Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 1421039-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 13.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.07.2014, GZ G306 1421039-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.09.2014 wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Kosovo übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern.
Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2014, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 erhob die damals bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung an das BVwG.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2015, Zl. G309 2016193-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung wurde somit am 01.08.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF hält sich seit dieser Zeit, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am 15.12.2015 wurde ein Kontaktgespräch betreffend Rückführung in den Kosovo durchgeführt. Der BF wurde daraufhin in eine (näher genannte) Psychiatrie eingewiesen sodass die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.
Der BF stellte am 04.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRD "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Mit im Spruch angeführten Bescheid, wies das BFA den Antrag ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen, ab Rechtskraft, eingeräumt.
Mit Eingabe vom 08.05.2018 durch Unterstützung der ARGE Rechtsberatung, erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das BVwG.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.05.2018 dem BVwG vorgelegt.
Am 29.11.2018 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe für den "Verein Zeige" ein.
Am 17.12.2018 langte die Vollmachtsauflösung für die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung ein.
Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der der BF persönlich sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache ist albanisch. Der BF ist leiblicher Vater des mj. Sohnes XXXX, der mj. Tochter XXXX sowie des mj. XXXX, welche gemeinsam mit der leiblichen Mutter XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Mit Erkenntnisse des heutigen Tages, werden auch die Beschwerden der Gattin sowie der drei mj. Kinder mit gleichlautendem Spruch abgewiesen.
Der BF reiste am 13.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in diesem auf. Der Aufenthalt ist seit dem 01.08.2015 nicht mehr rechtmäßig.
Im Bundesgebiet leben die Gattin und die drei minderjährigen Kinder im Alter von 5, 4 und 1 3/4 Jahren. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Es konnten im Bundesgebiet auch keine besonders nennenswerten sozialen Bindungen festgestellt werden.
Der BF ist aktuell im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und ging auch während seines gesamten Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt auch über keine hinreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF lebte bisher im überwiegenden Teil von Zuwendungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses des Sozialministeriums - Grad der Behinderung 100 v.H. - gültig bis XXXX.2019. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF ist jedoch arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Der BF hat eine mit Voraussetzungen bedingte Zusage für einen Ausbildungsplatz. Der BF hat nachweisbar Deutschkenntnis auf dem Niveau A1.
Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren - bereits bei der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung - Unterstützungserklärungen in Vorlage.
Im Kosovo leben nach wie vor die Eltern sowie die Geschwister des BF.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte festgestellt werden welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hinreichend integriert ist.
Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat selbst kein Einkommen und ist auf Zuwendungen Dritter angewiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
Der BF hält sich seit mittlerweile 3 1/2 Jahren nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF hat es bisher unterlassen bzw. sich strikt dagegen Ausgesprochen, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.
Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernisse festgestellt werden.
Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Wohnsitzmeldung, zum Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels sowie Arbeitsbewilligung, zur Erwerbslosigkeit sowie das der BF gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sondern von Zuwendungen lebt, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Zudem wurde die Feststellung zum Nichtbesitz eines zum längeren Aufenthalt und zu Erwerbstätigkeiten berechtigenden Rechtstitels, durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und die bisherige Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet, durch einen Sozialversicherungsauszug gestützt. Das der BF im Bundesgebiet ehrenamtlich Tätigkeiten durchführte ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Dass der BF bereits ein Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung durchlaufen hat sowie deren rechtskräftige Abweisungen beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Deutschsprachkenntnisse des BF auf dem Niveau A1 beruhen auf die Vorlage gebrachte Sprachprüfung und der durchgeführten mündlichen Verhandlung wo festgestellt werden konnte, dass der BF Deutsch teilweise verstehen kann. Dass der BF gegenwärtig einen Kurs auf A2 besucht, beruht auf die eignen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Antragstellung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Dass der BF über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf der Tatsache, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wo dieser vermeinte, wenn er einen Aufenthaltstitel bekäme, arbeiten gehen zu wollen.
Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF sowie dem Umstand, dass der BF bereits seit dem Jahr 1999 eine Oberschenkelamputation rechts und eine Unterschenkelamputation links mit Prothesenversorgung aufweist. Der BF diese Verletzung im Alter von 12 Jahren hatte und trotzdem im Kosovo die 8 Jahre Pflichtschule sowie den Beruf des Elektrotechnikers erlernte. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bekommt dagegen Medikamente. Der letzte diesbezügliche Ambulanzbefund datiert auf den XXXX.2018 und konnten aktuell keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht werden. Die Behandelbarkeit der Erkrankung des BF im Heimatland beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf den inhaltlich nicht beanstandeten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen können, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen nahelegenden Sachverhaltes seitens der BF. Dass der BF ehrenamtlich bei Feuerwehrfesten als auch im Verein "Blitz" tätig wurde und die Familie zu Geburtstagsfeiern eingeladen werden weist auf keine tiefgreifende Integration hin zumal sich der BF bereits seit 7 1/2 Jahre im Bundesgebiet aufhält wobei 3 1/2 davon rechtswidrig sind. Auch der nachweisbare A1 Kurs und Prüfung wurden erst in der Zeit des illegalen Aufenthaltes im Jahr 2017 absolviert.
Zudem steht dem Vorbringen des BF im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo nichts vorzufinden, die Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung des BF sowie die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Diesen kann entnommen werden, dass der kosovarische Staat ihren Staatsbürger Sozialhilfeleistungen gewährt welche im Falle der Rückkehr in den Kosovo auch Wohnraum beinhaltet. Darüber hinaus ist im Kosovo eine hinreichende medizinische, die Behandlung und Therapierung von psychischen Erkrankungen beinhaltende, medizinische Versorgungslandschaft etabliert. In Ermangelung der Vorlage gegenteiliger Länderberichte und nicht näher dargelegter Sachverhalte seitens des BF, weshalb gerade er keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen (medizinischen und allgemeinen) Hilfsleistungen hätte oder trotz Berufserfahrung am kosovarischen Arbeitsmarkt (Ausbildung zum Elektrotechniker) nicht Fuß fassen wird können, um seinen Unterhalt aus eigenem zu besorgen, vermag der BF keine Rückkehr- und oder Abschiebehindernisse zu substantiieren. Weiters ist anzumerken, dass der BF vor der belangten Behörde eingestanden hat, nicht nur über Eltern, sondern auch über weitere verwandtschaftliche Bezugspunkte im Kosovo zu verfügen sodass der BF im Falle seiner Zurückweisung seitens seiner Eltern, diesem weitere Möglichkeiten verwandtschaftliche Hilfe zu erlangen offen stünden.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, die getroffenen Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten und gingen nicht auf die konkrete Situation des BF ein, vermag der BF keine Zweifel an der hinreichenden Umfänglichkeit dieser aufzubringen. Die besagten Länderfeststellungen erweisen sich als hinreichend detailliert auf die konkrete Situation des BF eingehend. Weder sparen diese die medizinische Situation im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen sowie Behinderungen des BF noch die wirtschaftliche und Wohlfahrtssituation im Herkunftsstaat des BF aus. Letztlich ist der BF den besagten Länderfeststellungen auch nicht substantiiert, vermittels der Vorlage von Länderberichten oder den gelichkommenden Unterlagen, entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und hinreichenden Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist als Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß
§ 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art 8 EMRK geboten ist.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG persönlich beim BFA zu stellen. Gemäß § 58 Abs 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen.
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration
(Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt zeigt, dass sich der BF seit 7 3/4 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Der Aufenthalt war jedoch vom 13.02.2011 - 01.08.2015 (4 1/2 Jahre) nur aufgrund eines unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig und vom 01.08.2015 bis dato (3 1/2 Jahre) ist der Aufenthalt als rechtswidrig zu werten. Der BF ist auch unter Umgehung der Grenzkontrolle - also illegal - in das Bundesgebiet eingereist. Das der Aufenthalt des BF nicht von Erfolg gekrönt und daher nicht von Dauer sein würde, musste dem BF bereits im Jahr 2011 bewusst gewesen sein, da zur dieser Zeit bereits der negative Bescheid seitens der Asylbehörde ergangen war. Trotz Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten wurde das Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung am 01.08.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit dem BF wurde bereits im Dezember 2015 ein Kontaktgespräch bezüglich der bevorstehenden Abschiebung besprochen. Auch wenn dies im Nachhinein dementiert wurde bzw. der BF vermeinte falsch verstanden worden zu sein, verhinderte der BF die Außerlandesbringung dadurch, dass er mit der Ermordung seiner Kinder drohte und er in Folge in eine Psychiatrie eingewiesen wurde. Das bisherige Verhalten des BF - beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet trotz Kenntnis des illegalen Aufenthaltes - muss nachteilig in Anschlag gebracht werden. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er Österreich nicht verlassen kann, weil er im Kosovo nichts mehr habe und es hier in Österreich besser sei. Der BF war sich von Anbeginn bewusst, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet ein ungewisser sein wird. Trotz dieses Wissen reiste auch die Gattin im Jahr 2013 illegal ins Bundesgebiet ein und zeugte der BF mit ihr in Folge drei Kinder.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0029; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).
Vorliegend hielt sich der BF aufgrund eines unbegründete Antrag auf internationalen Schutz bis zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutzes rund 4 1/2 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran schloss, bis zum nunmehr angefochtenen Bescheid, ein weiterer rund 3 1/2 jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt an. Demzufolge war der BF - im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung - jedenfalls bereits 7 1/2 Jahre lang - davon jedoch beinahe die Hälfte Zeit, unrechtmäßig - im Bundesgebiet aufhältig.
Bei einem derartig - im Verhältnis zum gesamten Aufenthalt - unrechtmäßigen - Aufenthalt im Bundesgebiet ist regelmäßig von keinem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Der BF hat die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die gezeigten Bemühungen zur Erlangung einer Ausbildungszusage (welche vom 25.09.2017 datiert und mit einigen Auflagen für den BF verbunden ist), die Ablegung einer A1 Sprachprüfung sowie diverse Unterstützungserklärungen haben alle zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als sich der BF bereits illegal im Bundesgebiet aufhielt und seine Außerlandesbringung immer wahrscheinlicher wurde.
Der BF hat die Zeit seines Aufenthalts überhaupt nicht genützt, um sich in Österreich zu integrieren.
Der gegenständliche Antrag nach Art. 8 EMRK kann nicht dafür benutzt werden um die dafür vorgesehen gesetzlichen Bestimmungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach den NAG zu umgehen.
Es ist von keiner Integration des BF auszugehen, der BF hat trotz Jahre des Aufenthaltes im Bundesgebiet, keine ausreichenden Deutschkenntnisse, hat keine weiteren Verwandte im Bundesgebiet mit denen ein Familienleben oder Privatleben geführt wird. Der BF ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF hat selbst kein Einkommen, sondern lebt ausschließlich von Zuwendungen seitens Dritter. Die Ausbildungszusage ist an mehreren Bedingungen geknüpft und datiert vom 25.09.2017. Der BF weist keinerlei besonderen Integrationsmomente auf - trotz langjährigen Aufenthalt. Dem BF war es schon zum Zeitpunkt der negativen Asylentscheidung im Jahr 2011 sowie jedenfalls am 01.08.2015 bewusst, dass sein Aufenthalt auf Dauer nicht möglich sein wird. In völliger Ignoranz dessen, verblieb er rechtswidrig im Bundesgebiet.
Der BF hat nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo die Eltern sowie die Geschwister, leben. Der BF hielt sich bis zum Jahr 2011 im Kosovo auf, ging dort zur Schule und erlernte einen Beruf. Es ist daher jedenfalls nicht zu einer völligen Entfremdung gekommen.
Durch den jahrelangen, nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Inland liegt ein objektiver Verstoß des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts vor. Er gab auch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung an, dass er im Kosovo keine Perspektiven habe und seine Perspektive hier in Österreich sei. Er sei in Österreich sehr zufrieden und möchte er sich dafür auch bedanken. Er möchte kein sozialer Fall sein, sondern möchte hier in Österreich arbeiten. Ein Leben im Kosovo würde es für ihn nicht geben. Der BF konnte jedoch keinerlei Gründe darbringen welche für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, von ausschlaggebender Bedeutung wäre. Sogar der Rechtsvertreter vermeinte in der mündlichen Verhandlung - abschließend - ob es nicht eine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Bleiberechtes gäbe. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist bei einer derartigen, von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen. In einem solchen Fall ist sogar die Trennung von einem österreichischen Ehepartner gerechtfertigt (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191; siehe auch 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).
Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, insbesondere der Verhinderung der Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung, ist das BFA trotz des mehrjährigen Aufenthalts des BF (die Hälfte illegal) im Bundesgebiet, seines Familienlebens in Österreich (gesamte Familie wurde negativ beschieden) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sein persönliches Interessen an einem Verbleib in Österreich weniger schwer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten.
In einem Verfahren nach § 55 AsylG ist eine amtswegige Prüfung gemäß § 57 AsylG nicht vorgesehen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0007), sodass die Behörde zu Recht keine solche Prüfung vornahm.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG liegen nicht vor, sodass gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in den Kosovo und angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF ist zwar aufgrund seiner Beinprothesen behindert und weist auch psychische Probleme auf, jedoch vermeint er selbst gesund und arbeitsfähig zu sein. Er wird daher in der Lage sein, in seinem Heimatland, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, allenfalls auch mit Hilfe seiner dort verbliebenen Familie, ein Auslangen finden wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Darüber hinaus wurden in der mündlichen Verhandlung die aktuellsten Länderberichte zum Kosovo in Vorlage gebracht und dem BF als auch dem RV die Möglichkeit einer Stellungnahem eingeräumt. Es erfolgte keine Stellungnahme und wurde auch keine Frist zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme beantragt.
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Arbeitsfähigkeit sowie der im Herkunftsstaat gelegenen sozialen Anknüpfungspunkte und der Ausbildung zum Elektrotechniker des BF, sowie der im Kosovo gegebenen medizinischen und allgemeinen herkunftsstaatlichen Hilfsleistungsmöglichkeiten, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.
In diesem Kontext ist hinsichtlich der Erkrankung des BF, uunbeschadet des bisher Ausgeführten, ergänzend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen Gesundheitsleitungen hätte.
Vor diesem Hintergrund vermochte der BF letztlich auch nicht substantiiert darzulegen, dass eine weitere medizinische/therapeutische Behandlung des BF nur in Österreich möglich wäre. (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/02018).
Sohin ist die Beschwerde, mangels vorgebrachter und von Amts wegen nicht feststellbarer besonderer Gründe, als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 55 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden, 14 Tage. Die Einräumung von einer
2-wöchigen Frist ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, individuelle Verhältnisse, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.1421039.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019