Entscheidungsdatum
04.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G302 2189880-1/5E
G302 2189882-1/4E
G302 2189876-1/4E
G302 2189869-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 17.11.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX beschlossen:
A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Kärnten weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2017, Zl. XXXX, XXXX,
XXXX und XXXX, wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1), XXXX, geb. XXXX; (in weiterer Folge: BF 2), XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3), vom 28.10.2015 und von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4) vom 20.12.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen die im Spruch genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 16.03.2018 Beschwerde durch ihren bevollmächtigten Vertreter (XXXX, in XXXX) und stellten in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide nicht zugestellt worden seien und sie erst durch Zustellung der Mandatsbescheide vom 05.03.2018 von der Existenz eines negativen Bescheids Kenntnis erlangt hätten. Die Beschwerde richte sich gegen alle Spruchteile des angefochtenen Bescheids.
Die gegenständlichen Beschwerden samt unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 21.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Am 19.12.2018 erfolgte die Vertreterbekanntgabe von Frau XXXX, in XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die angefochtenen Bescheide vom 17.11.2017 wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse der Beschwerdeführer am 22.11.2017 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 23.11.2017). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten der Beschwerdeführer eingelegt.
Am 13.12.2017 wurden die angefochtenen Bescheide mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde rückübermittelt.
Mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde mittels Fax am 16.03.2018, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Beschwerde gegen die Bescheide vom 17.11.2017:
3.2.1. Zustellung
§ 17 ZustG (Hinterlegung) lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Die angefochtenen Bescheide wurden nach einem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Die Verständigung erfolgte durch Einwurf in den Briefkasten. Dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführer nicht an der Abgabestelle regelmäßig aufhielten, kommt nicht hervor. In der Beschwerde wurde viel mehr angegeben, dass die dort wohnhaften Beschwerdeführer ihre Postsendungen regelmäßig kontrollierten.
Bei Zugrundelegung des Vorbringens in der Beschwerde, wonach die BF 2 täglich die Postsendungen kontrolliert habe, aber keine Briefe oder Benachrichtigungen vorgefunden habe, ist auf Abs. 4 der og. Bestimmung zu verweisen, wonach die Zustellung auch dann gültig ist, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich aus, dass die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs nicht davon abhängig ist, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).
Die beantragten Beweismittel der Beschwerdeführer (Einvernahme der BF und des VMÖ) Beraters sind hinsichtlich der oz. Judikatur nicht geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Der Postlauf wird durch die im Verwaltungsakt einliegenden Rück- und Retourscheine belegt.
Die Bescheide gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist, somit mit 23.11.2017 als ordnungsgemäß zugestellt.
3.2.2. Frist
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die bekämpften Bescheide wurden den Beschwerdeführern laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein am 23.11.2017, einem Donnerstag, durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 21.12.2017.
Die am 16.03.2018 eingelangte Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass nach Judikatur des VwGH die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage entscheidet, zulässig ist (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0147).
3.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 (1) VwGVG lautet:
"Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
[...]
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[...]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
[...]"
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde und dem unerledigten Antrag auf Wiedereinsetzung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Damit verabsäumte die belangte Behörde die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 28.09.2016,
Ro 2016/16/0013, aus, die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten, überdies an sie gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Begründend stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG, wonach der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit berufen sei (vgl. VfGH 24.06.1994, G 20/94). Es verbiete sich eine Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden sei.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gegenständlich war eine Weiterleitung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG durch verfahrensleitende Anordnung in Beschlussform zu treffen (VwGH 24.06.2015,
Ra 2015/04/0040), da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der zitierten Judikatur unzweifelhaft ist und die belangte Behörde eine vermeintliche Unzuständigkeit nicht nachhaltig zum Ausdruck brachte (VwGH 18.02.2015,
Ro 2015/03/0001). In einer solchen Konstellation wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern nicht gedient, wenn sofort mit einer zurückweisenden Entscheidung wegen Unzuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegangen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Wiedereinsetzung wird sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihre Unkenntnis über die Zustellung durch Hinterlegung auseinanderzusetzen und diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen haben.
Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Hinterlegung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2189876.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019