TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W179 2176177-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W179 2176107-1/11E

W179 2176177-1/9E

W179 2176173-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) XXXX (Vater), geboren am XXXX , 2.) XXXX (Mutter), geboren am XXXX , und 3.) XXXX (minderjähriger Sohn), geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar und der Drittbeschwerdeführer mittelbar über die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin (Mutter) jeweils vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefertigten Bescheide 1.) vom XXXX , GZ XXXX , 2) vom XXXX , GZ XXXX , und 3.) vom XXXX , GZ XXXX , betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX , zu Recht:

I. In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX (Mutter), geboren am XXXX , gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. In Stattgabe der Beschwerden werden XXXX (Vater), geboren am

XXXX , und XXXX (minderjähriger Sohn), geboren am XXXX , gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 jeweils der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit 1.)

XXXX (Vater), geboren am XXXX , 2.) XXXX (Mutter), geboren am XXXX , und 3.) XXXX (minderjähriger Sohn), geboren am XXXX , jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren,
Flüchtlingseigenschaft, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2176177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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