TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 G307 2205715-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §53 Abs2 Z8

Spruch

G307 2205715-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt wird und sich auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG stützt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei bei der Verrichtung von Manikür-Tätigkeiten in einem Geschäftslokal in XXXX Wien betreten und in weiterer Folge wegen Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der unrechtmäßigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in zur Anzeige gebracht.

2. Am 20.07.2018 wurde die BF im Rahmen eines ihr persönlich ausgefolgten Schreibens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die in Aussicht genommene Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen samt Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen 7 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Eine Stellungnahme hiezu langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 13.08.2018, wurde gegen die BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 (gemeint wohl Z 7) FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

4. Mit per Post am 10.09.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren RV Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 14.09.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Serbien.

Die BF reiste zuletzt am 09.07.2018 ins Bundesgebiet ein und nahm ungemeldet Unterkunft in Österreich.

Am XXXX.2018 wurde die BF bei der unrechtmäßigen Ausübung von Erwerbstätigkeiten in von Organen der Finanzpolizei betreten.

Die BF ist weder im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich als unrechtmäßig.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.

Die BF hält sich aktuell seit XXXX.2018 in Serbien auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise in, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, zum unangemeldeten Aufenthalt, Fehlen eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels, Fehlen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration, unrechtmäßigem Nachgehen von Erwerbstätigkeiten in Österreich sowie aktuellem Aufenthalt der BF in Serbien getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Der unzulässige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet folgt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie des in Rechtskraft erwachsenen, eine Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aussprechenden Spruchpunktes I. des gegenständlichen teilangefochtenen Bescheides der belangten Behörde.

Darüber hinaus findet die unterlassene Wohnsitzmeldung im Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie das Fehlen fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Befugnisse im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ihren Niederschlag.

Die Rechtsmittelbeschränkung beruht auf dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerdeschrift (arg: "Gegen den Bescheid des

Bundesamtes ... wird gemäß ... Beschwerde ausschließlich betreffend

Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Spruchpunkte I. und II. bleiben unbekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen.")

2.2.2. Wie dem der BF seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör entnommen werden kann, wurde dieser die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die rechtsfreundlich vertretene BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es der belangten Behörde daher unbenommen, auch ohne Mitwirkung der BF eine Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).

Mit dem Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bloß ein Volontariat wahrgenommen zu haben, vermag sie dem BFA nicht substantiiert entgegenzutreten.

Nach Judikatur des VwGH ist der Begriff der "Beschäftigung" durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass als solche die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gelte. Maßgebend für diese Zuordnung zum genannten Beschäftigungsbegriff sei, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher und/oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt werde. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. sei unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung sei ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liege eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilde, sei von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Auch die kurzfristige Beschäftigung einer Aushilfskraft unterliege der Bewilligungspflicht des § 3 AuslBG.

Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst des (der) Ausländer(s) anzunehmen sei, sei eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei würden Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht würden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen sei, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handle, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangten. Es sei daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.

Die Leistung von Kost und Logis könne durchaus als Entgelt angesehen werden (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047).

Die BF selbst gab vor Organen der Finanzpolizei an, Maniküretätigkeiten ausgeübt und ihre Arbeitsanweisung von der Betreiberin des Einzelunternehmens, welche das besagte Nagelstudio, in dem die BF betreten wurde, führt, erhalten zu haben. Diese wiederum gab an, dass die BF Tätigkeiten in ihren Geschäftsräumlichkeiten entfaltet und als Gegenleistung kostenlos Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen habe. Den möglichen Erhalt einer Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit gestand die BF zudem in der gegenständlichen Beschwerde insofern ein, als sie ihre Reisekosten in Anrechnung bringt und Entgeltzahlungen damit zu relativieren versucht. Letztlich wird in der Anzeigenschrift der Finanzpolizei festgehalten, dass die unter anderem von der BF betreuten Kundinnen als Zeuginnen ausgesagt hätten, für die erbrachten Leistungen der BF € 30,00 bis 40,00 bezahlt zu haben, was letztlich ein Praktikum, sohin das Üben oder Erlernen von Fertigkeiten, ausschließt. Es erscheint nicht logisch nachvollziehbar, dass Kunden für Leistungen von Praktikanten trotz bestehenden Risikos, die vereinbarte Leistung mangels erlernter und gefestigter Kenntnisse nicht zufriedenstellend erbracht zu bekommen, ein Entgelt leisteten.

Ferner lässt sich in Ermangelung diesbezüglicher Angaben seitens der BF nicht nachvollziehen, wie und warum ein Volontariat begründet hätte werden und die Betreiberin des in Rede stehenden Nagelstudios die BF ohne, dass diese ihr nahesteht oder ein solches Naheverhältnis erkennbar gewesen wäre, kostenlos bei ihr wohnen hätte lassen sollen.

Eine wie von der BF in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Vorlage eines Flugtickets für den 18.07.2018 lässt sich nicht erheben. Weder lässt sich ein solches im Akt finden noch kann den sicherheits- und finanzbehördlichen Protokollen entnommen werden, dass die BF eine Rückreise oder Vorlage eines Flugtickets thematisiert hätte. Einzig die Ablichtung eines am 08.07.2018 ausgestellten Gutscheines der Fa. XXXX, für eine Fahrt von "Bgd" (Belgrad) nach "Bec" (Wien) und wieder retour, liegt im Akt ein. Nähere Reisedaten lassen sich dem Gutschein nicht entnehmen, und vermag dieser das Vorbringen der BF, ihre Abreise bereits vorab für den 18.07.2018 geplant zu haben, nicht zu untermauern.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des Nachgehens einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Diese hat die BF jedoch nicht bekämpft und damit konkludent die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und aller dieser zugrundeliegenden Sachverhalte eingestanden. Die Anfechtung nur einzelner Teile einer als unrechtmäßig angesehenen bzw. einer aufgrund einer falschen Grundlage ergangenen Entscheidung widerspräche jeglicher Logik. Wenn die BF in der gegenständlichen Beschwerde jedoch vermeint, eine Erwerbstätigkeit nicht unrechtmäßig ausgeübt zu haben, mangelt es diesem Vorbringen auch schon aufgrund der Tatsache, explizit auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zu verzichten, an Glaubwürdigkeit. Mit dem Bestreiten einer unrechtmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit greift die BF im gegenständlichen Verfahren den Kern des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde an, was im Grunde auch geeignet wäre, die Rückkehrentscheidung und damit auch das Einreiseverbot an sich in Frage zu stellen.

Mit dem bloßen Vorbringen der BF in der gegenständlichen Beschwerde, ein unentgeltliches Praktikum bzw. Volontariat ausgeübt zu haben, vermochte diese nicht substantiiert zu bestreiten, Arbeitsleistungen die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, erbracht zu haben, deren Nutzen der Betreiberin des besagten Nagelstudios zugekommen sind und dafür Entgelt in Form von freier Wohnung erhalten zu haben.

Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn diese von einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit seitens der BF ausgegangen ist, für deren Ausübung der BF die notwendige Berechtigung fehlte.

Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Betreiberin des in Rede stehenden Nagelstudios war gegenständlich nicht zu folgen. Der Antrag lässt nicht erkennen bzw. führt nicht konkret aus, durch welche Aussage diese Zeugin ein anderes, für die BF günstigeres Ergebnis herbeiführen hätte können, insbesondere weil die bloße Frage der "Beschäftigung" als Rechtsfrage nicht Gegenstand einer Zeugeneinvernahme sein kann (vgl. VwGH 15.09.2004, 2002/09/0200). Auch dem Antrag auf Beiholung des gesamten Verwaltungsstrafaktes wahr mangels hinreichender Bestimmtheit des Beweismittelantrags nicht zu folgen (vgl. VwGH 13.09.1991, 91/18/0088; 30.06.1993, 93/02/0066: wonach die Berufung auf einen Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot darstellt).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, die BF habe ungemeldet im Bundesgebiet Wohnung bezogen und sei der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen, bei der sie letztlich auch betreten worden sei, und habe damit ihren Unwillen, sich an gültige Normen zu halten, unter Beweis gestellt. Das Verhalten der BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes.

In der Beschwerde hebt die BF hervor, keine Rechtsverletzung verwirklicht zu haben und darüber hinaus erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Demzufolge erweise sich die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes als unverhältnismäßig.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige bei der Schwarzarbeit betreten wurde.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" betreten. Zudem hat die BF in Österreich unangemeldet Unterkunft genommen und ist ihrer Meldepflicht (vgl. §§ 2 und 7 MeldeG) nicht nachgekommen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350) und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Der BF ist ein Verstoß gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten. Das von der BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass diese im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich von Verstößen gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)].

Vor diesem Hintergrund kann der BF, wenn diese auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So zeigt sie sich in der gegenständlichen Beschwerde nicht einsichtig, sodass einzig in der freiwilligen Ausreise nach erfolgtem Betreten in Österreich ein Wohlverhalten in Zukunft nicht erkannt werden kann.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie der wirtschaftlichen Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018,

Ra 2017/19/0311).

Anhaltspunkte, dass die BF Bezugspunkte in Österreich aufweist oder gar eine tiefgreifende Integration erfahren hätte, konnten nicht festgestellt werden.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Jedoch ist verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass die BF freiwillig nach Serbien zurückgekehrt und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung bewegt sich im oberen Drittel des zulässigen Rahmens von 5 Jahren und erweist sich als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 18 Monate erweist sich jedoch angesichts des von der BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen ebenfalls nicht als verhältnismäßig.

3.1.5. Abschließend bleibt anzumerken, dass den Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar entnommen werden kann, dass die belangte Behörde ihre Einreisverbotsentscheidung auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG (wegen der Betretung bei der Schwarzarbeit) stützt und die unter Spruchpunkt III. fälschlicher Weise zitierte Gesetzesstelle, konkret § 53 Abs. 2 Z 8 FPG, auf einem offenbaren Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG beruht, welcher seitens der Rechtsmittelbehörde beseitigt werden kann (vgl. Hengschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 54).

3.1.6. Letztlich erweist sich ein Einreiseverbot befristet auf 18 Monate als notwendig und angemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, öffentliche Interessen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2205715.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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