TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 98/12/0021

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/07 Personalvertretung;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AVG §56;
BEinstG §22a Abs10;
BEinstG §22a Abs11 idF 1992/313;
BEinstG §22a Abs7;
BEinstG §22a;
BEinstG §22b;
GehG 1956 §20 Abs1;
PVG 1967 §25;
PVG 1967 §29 Abs1 idF 1994/550;
PVG 1967 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josef-Kai 5, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. November 1997, Zl. 01 0604/26-Pr.2/97, betreffend den Ersatz von in der Funktion als Zentralbehindertenvertrauensperson angefallenen Kosten eines Mobiltelefons im Zeitraum vom 25. November 1996 bis 25. Jänner 1997 und 2. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1997, Zl. 01 0604/6-Pr.2/97, betreffend den Ersatz

solcher Telefonkosten im Zeitraum vom 10. Februar 1997 bis 25. November 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Kostenantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Finanzamt für bestimmte Wiener Gemeindebezirke, bei dem er als Betriebsprüfer tätig ist.

Mitte April wurde der Beschwerdeführer zur Zentralbehindertenvertrauensperson (ZBVP) für die Bediensteten der Finanzverwaltung aller Dienststellen im Ressortbereich der belangten Behörde gewählt.

Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 1996 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Übernahme der gesamten Telefonkosten (Grund- und Gesprächsgebühren) für ein Mobiltelefon (Handy) gemäß § 29 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967 (PVG) ab dem 1. Juni 1996, weil für die Ausübung seines Mandates (als ZBVP) seine ständige Erreichbarkeit erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 1997 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde gemäß § 29 Abs. 1 PVG um die Überweisung solcher Telefonkosten für den Zeitraum vom 25. November 1996 bis 25. Jänner 1997 in der Höhe von insgesamt S 255,41, die ihm in Ausübung seiner Funktion als ZBVP entstanden seien. Sollte dieser Betrag nicht vollständig überwiesen werden, werde um die "Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides" ersucht.

Da die belangte Behörde in der Folge auf dieses Schreiben nicht reagierte, erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 97/12/0298 protokollierte Säumnisbeschwerde. Mit Beschluss vom 21. Jänner 1998 stellte der Verwaltungsgerichtshof dieses Verfahren wegen Nachholung des versäumten Bescheides (das ist der erstangefochtene Bescheid vom 19. November 1997) ein.

Mit diesem Bescheid vom 19. November 1997 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1997 ab. Sie begründet dies damit, dass beabsichtigte Maßnahmen eines Dienststellenleiters im Sinne des § 9 Abs. 1 PVG und Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss (DA) das Einvernehmen herzustellen sei (§ 9 Abs. 2 leg. cit.), spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung bzw. vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen seien (§ 10 Abs. 1 und 2 PVG). Aus diesen gesetzlichen Fristeinräumungen könne die belangte Behörde keine zwingende Notwendigkeit erkennen, die den Betrieb eines Mobiltelefons neben den - wie dem Ansuchen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei - vorhandenen "Erreichbarkeiten" im Postwege, im Wege des Diensttelefons oder Dienstfaxgerätes unabdingbar mache. Auch aus der Sicht des § 29 Abs. 1 PVG sei in Auslegung des Wortes

".... erforderlichenfalls ..." vom Bund nur der notwendige

Sachaufwand zu tragen.

Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer insgesamt 6 Anträge (1. April, 9. Juli, 30. Juli, 8. September, 17. Oktober und 11. November, alle 1997) auf Überweisung der Telefonkosten für sein Handy nach § 29 Abs. 1 PVG gestellt, die ihm in Ausübung seiner Funktion als ZBVP in bestimmten Zeiträumen (zwischen dem 10. Februar und 25. November 1997) in der Höhe von insgesamt S 1.921,62 entstanden seien.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 20. November 1997 wies die belangte Behörde diese 6 Anträge ab. Die Begründung stimmt mit der des erstangefochtenen Bescheides überein.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine (gemeinsame) Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde unter "Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes gemäß Gebührenanspruchsgesetz" beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

1. Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 133 (PVG)

Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 1 PVG

a) die Dienststellenversammlung,

b)

der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),

c)

der Fachausschuss,

d)

der Zentralausschuss und

e)

der Dienststellen (Fach-, Zentral)wahlausschuss.

Die Aufgaben der Personalvertretung werden in § 2 PVG umschrieben. Nach Abs. 1 ist die Personalvertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Die Mitwirkungsbefugnisse nach § 9 PVG stehen dem DA, wo ein solcher (in kleinen Dienststellen mit 5 bis 19 Bediensteten) nicht besteht (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 PVG), den Vertrauenspersonen (siehe § 31 Abs. 4 leg. cit.) zu. Nach Maßgabe der Zuständigkeitsbestimmungen stehen diese Rechte nach § 9 PVG dem Fachausschuss (FA) nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG oder dem Zentralausschuss (ZA) nach § 14 Abs. 1 lit. a PVG zu.

§§ 25 - 28 PVG regeln die Rechte und Pflichten der Personalvertreter. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 PVG steht u.a. den Personalvertretern unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

§ 29 PVG (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 284/1971, der

              2.              Satz in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994; Abs. 2 idF BGBl. Nr. 284/1971, Nr. 363/1975, Nr. 310/1987 und Nr. 244/1989; Abs. 3 idF BGBl. Nr. 362/1991 und Abs. 4 idF BGBl. Nr. 133/1967 und Nr. 284/1971), der die Überschrift "Finanzielle Bestimmungen" trägt, lautet:

"(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppe A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen

a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse und der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der Vorsitzenden der Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;

c) der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (§ 4) oder der Vertreter dieser Vorsitzenden sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;

d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;

e) der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden und

f) der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.

Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.

(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden."

1.2. Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 § 22a BEinstG regelt die "Behindertenvertrauenspersonen" und § 22b leg. cit die "Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst". Beide Bestimmungen wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 360/1982, die Zentralbehindertenvertrauensperson erst durch die Novelle BGBl. Nr. 313/1992 eingeführt.

§ 22a (auszugsweise) und § 22b BEinstG lauten:

"Behindertenvertrauenspersonen

§ 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen. ...

...

(7) Die Behindertenvertrauensperson ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. § 39 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(8) Die Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) ist insbesondere berufen

a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, dass die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;

b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;

d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die in Ausführung der §§ 218 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden; die darin enthaltenen Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen Rechte und Pflichten des Stellvertreters der Behindertenvertrauensperson.

(11) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nach § 80 des Arbeitsverfassungsgesetzes, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wurde im Unternehmen nur eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters aus. § 57 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson und des Stellvertreters auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt zu geben ist. Die Zentralbehindertenvertrauensperson ist berufen, im Zentralbetriebsrat unter Beachtung der Abs. 7 und 8 die Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen. Der Zentralbetriebsrat ist verpflichtet, der Zentralbehindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

...

Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst

§ 22b. Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 22a unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung."

1.3.Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Nach § 20 Abs. 1 GG hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

II. Beschwerdeausführungen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die beiden angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf Aufwandersatz (Kosten eines Mobiltelefons) nach § 29 Abs. 1 PVG in Verbindung mit den §§ 22a und 22b BEinstG sowie in seinem Recht auf Aufwandentschädigung nach § 20 GG durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, des Parteiengehörs und der Bescheidbegründung (§§1,8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er im Wesentlichen vor, dass er seine Funktion als ZBVP neben seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer ausübe. Seine dienstlichen Tätigkeiten verrichte er weitgehend im Außendienst. Ohne Mobiltelefon wäre es ihm absolut unmöglich, seinen Aufgaben als ZBVP auch nur im erforderlichen Mindestmaß nachzukommen. Deshalb habe er sich auf seine Kosten ein Handy angeschafft, das er seither entsprechend intensiv für seine Arbeit als Behindertenvertreter benütze. Für die laufenden Kosten habe er in mehreren Anträgen Ersatzansprüche nach § 29 Abs. 1 PVG (in Verbindung mit §§ 22a und 22b BEinstG ) geltend gemacht, über die aber in den beiden Bescheiden abschlägig entschieden worden sei. Die Alternative dazu könnte nur darin bestehen, entweder in sehr hohem Ausmaß dienstfreie Zeit in Anspruch zu nehmen (um zB täglich während bestimmter Zeiten über ein stationäres Telefon erreichbar zu sein) oder eine solche Funktion bei einer derartigen dienstlichen Verwendung gar nicht zu übernehmen. Die Begründung der belangten Behörde zeige eine völlige Verkennung der Personalvertretertätigkeit im Allgemeinen und der Tätigkeit eines Behindertenvertreters im besonderen. Die Regelung des Aufgabenbereiches der Personalvertretung finde sich in § 2 PVG, während § 9 PVG sich nur auf einige Aufgabenbereiche beschränke, bezüglich derer der Personalvertretung bestimmte (Mitwirkungs)Rechte zukämen. Für die Behindertenvertreter gelte § 22a Abs.7 bis 9 BEinstG. § 22a Abs. 9 leg. cit. setze einen adäquaten Wissensstand des Behindertenvertreters voraus, um die ihm durch diese Bestimmung, in der der Betriebsinhaber zur Informationserteilung verpflichtet werde, eröffnete Möglichkeit auch zu nützen. Außerdem unterliege es keinem Zweifel, dass eine Interessenwahrung im Sinn des § 22a Abs. 7 BEinstG auch die Beratung der (behinderten) Dienstnehmer umfasse. Eine derartige Interessenvertretung lasse sich demnach in 3 Bereiche gliedern, nämlich in die Informationsaufnahme, die Beratung der Dienstnehmer und die Intervention zugunsten derselben. Die Verschaffung entsprechender Kenntnisse geschehe vornehmlich telefonisch. Seine telefonische Erreichbarkeit sei sowohl für die Informationsbeschaffung als auch für die Beratung von aller größter Bedeutung (wird näher ausgeführt). Der besondere Vorteil des Handy bestehe bei jeder Tätigkeit, die viele Reisebewegungen mit sich bringe, in der jederzeitigen Erreichbarkeit. Damit könnten Tätigkeiten rational gestaltet werden, wobei die dadurch anfallenden Mehrkosten geradezu verschwindend gering gegenüber dem Vorteil an Zeitersparnis und Mehrleistung seien. Bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise komme der sachliche Nutzen des Mobiltelefons nicht nur auch, sondern hauptsächlich dem Dienst zugute, weil der Personalvertreter andernfalls - ausgehend von dem in § 25 Abs. 4 PVG verankerten Vorrang des Anspruches auf die für die Ausübung seiner Funktion erforderliche Zeit vor der Erfüllung dienstlicher Aufgaben - jenes Mehrausmaß an Zeit, das er ohne Einsatz eines Handy benötige, von seiner "Dienstverrichtungszeit" abziehen müsse. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei daher der Einsatz des Handy - und zwar sogar in ihrem Sinn einer unbedingten Notwendigkeit - erforderlich. Aus § 22a Abs. 10 in Verbindung mit § 22b BEinstG sei abzuleiten, dass im Beschwerdefall zweifellos die Anwendbarkeit der §§ 25 ff PVG, und damit auch die des § 29 leg. cit. zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer stimme der belangten Behörde zu, dass auch ohne ausdrückliche Anordnung in § 29 Abs. 1 Satz 2 PVG davon auszugehen sei, dass sich die dort geregelte Kostentragung durch den Bund nur auf erforderliche Sachleistungen beziehe. Ein besonderer Grad dieser Erforderlichkeit könne allerdings mangels Verwendung entsprechender Begriffe durch den Gesetzgeber wie zB der zwingenden Notwendigkeit nicht angenommen werden. Erforderlich sei demnach alles, was nach der Art der auszuübenden Tätigkeit zur sachgemäßen Ausstattung gehöre. Dies sei nach einem dynamischen entwicklungsabhängigen Maßstab zu beurteilen. Ob das für ein Handy allgemein wie zweifellos für ein (obwohl nicht ausdrücklich erwähntes) Kopiergerät zutreffe, sei hier nicht zu erörtern. Die im Beschwerdefall gegebene Notwendigkeit seiner Nutzung ergebe sich auf Grund der obigen Ausführungen aus der spezifischen Art der Dienstverwendung des Beschwerdeführers (Betriebsprüfer mit hohem Anteil an Außendienst). Die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechende Ermittlungen, auch unter Berücksichtigung der von ihm zu vertretenden Gruppe von Bediensteten, anzustellen. Die Bescheidbegründung sei völlig unzulänglich (wird näher ausgeführt).

Aus diesen Gründen sei er weiters der Ansicht, dass sein Anspruch auch aus § 20 GG ableitbar sei. Es handle sich eindeutig um einen Mehraufwand, der aus der Ausübung seines Dienstes resultiere. Würde er sich dienstlich regelmäßig in einem Büro aufhalten und erreichbar sein, wäre damit zumindest der quantitativ überwiegende Teil des telefonischen Erreichbarkeitserfordernisses abgedeckt. In einem weiteren Sinn sei seine Tätigkeit als Behindertenvertreter ebenfalls der "dienstlichen Sphäre" zuzurechnen. Zwar stelle sie keinen Dienst im engeren Sinn dar, diene aber ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben, die von dienstlichen Angelegenheiten ausgingen und in solche mündeten. Daraus sei zweifelsfrei der Schluss zu ziehen, dass ihn die hier strittigen "erforderlichen" Aufwendungen nach dem erschließbaren Gesetzessinn nicht als Privatperson treffen dürfe. Werde daher die Notwendigkeit der Benützung eines Mobiltelefons bejaht, müsse bei jeder "systemgerechten Gesetzesinterpretation" auch bejaht werden, dass diese Kosten nicht von ihm, sondern vom Bund zu tragen seien.

2.2. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde geltend gemachten Aufwendungen für ein Mobiltelefon (Grundkosten und Gesprächsgebühren), das er in Ausübung seiner Funktion als ZBVP benützt habe, einen Anspruch auf Kostenersatz nach § 29 Abs. 1 PVG oder auf Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GG begründet hat.

2.2.1. Die beiden angefochtenen Bescheide führen zwar in ihrem Spruch (entgegen § 59 Abs. 1 AVG) nicht die angewandten Rechtsvorschriften an, an Hand derer sie die geltend gemachten Ansprüche auf Kostenersatz geprüft haben. Der insofern unklare Spruch ist daher in Verbindung mit seiner Begründung auszulegen. Aus der Begründung geht aber unmissverständlich hervor, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Ansprüche ausschließlich nach § 29 Abs. 1 PVG beurteilt hat. Dies entspricht im Übrigen auch den Anträgen des Beschwerdeführers, in denen er nur diese Bestimmung als anspruchsbegründende Norm angeführt hat. Angesichts dieser Umstände geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde über den geltend gemachten Kostenersatz keine abschließende Entscheidung in dem Sinn getroffen hat, dass ein solcher Anspruch unter Heranziehung aller in Betracht kommender Vorschriften schlechthin verneint wurde. Inhalt der angefochtenen Bescheide ist daher ausschließlich die Verneinung der geltend gemachten Ansprüche unter dem Blickwinkel des § 29 Abs. 1 PVG. Damit geht der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand einer Rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 GG (nur diese Bestimmung käme - wenn überhaupt - in Frage) aber ins Leere, weil darüber gar nicht abgesprochen wurde.

Im Übrigen wäre die belangte Behörde für eine Prüfung des geltend gemachten Anspruches an Hand des § 20 Abs. 1 GG im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Z. 24 in Verbindung mit § 2 Z. 4 lit. a DVV 1981 auch gar nicht zuständig gewesen.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen davon auszugehen ist, dass seine Tätigkeit als ZBVP als primäre Ursache des geltend gemachten Aufwandes anzusehen ist. Der von ihm in seiner Beschwerde hervorgestrichene Zusammenhang zwischen der Art seines Dienstes (Betriebsprüfer im Außendienst) und dem von ihm aus seiner Funktion als ZBVP abgeleiteten Erfordernis der jederzeitigen Erreichbarkeit ist daher nicht geeignet, den Aufwand, der durch den Einsatz eines Mobiltelefones in Ausübung seiner Personalvertreterfunktion hervorgerufen wurde, als einen solchen zu werten, der aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise (im Sinn des § 20 Abs. 1 GG) entstanden ist.

2.2.2. Was § 29 Abs. 1 PVG als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenersatz betrifft, ist es zwar richtig, dass sich aus § 22b in Verbindung mit § 22a Abs. 10 BEinstG ergibt, dass für die Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der ZBVP jene Bestimmungen gelten, die die Rechte und Pflichten der Personalvertreter , also insbesondere die §§ 25 bis 28 PVG, regeln (so schon Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 62 zu § 22 ). Dem Beschwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, dass § 29 Abs. 1 PVG nur den Organen der Personalvertretung - und nicht den einzelnen Personalvertretern wie etwa in Abs. 2 dieser Bestimmung - Ansprüche einräumt, über die nach Abs. 3 unter Anwendung des AVG, dh aber in Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, das - jedenfalls im Streitfall - mit der Erlassung eines Bescheides des zuständigen Dienststellenleiters zu enden hat (so zutreffend Schragel, aaO, Rz 6 zu § 29), zu entscheiden ist. Organe der Personalvertretung sind die in § 3 Abs. 1 PVG genannten Einrichtungen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der ZBVP nach den Bestimmungen des § 22a in Verbindung mit § 22b BEinstG zwar die Stellung als Personalvertreter, nicht aber als Organ der Personalvertretung zu, weil sie grundsätzlich im Einvernehmen mit dem nach wie vor für die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse für alle Bediensteten (also einschließlich der Behinderten im Sinne des BEinstG) nach dem PVG zuständigen Personalvertretungs-Organ tätig werden (siehe § 22a Abs. 7 BEinstG) und dabei auf die besondere Wahrung der Interessen der Behinderten in diesem Personalvertretungs-Organ zu achten haben. Die daneben bestehenden "selbständigen" Funktionen ( vgl dazu insbesondere § 22 a Abs. 8 lit. b und § 22a Abs. 9 BEinstG sowie Schragel, aaO, Rz 61 zu § 22) begründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine eigene Organstellung der Behindertenvertrauenspersonen einschließlich der ZBVP im Sinne des § 3 Abs. 1 PVG. Sie können nämlich nicht mit den dort in Klammer in § 3 Abs. 1 lit b PVG genannten Vertrauenspersonen verglichen werden, die in kleinen Dienststellen ( zwischen 5 und 19 Bediensteten; vgl. dazu § 8 Abs. 1 und § 30 PVG) anstelle des DA dessen Funktion übernehmen.

2.2.3. Aus diesen Gründen war daher im Ergebnis die Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtswidrig. Der Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers mangels einer Rechtsgrundlage im § 29 Abs. 1 PVG hätte zurückgewiesen werden müssen, begründet keine Verletzung subjektiver Rechte, die zur Aufhebung des Bescheides zu führen hätten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne dass im Beschwerdefall zu prüfen war, ob die Annahme der belangten Behörde von der mangelnden Erforderlichkeit des Mobiltelefones (im Sinne des § 29 Abs. 1 PVG) für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeführers als Personalvertreter, die - entgegen der Auffassung der belangten Behörde über die Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse (insbesondere nach §§ 9 f PVG) im Rahmen von Sitzungen eines Personalvertretungs-Organes weit hinausgehen - unter Berücksichtigung seiner dienstlichen Aufgaben (Außendienst) zutreffend war oder nicht.

3. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass seiner Auffassung nach die aus § 22a Abs. 7 letzter Satz bzw. Abs. 11 in Verbindung mit § 22b BEinstG geregelte "Beistandspflicht" der Personalvertretungs-Organe (in der Regel DA und ZA) gegenüber den Behindertetenvertrauenspersonen einschließlich der ZBVP auch deren Teilhabe an den in § 29 Abs. 1 PVG geregelten, vom Bund beizustellenden Sachleistungen mitumfasst. Einen allenfalls sich daraus ergebenden Mehrbedarf hat das zuständige Personal-Vertretungsorgan bei der Inanspruchnahme von Mitteln nach § 29 Abs. 1 PVG geltend zu machen bzw. einen derartigen Bedarf bei der Verteilung von solchen zur Verfügung gestellten Mitteln zu berücksichtigen . Die Geschäftsführung des Personalvertretungs-Organes obliegt in dieser Beziehung der Kontrolle durch die PVAK nach § 41 PVG. Insofern kommt dem § 29 Abs. 1 PVG in Verbindung mit §§ 22a und 22b BEinstG also im Verhältnis Personalvertretungs-Organ gegenüber dem zuständigen Dienststellenleiter sowie im Verhältnis Personalvertretungs-Organ - Behindertenvertrauensperson (einschließlich ZBVP) normative Bedeutung zu.

4. Das von der belangten Behörde gestellte Kostenbegehren war im Hinblick auf seinen eindeutigen Wortlaut nicht als zumindest allgemeines Kostenbegehren nach § 59 Abs. 1 VwGG zu werten. Mangels eines tauglichen Kostenantrages konnte daher der belangten Behörde kein Kostenersatz nach §§ 47 ff VwGG zugesprochen werden.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120021.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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