Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
G308 2144249-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX, SVNR XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 09.08.2016, GZ GPLA XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.05.2016, GZ XXXX stellte die Kärntner Gebietskrankenkasse fest, dass unter anderem XXXX (im folgenden Antragsteller oder kurz ASt), XXXX, der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, (ASVG) iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
2. Auf Grund der Beschwerde anderer Parteien bestätigte die Kärntner Gebietskrankenkasse diesen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 09.08.2016 zur GZ XXXX.
3. Mit Schreiben vom18.08.2016, eingelangt in der Kärntner GKK am 22.08.2016, erhob der nunmehrige AST eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2016, "der" in der Post zugestellt wurde und die er am 12.08.2016 von der Post abgeholt habe. Begründend führte er wie aus, dass die Feststellungen auf ihn nicht zutreffen. Er beantrage daher festzustellen, dass er nach wie vor selbstständig sei.
4. Mit Schreiben vom 28.12.2016 legte die Kärntner Gebietskrankenkasse dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 29.12.2016 eingelangt ist.
5. Mit Schreiben vom 06.02.2017 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachgefragt, ob der AST gegen den Bescheid vom 30.05.2016 bereits eine Beschwerde erhoben habe, und gegen welchen Bescheid sich sein Schreiben vom 18.08.2016 richtet.
6. Mit Schreiben vom 16.02.2017 teilte der AST mit, dass es sich um die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 handelt, und nicht wie er fälschlicherweise anführte den Bescheid vom 30.05.2016.
7. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde der AST aufgefordert seine Beschwerdegründe darzulegen.
8. Da er die gesetzte Frist von zwei Wochen ungenützt verstreichen ließ, der AST lediglich mit Schreiben vom 14.03.2017 mitteilte, dass aus Versehen das BVwG denselben Brief von ihm zweimal erhalten habe und es sich um die Beschwerdevorentscheidung handle, wurde der AST mittels Mängelbehebungsauftrages vom 28.03.2017 aufgefordert, seinen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG näher auszuführen, und den Vorlageantrag, da er von einer anderen Partei als einem Beschwerdeführer gestellt wird, zu begründen, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren auszuführen. Es werde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt, die genannten Mängel sind binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Anbringen gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
9. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato ist jedoch eine Mängelbehebung oder ein sonstiges Schreiben des AST eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den Bescheid der KGKK vom 30.05.2016, GZ XXXX, brachte der AST keine Beschwerde ein, er stellte jedoch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung.
Der AST kam dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und der darin enthaltenen Stellungnahmen und Eingaben der antragstellenden Partei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
3.2. Zu Spruchteil A) Zurückweisung des Vorlageantrages:
Dem diesbezüglich ergangenen Mängelbehebungsauftrag wurde weder bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch bis dato entsprochen.
Die Beschwerde erweist sich somit als mangelhaft und war daher zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2144249.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019