TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W267 2198662-2

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W267 2198662-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Essl in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.04.2016 hier erstmals internationalen Schutz beantragt.

Am 15.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung statt, bei der der Antragsteller, zu seinem Fluchtgrund befragt, im Wesentlichen vorbrachte, Afghanistan wegen der Taliban verlassen zu haben.

Am 03.05.2018 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er seine Angaben zum Fluchtgrund, dass er nämlich Afghanistan wegen der Taliban verlassen hätte.

Auf dem Weg nach Europa hätten ihn die Taliban gefragt, welche Glaubensrichtung er habe und zu welcher Volksgruppe er gehöre sowie welche Schule er besucht und ob er für die Regierung gearbeitet habe. Der Antragsteller habe sie angelogen und gesagt, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Er hätte seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Der Antragsteller konnte namentlich keine Personen, Organisationen oder Behörden nennen, von denen eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ausging. Es habe keine Vorfälle zwischen ihm und den Taliban gegeben. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, dass er sterben würde, weil es dort täglich Anschläge gebe. Überdies habe er etwas in seinem Dorf gemacht, weshalb er nun nicht zurückkehren könne: Der Mullah hätte ihm gesagt, dass er den Koran auswendig lernen solle. Er habe nachgefragt, ob das wirklich notwendig sei. Er habe ihm gesagt, wenn der Islam so gläubig sei, warum würden dann Personen getötet. Der Antragsteller habe nachgefragt, wo die Tötung im Koran stehen würde, er glaube an keinen Koran. Der Mullah habe daraufhin die Dorfbewohner versammelt und der Iman habe gesagt, dass er ungläubig sei. Sie hätten ihn umbringen sollen und deswegen sei er geflüchtet. Er könne auch nicht nach Kabul gehen, da ihn seine Dorfbewohner kennen würden. Wenn sie ihm in einer anderen Stadt begegnen würden, würden sie ihn umbringen. Er sei ein Hazara. In Kabul gebe es täglich Anschläge. Als alleinstehender Junge werde er als Tanzjunge verwendet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 14.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem nunmehrigen Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde ferner gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf eine Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Antragstellers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

Gegen den oben erwähnten Bescheid des BFA vom 13.05.2018 erhob der Antragsteller am 12.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso das BFA sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet habe. Die Behörde hätte es vielmehr unterlassen, ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nachzukommen, da der Antragsteller dann noch vorbringen hätte können, dass der Mullah aufgrund seiner Kritik gegenüber dem Koran ein schriftliches Urteil gefällt und es dem Vater des Antragstellers übergeben habe. Der Antragsteller selbst kenne den Inhalt des Schreibens nicht und wisse nur, dass ihm der Vater nach Erhalt dieses Schreibens gesagt habe, dass er einen großen Fehler gemacht hätte und nun flüchten müsse. Am selben Tag habe ihn ein Freund des Vaters mit seinem Taxi nach Nimroz gefahren, wo er an eine weitere Person übergeben worden sei, welche ihn nach Pakistan gebracht habe.

Unabhängig vom konkreten Vorbringen hätte das BFA auch erkennen müssen, dass die Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan zu einer Verletzung der diesem aufgrund von Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte führe. Die Stadt Kabul stelle keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative dar. Überdies hätte das BFA bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Antragstellers jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in seine aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkennen müssen. Der Antragsteller habe sich während seines zwischenzeitlich über 2-jährigen Aufenthaltes in Österreich bereits nachweislich gut integriert. Er habe deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau erworben, habe einen österreichischen Freundeskreis, welcher ihn als freundlich, hilfsbereit, zuvorkommend, fleißig, wissbegierig und kulturell aufgeschlossen bezeichnen würde. Er übe ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen aus. Zudem sei der Antragsteller strafrechtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher auf Dauer als unzulässig erkannt werden müssen.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, an der das BFA nicht teilnahm und in deren Rahmen der Antragsteller ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Situation in Österreich befragt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab.

In der Begründung wurde vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass der männliche, volljährige, ledige, gesunde und arbeitsfähige Antragsteller am XXXX geboren wurde und dass dieser bei seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Der Antragsteller wäre afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei Schiite und Moslem, jedoch nicht sehr religiös.

Der Antragsteller spreche Dari und etwas Deutsch, sei 7 Jahre zur Schule gegangen und habe keinen Fachberuf erlernt. Er sei gesund, im erwerbsfähigen Alter und ohne Obsorgepflichten. Der Antragsteller sei in einem kleinen Dorf in der Provinz Ghazni in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Er habe dort mit seinen Eltern gelebt, bis er als Jugendlicher mit ca. 16 Jahren mit Unterstützung seiner Familie bzw. schlepperunterstützt das Land verlassen habe.

Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BFA und insbesondere auch im Verlauf der oben erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck vermitteln können, dass das von ihm dargelegte Fluchtvorbringen - abgesehen von einer angeblichen Versammlung in seinem Elternhaus, an der er nicht teilnahm - irgendein Bedrohungsszenario enthielt. Der Antragsteller sei weder von den Dorfbewohnern noch von den Dorfältesten oder vom Mullah bedroht worden. Auch ein Abfall vom Glauben sei nach Aussage des Antragstellers zu negieren gewesen. Dieser wäre schon immer skeptisch gewesen, was Glaubensfragen anbelangt. Eine Änderung hinsichtlich seiner Religiosität habe nicht stattgefunden.

Auch das vom Antragsteller dargelegte Fluchtvorbringen, wonach die Taliban nach seinem Leben trachten würden, konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal es vage und konstruiert wirkte. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Argumentation, wonach dieser bei Rückkehr in sein Heimatland als Tanzjunge missbraucht werden würde, wurde vom Gericht als nicht der Wahrheit entsprechend erkannt. Der Antragsteller habe bei seiner Aussage keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse vermittelt, die seine Flucht begründet haben sollen. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen habe er mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen geantwortet. Im Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ist. Auch seine Volksgruppenzugehörigkeit habe ihm in Afghanistan keine Probleme bereitet.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis ferner fest, dass der Antragsteller laut Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 07.09.2018 in einen Raufhandel mit 15-20 Personen verwickelt war, wobei das diesbezügliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Sein aufenthaltsrechtlicher Status in Österreich beruhe ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber.

Der Antragsteller pflege in Österreich zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen, er hätte hier jedoch keine engen familienähnlichen Bindungen. Der Antragsteller habe ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen ausgeübt, sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Erkenntnis weiters fest, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Ihm drohte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, er würde zudem grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen können und voraussichtlich nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Da der Antragsteller in Afghanistan nicht überregional bekannt sei, könne er sich problemlos an anderen Orten als seinem Heimatort, insbesondere etwa in Mazar-e Sharif und Herat, ansiedeln.

Am 03.12.2018 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung wiederholte der Antragsteller seine bisher geltend gemachten Fluchtgründe, dass er nämlich von der Taliban verfolgt werde und dass er mit einem Imam in einer Moschee über Religion gestritten hätte.

Am 15.01.2019 wurde der Antragsteller beim BFA erneut und in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, wobei er im Wesentlichen zunächst angab, seine bereits gemachten Angaben aufrecht zu halten. Hinzu käme jedoch, dass nunmehr auch in seinem Bezirk Jaguri vor kurzem Krieg ausgebrochen sei. Die halbe Bevölkerung wäre ums Leben gekommen und die andere Hälfte der Bevölkerung sei auf der Flucht. Seine Familie sei in den Iran geflüchtet, er hätte daher in Afghanistan niemanden mehr. Deshalb könne der Antragsteller nicht mehr nach Afghanistan zurück. Über Facebook und im Internet habe er zudem erfahren, dass sich die Situation in ganz Afghanistan verschlimmert hätte. Dies hätten ihm auch seine nunmehr geflüchteten Familienmitglieder erzählt, mit denen er etwa ein Mal im Monat telefoniere.

Dass in Jaguri der Krieg ausgebrochen sei, habe er erfahren, als er in Deutschland in Schubhaft war. Dorthin sei er gefahren, als ihm in Österreich angekündigt worden sei, dass er abgeschoben werde.

Der Antragsteller könne nunmehr auch einen Drohbrief von einem Mullah vorweisen, den er jedoch nur auf seinem Handy habe. Der Text des Briefes laute: "Jeder der den islamischen Glauben und die Gesetze beschimpft und missbraucht wird zu Tod verurteilt. XXXX hat den Islam und die Bräuche missbraucht, deshalb wird er zu Tode verurteilt. Wenn er zurückkommt, wir diese Person gesteinigt."

Der Brief sei datiert mit 25.12.2015 und vom Vater des Antragstellers mit Fingerabdruck und Unterschrift besiegelt. Weiters befänden sich die Unterschrift des örtlichen Mullahs und ein Stempel darauf, weiters zwei Unterschriften von Zeugen und ein Stempel vom örtlichen Polizeikommissariat. Es sei dem Schriftstück kein Name des Antragstellers zu entnehmen (Vor und Nachname). Vom BFA wurde zudem ausdrücklich festgehalten, dass offensichtlich eine Unterschrift auf dem Drohbrief mit Tipp-Ex entfernt worden sei.

Auf die Frage, wer XXXX sei, gab der Antragsteller an, dass dies der Name seines Vaters wäre. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab der Antragsteller dann an, der Name des Vaters sei nicht XXXX, sondern XXXX. XXXX sei der Name des Antragstellers. Vom BFA festgehalten wurde zudem, dass in besagtem Schriftstück nur Vornamen stünden. Dem Antragsteller wurde eine Frist bis 17.01.2019 zur Vorlage des Drohbriefes per E-Mail eingeräumt, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ.

Dem Antragsteller sei bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG zugegangen, worin ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dem Antragsteller wurde im Rahmen der Einvernahme dann nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.

Nach einer Unterbrechung der Niederschrift wurde dem Antragsteller am 15.01.2019 der mündliche Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz und § 62 Abs. 2 AVG verkündet, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz aufgehoben werde.

Das BFA stellte in seiner Begründung fest, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, zumal der Antragsteller primär auf seine bisher bereits vorgebrachten Gründe verwiesen und diese im Wesentlichen wiederholt habe. Der am Handy abfotografierte Drohbrief hätte keinerlei Beweiskraft, da er nur als Kopie vorgelegt wurde und zudem auch ersichtlich gewesen sei, dass eine Unterschrift mit Tipp-Ex weggelöscht wurde. Das vorgezeigte Beweismittel könne zudem aus zuvor genannten Gründen höchstens als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Des Weiteren sei dieses Schreiben datiert mit 25.12.2015 (Datum umgerechnet) und beziehe sich offensichtlich auf das Vorverfahren.

Das BFA könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es läge sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Nach einer Darstellung der jüngsten Ereignisse im Herkunftsstaat des Antragstellers wurde festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Afghanistan seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht wesentlich geändert habe. Insbesondere stünden dem Antragsteller nach wie vor sichere innerstaatliche Fluchtalternativen wie etwa Kabul zur Verfügung.

Zum Privat- und Familienleben des Antragstellers führte das BFA aus, der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandten. Er habe zudem selbst angegeben, gesund und arbeitsfähig zu sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Afghanistan in eine existenzbedrohliche Lage kommen würde und er auch ohne der Anwesenheit seiner Familienangehörigen in Afghanistan nicht wieder in den Alltag fände.

Da alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verwaltungsakt mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid vom 15.01.2019 (am Deckblatt offenbar irrtümlich als 15.01.2018 bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung W267 am 17.01.2019 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller wurde am XXXX in Afghanistan im Bezirk Jaguri (Provinz Ghazni) geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er trägt den Namen XXXX, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben, ist jedoch nicht sehr religiös.

Der Antragsteller ist noch als Minderjähriger mit Hilfe von Familienmitgliedern bzw. schlepperunterstützt aus Afghanistan ausgereist und illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Seine Familienmitglieder leben nicht (mehr) in Afghanistan.

Der Antragsteller hat Afghanistan verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.04.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, rechtskräftig abgewiesen.

Am 03.12.2018 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezog sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben und darüber hinaus bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind. Der von ihm nunmehr lediglich zur Einsicht am Handy zur Verfügung gestellte Drohbrief ist dem Antragsteller nicht zuzuordnen und wäre selbst dann, wenn dies der Fall wäre, lediglich als Gefälligkeitsbestätigung zu qualifizieren, der jegliche Beweiskraft zur Stützung seines Vorbringens fehlt.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seinen Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund einer Verfolgung durch die Taliban oder wegen einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder dass er nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Ihm droht nach einer allfälligen Rückkehr insbesondere auch kein Missbrauch als Tanzjunge.

Der Antragsteller ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. In Bezug auf ihn besteht kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben im Bundesgebiet. Der Antragsteller ist in Afghanistan sieben Jahre zur Schule gegangen, hat jedoch keinen Fachberuf erlernt. Der Antragsteller spricht Dari und etwas Deutsch. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat das Bundesgebiet seit Rechtskraft der Entscheidung vom XXXX verlassen, indem er versucht hat, nach Deutschland einzureisen, von wo er jedoch wieder nach Österreich abgeschoben wurde.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht eingetreten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul oder nach Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es bestehen auch keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Der Bescheid des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes wurde dem Antragsteller am 15.01.2019 mündlich verkündet und entsprechend beurkundet, wobei die Beurkundung dem Antragsteller vollinhaltlich übersetzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft, Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen (abgesehen vom Namen) plausiblen, im Wesentlichen im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens gleichbleibenden Angaben.

Die Feststellungen zum Namen und der Identität des Antragstellers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die vom Antragsteller hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Lediglich im Rahmen der letzten Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2019 gab der Antragsteller - nur im Zusammenhang mit dem von ihm zur Einsichtnahme am Handy zur Verfügung gestellten Drohbrief - an, dass sein Name XXXX wäre. Allerdings gab er dies erst nach der Rückübersetzung der bisherigen Niederschrift an, zuvor hatte er über ausdrückliches Befragen noch erklärt, dass XXXX der Name seines Vaters wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diese einmalige Neuzuordnung seines Namens nur unternommen hat, um den Anschein zu erwecken, dass der Drohbrief ihm gelte. Der Antragsteller hat seit seiner illegalen Einreise nach Österreich und während des vorangegangenen Asylverfahrens sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nie behauptet, dass der Name XXXX, unter dem er bislang in Österreich aufgetreten ist, nicht der Seine wäre. Es ist daher sowohl davon auszugehen, dass sein Name XXXX ist, als auch, dass der Drohbrief, sofern dieser überhaupt echt ist und zudem kein bloßes Gefälligkeitsschreiben darstellt, nicht ihm gilt.

Zu diesem neu vorgelegten Drohbrief ist zunächst anzuführen, dass es der Antragsteller verabsäumt hat, diesen binnen der ihm eingeräumten Frist auch in E-Mail-Form vorzulegen. Dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2019 vom BFA über Nachfrage bestätigt (E-Mail des BFA vom 18.01.2019). Die bereits auf dem Foto ersichtliche Manipulation des Dokuments durch Entfernen einer Unterschrift mittels Tipp-Ex lässt massive Zweifel nicht nur an dessen Echtheit, sondern vor allem auch an der Zuordenbarkeit zum Antragsteller aufkommen. Die Echtheit des Drohbriefes kann sohin nicht festgestellt werden. Das Aufscheinen eines anderen Namens bzw. sein Bemühen, durch die plötzliche Behauptung, einen anderen Namen zu haben, eine Zuordenbarkeit herzustellen, lässt das Gericht jedenfalls zu dem Schluss gelangen, dass der Drohbrief nicht dem Antragsteller gilt.

Der Antragsteller konnte nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben zur Fluchtgeschichte den Tatsachen entsprechen.

Das Protokoll der Niederschrift des BFA vom 15.01.2019, in deren Rahmen auch der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, stammt ferner offensichtlich von diesem Tage, und nicht vom 15.01.2018, wie die Datumsangabe am Deckblatt und einige Datumsangaben im Text vermuten ließen. Aus dem zeitlichen Zusammenhang der im Text geschilderten Ereignisse sowie aus der korrekten Datumsangabe bei der Fristsetzung für die Urkundenvorlage und beim Zeitpunkt des Endes der Amtshandlung geht hervor, dass es sich bei der falschen Jahresangabe "2018" offenbar lediglich um einen Tippfehler handelt, der kurz nach einem Jahreswechsel der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus häufig vorkommt.

Hinsichtlich seiner Behauptung, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Missbrauch als Tanzjunge, unterlässt der Antragsteller jegliches substantiiertes Vorbringen sowie die Vorlage etwaiger ihn konkret betreffender Beweise. Bloße allgemeine Informationen aus dem Internet sind nicht geeignet, eine persönliche Bedrohung des Antragstellers anzunehmen.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Antragstellers im asylrechtlichen Sinne ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die vom Antragsteller im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind im Wesentlichen dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft erkannt wurden.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert am 08.01.2019 überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Auch wenn im Jahr 2018 vermehrt Anschläge in Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr des Antragstellers nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "High-profile"-Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben. Die Lage in Kabul wie auch in Mazar-e Sharif und Herat kann daher insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden. Da sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Antragsteller überregional bekannt wäre, bietet ihm die Anonymität dieser Städte bei einer Rückkehr zusätzlichen Schutz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Zu A)

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 15.04.2016, am 03.05.2018 sowie am 15.01.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem Antragsteller wurde mehrfach, zuletzt im Rahmen der Einvernahmen vom 15.01.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Antragsteller hat das Bundesgebiet seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen.

Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W267.2198662.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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