TE Vfgh Beschluss 1997/3/15 A10/96

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Veröffentlicht am 15.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ParteienG 1975 §1
ParteienG 1975 §2a

Leitsatz

Aufhebung der Achtwochen-Frist für die Antragstellung auf Zuerkennung eines Wahlwerbungskosten-Beitrags im ParteienG 1975 wegen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des ParteienG 1975 und den Gleichheitssatz; Zulässigkeit des Anlaßbeschwerdeverfahrens aufgrund Bescheidcharakters des abschlägigen Schreibens des Bundeskanzleramtes; sachfremder Ausschluß bestimmter politischer Gruppierungen von der Förderung der Wahlwerbung infolge zu früh verlangten Einbekenntnisses der Inanspruchnahme von Fördermitteln im Wahlkampf

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit der vorliegenden Klage begehren "Die Freiheitlichen" als klagende Partei vom Bund als der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von 30,351.593,17 S s.A. als Wahlwerbungskosten-Beitrag nach §2a ParteienG im Hinblick auf die Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995.

II. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 401, 402/96 vom 14. März 1997, auf dessen Entscheidungsgründe hingewiesen wird, dargelegt und näher begründet hat, ist ein derartiger Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde, nämlich durch das Bundeskanzleramt, zu erledigen. Es liegt daher ein Umstand vor, der zufolge Art137 B-VG die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ausschließt. Die Klage war daher zurückzuweisen.

III. Dies war gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Rechtsschutz, Auslegung eines Bescheides, Partei politische, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A10.1996

Dokumentnummer

JFT_10029685_96A00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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