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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Christian Klemm, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 17. Februar 1994, Zl 6/1-1372/93-05, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 neben (negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung machte die Beschwerdeführerin Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 120.000,-- mit der Begründung geltend, sie habe am 20. Februar 1990 um S 70.000,-- einen Anteil (10 %) an der C GmbH erworben und S 50.000,-- für eine beschlossene Einzahlung des restlichen Stammkapitals geleistet. Durch die Übernahme des 10 %igen Geschäftsanteiles habe von der Beschwerdeführerin eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der C GmbH und der A GmbH durchgesetzt werden können. Daraus sei eine Verbesserung des "Ergebnisses" bei der A GmbH resultiert, weshalb die Bezüge der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der A GmbH von S 905.051,-- im Zeitraum 1-12/89 auf S 1,248.577,-- im Zeitraum 1-10/90 erhöht worden seien, somit eine Erhöhung von S 75.421,-- pro Monat auf S 124.858,-- pro Monat eingetreten sei. Die Anteile an der C GmbH seien von der C Management GmbH nur unter der Bedingung abgetreten worden, dass die Beschwerdeführerin für die erworbenen Anteile gleichzeitig ein Abtretungsanbot unterfertige, welches eine unentgeltliche Abtretung der Anteile an die C Management GmbH vorgesehen habe. Nachdem die Beschwerdeführerin per 31. Oktober 1990 aus der A GmbH "ausgeschieden" sei, sei dieses Anbot von der C Management GmbH angenommen worden. Um die höheren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen, sei es notwendig gewesen, Gesellschafterin der C GmbH zu werden und das Risiko einzugehen, den Anteil "bei Ausscheiden aus der Gesellschaft" unentgeltlich abtreten zu müssen. Da der "Anteilserwerb mit dem gleichzeitigen unentgeltlichen Abtretungsanbot zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses notwendig" gewesen sei und sogar zu höheren Einkünften geführt habe, werde die Ansicht vertreten, dass es sich dabei in Höhe des Kaufpreises und der Volleinzahlung des restlichen Stammkapitals um Werbungskosten handle.
Im Zuge der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 1980 wurden die entsprechenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen erhobene Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zum Privatvermögen gehöre. Aufwendungen zum Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern seien deshalb steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern führten nur dann zu Werbungskosten, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handle, das der Absetzung oder Substanzverringerung unterliege. Schon aus diesem Grund könne die Anschaffung eines Anteiles an einer GmbH bzw. die Einzahlung der Einlage zu keinen Werbungskosten führen, da ein GmbH-Anteil ein Wirtschaftsgut darstelle, das keiner Abnutzung unterliege. Ein GmbH-Anteil stelle auch kein Arbeitsmittel dar, sodass eine Anerkennung als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 nicht in Frage komme. Darüber hinaus fehle es am unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einkünften der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und dem Erwerb des GmbH-Anteiles.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In ihrer Beschwerde tritt die Beschwerdeführerin der Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei dem betreffenden Anteil an der C GmbH um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handle, und u.a. deswegen die Aufwendungen für dessen Erwerb (nach § 16 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988) keine Werbungskosten darstellten, mit der Begründung entgegen, dass der Anteil kein Wirtschaftsgut darstelle, weil er im Hinblick auf das schon bei seinem Erwerb gestellte Anbot, den Anteil unentgeltlich rückabzutreten, nicht übertragbar gewesen sei und im Hinblick auf die bestehenden hohen Verlustvorträge "ein präsumtiver Käufer kein Entgelt" bezahlt hätte.
Nun ändert aber weder ein im Einzelfall schon beim Erwerb aus welchen Gründen immer abgegebenes Anbot, den erworbenen Anteil unentgeltlich rückabzutreten, noch das Bestehen hoher Verlustvorträge etwas an der grundsätzlich bestehenden Qualifikation eines Anteils an einer GmbH als (nicht abnutzbares) Wirtschaftsgut, weil einerseits das Rückabtretungsanbot - selbst für den zunächst gar nicht feststehenden Fall seiner Annahme - nur den Personenkreis einengt, auf den der Anteil übertragen werden kann, die allfällige Übertragung als solche aber nicht verhindert und auch bestehende Verlustvorträge der GmbH, an der die Anteile erworben werden, keine zwingenden Schlüsse auf die Wertlosigkeit des Anteiles zulässt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wonach die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschäftsanteiles an der C GmbH keine Werbungskosten darstellen, aufzuzeigen.
Es kann aber auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit keinen finanziellen Vorteilen aus der Beteiligung selbst gerechnet habe, sei eindeutig ersichtlich, dass der einzige Grund für den Erwerb der Beteiligung im ursächlichen Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis bei der A GmbH zu sehen sei. Einerseits ist in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung hinzuweisen, wonach über Befragen als Begründung dafür, weshalb der Anteil im Februar 1990 erworben worden sei, die Beschwerdeführerin im Oktober 1990 aber aus der Firmengruppe ausgeschieden sei, angegeben wurde, dass der Beschwerdeführerin Anteile an der Muttergesellschaft der C GmbH versprochen worden seien, dieses Versprechen aber nicht gehalten worden sei. Damit wurde aber von der Beschwerdeführerin selbst ein anderer als der in der Beschwerde behauptete einzige, nämlich in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zur A GmbH stehende Grund für den Erwerb des Anteiles an der C GmbH aufgezeigt. Andererseits ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur A GmbH und dem Erwerb eines Anteiles an der C GmbH, somit an einer anderen Gesellschaft als derjenigen, zu der das Dienstverhältnis bestand, nicht zu sehen ist. Von der Beschwerdeführerin wurde zwar in der Berufung behauptet, dass der für sie als Geschäftsführerin der A GmbH hinsichtlich ihrer Bezüge wesentliche wirtschaftliche Erfolg der A GmbH durch die Übernahme des Geschäftsanteiles der C GmbH und die dadurch verstärkte Zusammenarbeit beider Gesellschaften gesteigert werden habe können. Weshalb zu dieser verstärkten Zusammenarbeit allerdings der Anteilserwerb erforderlich gewesen sein soll, zumal die Beschwerdeführerin nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde auch Geschäftsführerin der C GmbH gewesen ist, wurde von der Beschwerdeführerin ebensowenig dargetan, wie eine auf den Anteilserwerb zurückführbare tatsächliche Steigerung des wirtschaftlichen Erfolges der A GmbH behauptet wurde. In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die Steigerung der Bezüge der Beschwerdeführerin von monatlich rund S 75.000,-- (1989) auf monatlich rund S 125.000,-- (1990) behauptet, dass ohne den Erwerb des 10 %igen Anteiles an der C GmbH "mein Dienstverhältnis keinesfalls in diesem hohen Ausmass angestiegen" wäre (gemeint wohl, es wären die Bezüge der Beschwerdeführerin aus ihrem Dienstverhältnis mit der A GmbH keinesfalls in diesem hohen Ausmass angestiegen), ein nachvollziehbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen ihren Bezügen als Geschäftsführerin der A GmbH und dem Erwerb der Anteile an einer anderen Gesellschaft wird aber nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin leitet den behaupteten Zusammenhang vielmehr aus der Tatsache der Steigerung der Bezüge als solcher ab. Diese Argumentation ist aber in keiner Weise schlüssig, weil Steigerungen der Bezüge aus einem Dienstverhältnis in aller Regel auf andere Umstände - insbesondere auf eine quantitativ oder qualitativ höherwertige Dienstleistung - zurückzuführen sind als auf den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, zumal einer anderen als derjenigen, zu welcher das Dienstverhältnis besteht.
Da das Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet ist, hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anteiles an der C GmbH als Werbungskosten eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten im angesprochenen Umfang gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130090.X00Im RIS seit
21.02.2002