TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 G308 2128925-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G308 2128925-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Vorlageanträge 1.) des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter SIXT in 8010 Graz, vom 23.02.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.02.2016 bzw. 05.11.2015, Zahlen jeweils XXXX, und 2.) des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HAWRANEK in 8010 Graz, vom 25.04.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.04.2016 bzw. 20.11.2015, Zahlen jeweils XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer oder BF1) als Vertreter der "XXXX" (im Folgenden: Komplementär-GmbH), welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX" (im Folgenden: Primärschuldnerin) sei, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 20.090,47 (darin enthalten EUR 4.235,02 aufgrund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG) zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 14.984,17 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 20.090,47 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 4.235,02 an Meldeverstößen nach § 111 ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von der Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF1 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013 gemäß § 123a IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF1 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF1 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF1 gegenständlicheeine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.

1.2. Der BF1 erhob mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 04.12.2015, bei der belangten Behörde am 10.12.2015 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht den gesamten Sachverhalt erhoben hätte. Der BF1 habe der belangten Behörde nach Übermittlung ihres Schreibens über das geführte Haftungsprüfungsverfahren mitgeteilt, dass sich sämtliche betriebsrelevante Unterlagen der Primärschuldnerin beim Masseverwalter befinden würden und er die Geschäfte der Primärschuldnerin als auch ihrer Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem BF2 geführt habe. Aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen sei es dem BF1 auch nicht möglich gewesen, nach Kroatien zu reisen und die Geschäftsunterlagen der kroatischen Komplementär-GmbH auszuheben. Die belangte Behörde hätte darüber hinaus die Beitragsrückstände der Primärschuldnerin bei ihrer Komplementär-GmbH geltend machen müssen. Zur Feststellung einer Haftung des BF1 hätte die belangte Behörde erheben müssen, welche Verbindlichkeiten diese Gesellschaft im Haftungszeitraum gehabt habe, welche Mittel zur Verfügung standen und welche Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Bei ordnungsgemäßer Überprüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass den BF1 keine schuldhafte Pflichtverletzung und damit keine Haftung treffe. Es lägen weiters keine Beweise vor, welche Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vorlägen und sei eine konkrete Feststellung des Haftungszeitraumes nicht erfolgt. Alleine aus dem Umstand, dass der BF1 keine Entlastungsunterlagen vorlegen habe können, könne seitens der belangten Behörde keine Haftung festgestellt werden.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2015 erging an den BF1 ein Verbesserungsauftrag zu seiner Beschwerde und wurde ihm - unter nochmaliger Belehrung über die ständige Rechtsprechung und die Notwendigkeit der Vorlage rechnerischer (unter konkreter Anführung der daraus notwendigerweise ersehbaren Kennzahlen) Entlastungsbeweise - erneut Gelegenheit gegeben, die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgetragene Stellungnahme nachzuholen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Eine Stellungnahme oder die Vorlage von Beweismitteln seitens des BF1 erfolgte nicht. Stattdessen stellte der BF1 einen nicht weiter begründeten und mit 29.01.2016 datierten "Vorlageantrag".

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde die Beschwerde des BF1 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015 als unbegründet abgewiesen und der "Vorlageantrag" vom 29.01.2016 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Nachdem seitens des BF1 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2015 weder ein neues Vorbringen erstattet noch neue Beweismittel vorgelegt wurden, wurde seitens der belangten Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und dieses zusammengefasst wiedergegeben.

1.5. Mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 23.02.2016 beantragte der BF1 erneut und ohne ergänzende Begründung die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

1.6. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde des BF1 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 28.06.2016 am BVwG ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.06.2016 stellte diese die Verfahrenschronologie dar, nahm wie bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zum Beschwerdevorbringen gleichbleibend Stellung und beantragte die Verbindung des Verfahrens des B1 mit jenem des XXXX(im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2), da es sich um die Geschäftsführer derselben Gesellschaft in überwiegend denselben Zeiträumen handle und die Sachverhalte somit untrennbar miteinander verbunden seien.

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2) als Vertreter der Komplementär-GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Primärschuldnerin sei, der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Betrag von EUR 14.970,20 (darin enthalten EUR 2.926,47 aufgrund von Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG) zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 11.227,41 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin aufgrund der bei ihr angemeldeten Dienstnehmer der belangten Behörde die im beiliegenden Rückstandsausweis ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 sowie für eine Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben in der Höhe von insgesamt EUR 14.970,20 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 19.11.2015) schulde. In diesem Betrag seien EUR 2.926,47 an Meldeverstößen nach § 111 ASVG beinhaltet. Die der Haftung zugrundeliegenden Beiträge würden sich aus den für den relevanten Zeitraum von Primärschuldnerin im Lohnsummenverfahren übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Es seien weiters die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds (IEF) zu Gunsten des BF2 berücksichtigt worden. Die Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibungen bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 03.07.2012 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und am 21.01.2013 gemäß § 123a IO mangels Masse rechtskräftig aufgehoben worden, sodass die Forderung der belangten Behörde zur Gänze uneinbringlich sei. Der Insolvenzverwalter habe die Forderung der belangten Behörde anerkannt. Der BF2 sei Vertreter der in Österreich nicht protokollierten Komplementär-GmbH und als solcher auch für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen der Primärschuldnerin ab 04.11.2011 verantwortlich. Bei einer GmbH & Co. KG könne der Haftungsdurchgriff für Beiträge der KG direkt gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gerichtet werden (Verweis auf VwGH 95/08/0152 und 2003/08/0243). Weiters hafte ein Geschäftsführer auch für aus Meldeverstößen resultierende Beitragsrückstände, wenn eine Beitragsnachverrechnung der Gesellschaft erst nach Beendigung der Geschäftstätigkeit angelastet wird (VwGH vom 10.02.1981, 1729/80). Ein rechnerischer Entlastungsbeweis sei vom BF2 nicht vorgelegt worden. Er habe damit die ihm nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) obliegende Pflicht nicht erfüllt, darzutun, weshalb ihm die Erfüllung unmöglich gewesen ist, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Verpflichtung in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der belangten Behörde treffe den BF2 gegenständlich eine besondere Behauptungs- und Beweislast sowie Darlegungs- und Aufbewahrungspflicht.

2.2. Der BF2 erhob mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21.12.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gegen den ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid, gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der BF2 nicht für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge hafte; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht den gesamten Sachverhalt erhoben hätte. Die Behörde habe die Rechte des BF2 auf Parteiengehör verletzt und gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Weiters habe sie fremdsprachige Urkunden ihrer Begründung zugrunde gelegt und dem BF2 keine Möglichkeit gegeben, zum Erhebungsergebnis der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

2.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde dem BF2 - unter nochmaliger Belehrung über die ständige Rechtsprechung - erneut aufgetragen, einen historischen Firmenbuchauszug der kroatischen Komplementär-GmbH vorzulegen, um zu bescheinigen, dass der BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei. Dem BF2 wurde dazu eine Frist bis 29.02.2016 eingeräumt.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 ersucht der BF2 um Fristerstreckung bis 14.03.2016. Dem Antrag wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.03.2016 stattgegeben. Am 14.03.2016 langte ein neuerliches Fristerstreckungsersuchen bei der belangten Behörde ein, welchem mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2016 nicht mehr stattgegeben wurde. Dem BF2 wurde dennoch die Vorlage eines Firmenbuchauszuges bis 24.03.2016 ermöglicht. Der BF2 habe nicht dargelegt, worin die schwierigen Umstände in der Beschaffung eines Firmenbuchauszuges aus Kroatien liegen würden, zumal die Rechtsvertretung des BF2 über zwei Kooperationspartner in Kroatien verfüge.

2.4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 legte der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Entscheidung des Handelsgerichtes XXXX vom XXXX.2008 vor, wonach die Ehegattin des BF1 als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH angeführt sei (in kroatischer Sprache), sowie eine Bilanz vom 06.03.2011 für das Jahr 2010. Diese Unterlagen würden belegen, dass der BF2 nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei.

2.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2016 wurde der BF2 darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Firmenbuchauszug sowie das zweite vorgelegte Dokument auf das Jahr 2008 beziehen würden und seien diese Urkunden daher nicht zum Beweis geeignet, dass der BF2 im Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei. Seitens der belangten Behörde wurde dem BF2 bzw. seinem Rechtsvertreter ein amtswegig beschaffter, kroatischer Firmenbuchauszug aus dem kroatischen Handelsregister vorgelegt, der die gesamte Unternehmensgeschichte abdeckt. Dem BF2 wurden dazu zwei Wochen ab Zustellung die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt.

2.6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2016 beantragte der Rechtsvertreter des BF2 die Übermittlung des Firmenbuchauszuges in deutscher Sprache und ersuchte um Erstreckung der Stellungnahmefrist um 14 Tage nach Erhalt der Übersetzung.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2016 gab diese dem Rechtsvertreter des BF2 bekannt, dass seinem Antrag auf Übersetzung des Firmenbuchauszuges mit näherer Begründung nicht entsprochen werde.

2.7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.04.2016 wurde die Beschwerde des BF2 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015 als unbegründet abgewiesen.

Die vom Rechtsvertreter vorgelegten Unterlagen in kroatischer Sprache hätten mangels zeitlichem Zusammenhang keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren. Nachweise für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 seien nicht vorgelegt worden, sodass die belangte Behörde aufgrund des eingeholten, historischen kroatischen Firmenbuchauszuges an ihrer Feststellung festhalte, dass der BF2 ab 04.11.2011 ebenso Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen sei wie der BF1. Mit einer weiteren Klärung des Sachverhalts sei nicht zu rechnen gewesen, zumal die vielfach eingeräumten Gelegenheiten zur Stellungnahme samt großzügigen Fristverlängerungen nicht genützt worden seien. Der amtswegig beschaffte, kroatische Firmenbuchauszug sei in Zusammenschau mit der aktenkundigen Übersetzung in die deutsche Sprache eines älteren kroatischen Firmenbuchauszuges und des formularartigen Aufbaus auch ohne neuerliche Übersetzung leicht verständlich und nachvollziehbar. Darüber hinaus wurde seitens der belangten Behörde in ihrer Begründung der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und dieses zusammengefasst wiedergegeben.

2.8. In weiterer Folge beantragte der BF2 mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.04.2016 ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

2.9. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde des BF2 und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 27.06.2016 am BVwG ein.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.06.2016 stellte diese die Verfahrenschronologie dar, nahm wie bereits im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zum Beschwerdevorbringen gleichbleibend Stellung und beantragte die Verbindung des Verfahrens des BF2 mit jenem des BF1, da es sich um die Geschäftsführer derselben Gesellschaft in überwiegend denselben Zeiträumen handle und die Sachverhalte somit untrennbar miteinander verbunden seien.

3. Das BVwG veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung des historischen kroatischen Firmenbuchauszuges der Komplementär-GmbH vom 29.01.2016 ins Deutsche.

Die Übersetzung langte am 14.01.2019 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im kroatischen Firmenbuch zur Zahl XXXX eingetragene Komplementär-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2006 gegründet. Unter anderem war der BF1 seit 23.05.2006 bis jedenfalls 12.12.2014 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zur alleinigen und selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt (vgl deutsche Übersetzung vom 13.01.2019 des kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016).

Der BF2 war zusätzlich zum BF1 ab 04.11.2011 bis jedenfalls 12.12.2014 ebenfalls Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und als solcher gleich wie der BF1 zur alleinigen und selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt (vgl deutsche Übersetzung vom 13.01.2019 des kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016).

Es wird daher festgestellt, dass der BF1 jedenfalls in den auf ihn bezogenen verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 und der BF2 im Zeitraum 04.11.2011 bis 30.06.2012 jeweils zur selbstständigen Vertretung der Komplementär-GmbH befugt waren.

1.2. Mit Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2011 wurde aus dem Zusammenschluss der Komplementär-GmbH als einziger unbeschränkt haftenden Gesellschafterin, dem BF1, dem BF2 sowie des XXXX jeweils in der Stellung eines Kommanditisten die Primärschuldnerin in der Rechtsform einer GmbH & Co KG gegründet (vgl aktenkundigen Gesellschaftsvertrag vom 06.04.2011) und am 16.06.2011 zur Firmenbuchnummer FN XXXX im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Die kroatische Komplementär-GmbH vertrat die Primärschuldnerin seit 16.06.2011 selbstständig als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (vgl Firmenbuchauszug zu XXXX vom 10.01.2019).

1.3. Am 03.07.2012 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, Zahl XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 17.01.2013 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Am 26.02.2013 wurde die Primärschuldnerin wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung für die Eintragung in das Firmenbuch gemäß § 10 Abs. 2 FBG von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl Firmenbuchauszug zu FN XXXX vom 10.01.2019).

Die im Konkurs der Primärschuldnerin von der belangten Behörde angemeldete Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen wurden vom zuständigen Masseverwalter in voller Höhe und unstrittig anerkannt (vgl angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF1 vom 05.11.2015, S 2; Beschwerde des BF1 vom 04.12.2015, S 2; angefochtener Bescheid der belangten Behörde betreffend BF2 vom 20.11.2015, S 2).

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2015, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF1 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 20.090,47 festgestellt.

Der dem vom BF1 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beigefügte Rückstandsausweis vom 05.11.2015 für den Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 (davon betroffen im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.05.2012 rückständige Sozialversicherungsbeiträge und im Zeitraum 01.08.2011 bis 30.06.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA erhobene Meldedifferenzen) errechnet sich wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2015, Zahl: XXXX, wurde die Haftung des BF2 für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in einer Gesamthöhe von EUR 14.970,20 festgestellt.

Der dem vom BF2 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beigefügte Rückstandsausweis vom 20.11.2015 für den Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 (davon betroffen im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.05.2012 rückständige Sozialversicherungsbeiträge und im Zeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2012 aufgrund der durchgeführten GPLA erhobene Meldedifferenzen) errechnet sich wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1.6. Die Haftung des BF1 und des BF2 wird nur dem Grunde nach bestritten.

Keiner der beiden Beschwerdeführer hat trotz der, im von der belangten Behörde jeweils geführten Ermittlungsverfahren mehrfach, zum Teil unter erheblichen Fristverlängerungen, ergangenen schriftlichen und telefonischen Aufforderungen Nachweise für die konkrete finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der haftungsrelevanten Zeiträume und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern erbracht. Ebenso wenig wurde von einem der beiden Beschwerdeführer Einwendungen bezogen auf die festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 111 ASVG erhoben. Es konnte somit nicht festgestellt werden, in welchem Verhältnis die auf die Gesamtforderung der Primärschuldnerin (wenn überhaupt) geleisteten Zahlungen zu den Forderungen der belangten Behörde und den (allenfalls) beglichenen Forderungen anderer Gläubiger stehen. Beide Beschwerdeführer haben deutlich gemacht, über keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen zur Führung eines Entlastungsbeweises zu verfügen und auch nicht in der Lage zu sein, diese zu beschaffen und vorzulegen (vgl Angaben des BF1 und BF2 in der jeweils aktenkundigen Korrespondenz und in den Beschwerden).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren, die kroatische Komplementär-GmbH sowie die selbstständigen Geschäftsführungsbefugnisse des BF1 und des BF2 im festgestellten Zeitraum ergeben sich einerseits aus einem vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszug zur Primärschuldnerin und andererseits aus der Übersetzung vom 13.01.2019 des im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden kroatischen Firmenbuchauszuges vom 29.01.2016. Aus dem kroatischen Firmenbuchauszug der Komplementär-GmbH geht eindeutig die Geschäftsführungsbefugnis des BF1 und des BF2 in den festgestellten Zeiträumen hervor. Insbesondere der das Fehlen einer Geschäftsführungsbefugnis behauptende BF2 konnte keine tauglichen Beweismittel vorlegen, die für eine anderweitige Feststellung sprechen würden, zumal sich die vorgelegten Unterlagen auf das Jahr 2008 sowie auf einen Zeitraum bis März 2011 beziehen und damit nicht die verfahrensgegenständlichen Zeiträume betreffen. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auf Kroatisch verfasst und somit vom Gericht über den relevanten Zeitraum hinaus auch nicht verwertbar. Der BF2 hat somit keinerlei Umstände vorgebracht, die an der Richtigkeit des kroatischen Firmenbuchauszuges (der in deutscher Übersetzung nunmehr in den Gerichtsakten einliegt) Zweifel aufkommen lassen würden.

Die in den Bescheiden jeweils festgestellten Haftungsbeträge ergeben sich aus den jeweiligen Rückstandsausweisen (hinsichtlich des BF1 vom 05.11.2015 und des BF2 vom 20.11.2015). Weder der BF1 noch der BF2 haben zudem Einwendungen gegen die Berechnung oder die Höhe des Haftungsbetrages erhoben.

Beide Beschwerdeführer konnten im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Buchhaltungsunterlagen oder Berechnungen zur Führung eines Entlastungsbeweises vorlegen und waren trotz mehrmaliger Belehrung über die Rechtslage und Aufforderung zur Vorlage auch nicht in der Lage, solche zu beschaffen und vorzulegen.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF1, vom B2 (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden.

2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2017/138, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1).

Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).

Aufgrund desselben Sachverhalts und angesichts dessen, dass zwei Geschäftsführer derselben Gesellschaft im nahezu gleichen Zeitraum betroffen sind, den jeweiligen Bescheiden (und Beschwerdevorentscheidungen) der belangten Behörde damit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und der langen Verfahrensdauer erachtet es das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm.

§ 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Über beide seitens der Beschwerdeführer anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.

Zu Spruchteil A):

3. Zur Haftung des BF1 und des BF2 dem Grunde nach:

3.1. Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung" betitelte § 58 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 lautet:

"§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[...]

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

[...]"

Der mit "Verzugszinsen" betitelte § 59 ASVG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:

"§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 67 Abs. 10 ASVG lautet:

"(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Der mit "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze" betitelte § 83 ASVG lautet:

"§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

3.2. Die jeweilige Haftung für die Beiträge für die Zeiträume 01.08.2011 bis 30.06.2012 (BF1) sowie 04.11.2011 bis 30.06.2012 (BF2) gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 ASVG.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Verfahrensgegenständlich können die Beiträge als uneinbringlich qualifiziert werden, weil das Konkursverfahren der Primärschuldnerin am 17.01.2013 mangels Kostendeckung rechtskräftig wieder aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin inzwischen seit 26.02.2013 von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

Nachdem im Konkursverfahren der Primärschuldnerin keine Quote erreicht wurde, haften die Sozialversicherungsbeiträge (abzüglich der bereits berücksichtigten Zahlungen des Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) in voller Höhe unberichtigt aus.

3.3. Sowohl der BF1 als auch der BF2 machten geltend, dass die Komplementär-GmbH selbst haftende Gesellschaft für die bei der Primärschuldnerin aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge sei und die belangte Behörde daher zuerst auf die Komplementär-GmbH hätte greifen müssen. Der BF2 bringt weiters vor, mangels Geschäftsführereigenschaft bei der Komplementär-GmbH im ihn betreffenden Haftungszeitraum nicht für die aushaftenden Beiträge zu haften.

Dazu ist auf nachfolgende ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. z.B. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).

Gesetzlicher Vertreter einer GmbH & Co KG ist die Komplementär-GmbH. Nach der älteren Rechtsprechung wurde eine Haftung "des Vertreters des Beitragsschuldners" aus § 67 Abs. 10 ASVG verneint (vgl VwGH 89/08/0276 und 89/08/0243). Die neuere Rechtsprechung nimmt hingegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als den gesetzlichen Vertreter auch der KG unmittelbar in Haftung, ohne zuerst die Haftung der Komplementär-Gesellschaft feststellen zu müssen (vgl VwGH 95/08/0152 und 99/08/0075. Das Anliegen des § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht, juristische Personen für andere juristische Personen oder Personengesellschaften haften zu lassen, weil deren Pflichten wieder nur durch natürliche Personen wahrgenommen werden können. Soweit daher in der GmbH & Co KG die GmbH zur Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten für die KG als Dienstgeber (und nicht nur für allfällige eigene Beschäftigte der GmbH) verhalten ist, obliegen auch diese Pflichten gemäß § 58 Abs. 5 ASVG unmittelbar dem Geschäftsführer der GmbH, der daher auch zu Recht als Vertreter der GmbH & Co KG iSd § 67 Abs. 10 ASVG zu qualifizieren ist (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG Rz 95 (Stand 10.07.2014, rdb.at)).

Gehören dem Vertretungsorgan (gegenständlich der Geschäftsführung) mehrere Personen an und hat jede eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten, so haften sie dem Sozialversicherungsträger solidarisch. Eine Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben kann das "agendenfremde" Vertretungsorgan von Verantwortung und Haftung befreien, zB wenn ein Vertreter für kaufmännische Belange und der andere ausschließlich für technische Aufgaben zuständig ist. Eine Verteilung von unterschiedlichen Agenden auf mehrere Organmitglieder kann aber selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass sich ein Geschäftsführer nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken dürfte und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern müsste. Hinsichtlich der von anderen Vertretungsorganen unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt jedenfalls eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenzuteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017), § 67 Rz 91 mit Verweis auf VwGH 2003/08/0112).

Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen, dass der BF2 im festgestellten Haftungszeitraum sehr wohl selbstständiger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen ist. Keiner der beiden Beschwerdeführer hat eine Aufteilung von Agenden eingewandt und wären darüber hinaus zur gegenseitigen Kontrolle und Überwachung verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde hat damit zu Recht auch gegen den BF2 einen Haftungsbescheid erlassen, zumal es sich gegenständig um eine Solidarhaftung mehrerer Geschäftsführer handelt. Weiters hat auch die belangte Behörde richtigerweise direkt auf die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als natürliche Personen zugegriffen. Die belangte Behörde war im konkreten Fall nicht verpflichtet, die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin zuerst bei der Komplementär-GmbH geltend zu machen.

Sowohl BF1 als auch BF2 sind somit im jeweils festgestellten Zeitraum rechtlich verantwortliche Vertreter der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).

Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.

Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind.

In beiden von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren wurden die Beschwerdeführer bereits lange vor Bescheiderlassung mit entsprechenden Schreiben der belangten Behörde auf ihre mögliche Haftung hingewiesen und wurde beiden jeweils aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden ihrerseits an den Pflichtverletzungen jeweils nicht vorlag. Die Beschwerdeführer wurden weiters zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises mehrfach angeleitet und wurden ihnen diesbezüglich mehrfach großzügige Fristverlängerungen seitens der belangten Behörde eingeräumt. Auch wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Rückstandsausweis vorgelegt, der weder vom BF1 noch vom BF2 bestritten wurde.

Beide Beschwerdeführer haben jeweils unabhängig voneinander eingeräumt, über keine Buchhaltungsunterlagen zu verfügen, diese nicht beschaffen zu können und damit auch keinen rechnerischen Entlastungsbeweis führen könnten. Es sei vielmehr Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gewesen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen und nachzuweisen, dass die Beschwerdeführer ein Verschulden am Beitragsausfall treffe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nach Ansicht des BF2 dessen Recht auf Parteiengehör verletzt und mit ihrer Entscheidung gegen das Überraschungsverbot verstoßen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Beschwerdeführer jeweils nicht nur allgemein und ohne Nachweise dartun müssen, dass sie dem Benachteiligungsverbot jeweils Rechnung getragen haben. Vielmehr hätten sie im Hinblick darauf, dass sie auch die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet haben, insbesondere die im jeweiligen Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen (vgl VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer machten jedoch - obwohl sie dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurden, keinerlei diesbezügliche Angaben (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).

Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff).

Davon ausgehend sind beide Beschwerdeführer ihrer besonderen Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgekommen und haben dies auch nicht im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG getan. Im Hinblick darauf kann nach der oben angeführten Rechtsprechung ohne weitere Ermittlungen eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung angenommen werden.

Zu den in den Beitragsschulden enthaltenen und im Rahmen der durchgeführten GPLA festgestellten Meldedifferenzen wurde von keinem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben oder ein Beschwerdevorbringen erstattet. Das erkennende Gericht geht daher auch diesbezüglich vom Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen aus.

In Anbetracht der diesbezüglich ausführlichen Korrespondenz der belangten Behörde mit den Beschwerdeführern bzw. ihren Rechtsvertretern sowohl in Schriftform als auch per Telefon und mehrfach gewährten Fristverlängerungen kann daher jedenfalls nicht von einer relevanten Verletzung des Parteiengehörs ausgegangen werden.

Dem BF2 ist insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde mangels Sprachkenntnis zur Übersetzung des Firmenbuchauszuges in die Amtssprache Deutsch verpflichtet gewesen wäre. Dieser Mangel wurde jedoch im Verfahren vor dem BVwG durch Einholung einer Übersetzung saniert und hat sich am Sachverhalt und den Feststellungen der belangten Behörde deswegen nichts geändert.

Die beiden Beschwerdeführer haften für die im selben Haftungszeitraum liegenden (daher im Zeitraum von 04.11.2011 bis 30.06.2012) Beitragsschulden der belangten Behörde solidarisch.

Die Haftung der Beschwerdeführer erstreckt sich nach den obigen Ausführungen auf die zum Entscheidungszeitpunkt aushaftenden Beitragsschulden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zur Gänze in Höhe von EUR 20.090,47 und hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze in Höhe von EUR 14.970,20. Sie umfasst im Hinblick auf die §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 ASVG (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).

Der Vorschreibung der Haftungsbeträge mit den angefochtenen Bescheiden liegen Rückstandsausweise gemäß § 64 ASVG zugrunde.

Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6).

Dem Haftungsbetrag wurde nicht substanziiert ziffernmäßig widersprochen. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht.

Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin hat die Forderung der belangten Behörde zudem unstrittig in vollem Umfang anerkannt. Eine Bestreitung der Forderung durch die Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Gemäß § 60 Abs. 2 IO liegt somit bezogen auf das Bestehen und die Höhe der aushaftenden Beitragsschulden ein Entscheidungssurrogat vor, an welches auch das BVwG gebunden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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