Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W224 2211066-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. 13-830628704/161508649, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zum Heer einberufen werden, er aber nicht zur Armee und seine Landsleute erschießen wolle.
1.3. Am 21.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er habe in Italien im August 2010 einen Asylantrag gestellt und dieser sei positiv erledigt worden. In Italien sei das Leben ziemlich hart und der Beschwerdeführer müsse auf der Straße leben. Da er dem Schlepper nicht die gesamte vereinbarte Summe gezahlt habe, schicke jener Bekannte, um ihn einzuschüchtern. Er habe auch Morddrohungen erhalten. Weiters habe er in der Schweiz und in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, beide seien negativ erledigt worden.
1.4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.07.2013, Zl. 13 06.287-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Konventionsflüchtling in Italien anerkannt. In Österreich bestünden auch keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf. Es hätten sich auch keine gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens dar.
2. Verfahren über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am 07.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Frau und sein Kind seien in Österreich. Nachgefragt gab er an, er habe in Italien einen Konventionsreisepass erhalten, der fünf Jahre gültig sei. Er habe Italien aber verlassen, weil das Leben dort schlecht sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst wegen des Militärs. Er habe keine syrischen Dokumente und habe Angst vor allen Parteien in Syrien.
2.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, von den italienischen Behörden einen positiven Asylbescheid bekommen zu haben. Danach sei er in die Schweiz und nach Großbritannien gereist, von wo er jeweils nach Italien zurückgeschoben worden sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich sei der Beschwerdeführer Anfang 2014 in die Türkei gereist, wo er sich etwa ein halbes Jahr aufgehalten habe. Danach sei er wieder nach Österreich gereist und habe in weiterer Folge den gegenständlichen Asylantrag in Österreich gestellt. Er glaube, dass sein positiver Status in Italien nicht mehr bestehe. Im Jahr 2011 sei ihm ein Konventionsreisepass der italienischen Behörden ausgestellt worden, den er jedoch im Jahr 2015 in der Türkei verloren habe.
2.3. Das BFA führte in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres ergänzende Ermittlungen durch, die ergaben, dass mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , (Alias: XXXX , geb. XXXX ) ein bis 16.04.2019 gültiger italienischer Aufenthaltstitel bestehe.
2.4. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für unzulässig erklärt sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Italien in erster Instanz Asyl gewährt worden sei. Im gegenständlichen (neuerlichen) Verfahren habe der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz in Italien stehe dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen. Dieser sei daher zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner hier lebenden Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) ein Familienleben führe, sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
2.5. Gegen die Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er beantragte, festzustellen, dass in Hinblick auf die Spruchpunkte I., II. und III. keine entschiedene Sache vorliege, und das Verfahren zur Führung eines inhaltlichen Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I. - III. an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In einer Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht möglich sei, wie vom BFA verlangt ein gültiges Reisedokument vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört der Volksgruppe der Kurden an.
Er stellte am 22.09.2010 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahr 2011 wurde ihm in Italien Asyl gewährt und ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt. Aufgrund der Asylgewährung besteht für den Beschwerdeführer in Italien ein bis zumindest 16.04.2019 gültiger Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 14.05.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher aufgrund Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Italien) zurückgewiesen wurde.
Nach Aufenthalten in Italien und anderen Staaten stellte der Beschwerdeführer am 07.11.2016 in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer heiratete am 11.04.2015 in Österreich standesamtlich und hält sich seit seiner Einreise im November 2016 bei seiner Frau und seinen beiden Kindern in Österreich auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahren zur Zuerkennung des Asylstatus in Italien ergeben sich insbesondere aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Dass dem Beschwerdeführer in Italien Asyl gewährt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA sowie den weiteren durch das BFA vorgenommenen Ermittlungen. Den Feststellungen zur Asylgewährung in Italien wurde weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung entgegengetreten. Auch dass dem Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem BFA. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass der Beschwerdeführer diesen angeblich verloren habe. Die Angaben zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen Aussagen im gegenständlichen Verfahren sowie dem vorliegenden Akteninhalt.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 22.04.1999, 97/20/0198).
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem BFA diesbezüglich nicht entgegenzutreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in zulässiger bzw. substantiierter Weise behauptet (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Zu A)
Zur zurückweisenden Entscheidung zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0049, ausgesprochen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, "ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen."
Der Beschwerdeführer stellte am 07.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl ihm in Italien bereits 2011 der Asylstatus zuerkannt wurde und dieser Status weiterhin aufrecht ist.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war, da dem Beschwerdeführer in einem anderen EWR-Staat (Italien) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat, gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Lebensumstände in Italien war fallbezogen daher nicht von Relevanz.
Die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA erfolgte daher zu Recht.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war fallbezogen nicht zu erteilten, da auf den vorliegenden Fall keiner der im § 57 Abs. 1 AsylG genannten Fälle zutrifft.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2211066.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019