Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W253 2199351-1/8E
W253 2186672-1/8E
W253 2186664-1/7E
W253 2186670-1/7E
W253 2186666-1/7E
W253 2186668-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, 2. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, 3. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, 4. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, 5. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan 6. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zlen. 1. XXXX,
2. XXXX, 3. XXXX, 4. XXXX 5. XXXX 6. XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wird
stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Den Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, wird stattgegeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 09.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2186672.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019