Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W279 2212565-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN bezüglich des am 19.11.2018 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, beschlossen:
A)
Dem Antragsteller gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Feststellungen
Der Antragsteller brachte - gleichzeitig mit einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA - am 19.11.2018 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit der Angaben gibt es angesichts des im Beschwerdeverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel.
Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Dem Beschwerdeführer war die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W279.2212565.1.01Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019