TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W197 2211815-2

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W197 2211815-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1098089308-180846796, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , algerischer Staatsangehöriger, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 07.01.2019 ist das BVwG ausgegangen von nachstehendem Verfahrensgang,

Feststellungen und Beweiswürdigung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 04.12.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 05.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 18.07.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, sowie einer subsidiären Schutzberechtigung abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung ins Herkunftsland getroffen. Der Bescheid erwuchs am 04.08.2016 in Rechtskraft.

1.3. In der Folge reiste der BF illegal nach Deutschland aus und wurde am 20.02.2017 nach Österreich rücküberstellt und festgenommen. Vom 20.02.2017 bis zum 28.03.2017 befand sich der BF in Schubhaft. Da damals kein Heimreisezertifikat für Algerien erlangt werden konnte, musste der BF aus der Schubhaft entlassen werden.

1.4. Der BF wurde bisher insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt und wiederholt in Strafhaft genommen. Seit seiner Entlassung aus der letzten Haftstrafe am 12.10.2017 verfügt der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.

1.5. Am 06.09.2018 wurde der BF festgenommen, in ein Anhaltezentrum überstellt und fremdenrechtlich einvernommen. Dabei gab dieser eine neue Identität an und behauptete, algerischer Staatsangehöriger zu sein.

1.6. Mit gegenständlichem Schubhaftbescheid vom 07.09.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sehr unrechtmäßig in Österreich und bestehe seine Person betreffend eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei bisher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfüge über keinen Wohnsitz im Inland. Er habe gegen das Meldegesetz und auch gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen und sei unrechtmäßig nach Deutschland weitergereist. Darüber hinaus habe er keine Familienangehörigen und sei weder beruflich, noch sozial in Österreich verankert. Über Geld zur Finanzierung des Lebensunterhaltes verfüge er nur nach illegalem Verkauf von Rauschmittel und sei er nicht ausreisewillig.

Die Behörde gehe daher von vorliegendem Sicherungsbedarf aus und sei die Verhängung der Schubhaft im Sinne der bescheidmäßigen Ausführungen auch verhältnismäßig. Eine allfällige Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht ausreichend geeignet, die notwendige Außerlandesbringung des BF zu sichern. Die verhängte Schubhaft sei daher rechtskonform.

1.7. Am 13.09.2018 wurde der BF vor die ägyptische Botschaft vorgeführt. Ergebnis der Vorführung war, dass es sich beim BF um keinen Ägypter handelt, sondern dass dieser vermutlich ein Algerier sei.

1.8. Am 18.09.2018 fand sohin eine neuerliche Vorführung vor die algerische Botschaft statt, mit dem Ergebnis, dass der BF wahrscheinlich als Algerier zu identifizieren ist, jedoch zur näheren Prüfung durch die algerischen Behörden in Algerien noch vier bis fünf Monate benötigt werden.

Der BF befand sich vom 18.10. bis 20.10.2018 im Hungerstreik.

Am 07.12.2018 beschimpfte der BF eine Beamtin des Polizeianhaltezentrums und wurde sohin die Verlegung seiner Person in den Einzelzellentrakt angeordnet.

1.9. Mit Aktenvorlage vom 27.12.2018 legte das BFA den gegenständlichen Asyl- und Schubhaftakt mit der Bitte um gerichtliche Prüfung und Genehmigung der Fortsetzung der laufenden Schubhaft dem Gericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.09.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 07.01.2019 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ist bis 08.01.2019 zu treffen.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Mit einer Erstellung eines Heimreisezertifikates ist im Laufe der kommenden Wochen zu rechnen. Eine Identifizierung des BF als Algerier ist sehr wahrscheinlich.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF gibt selbst an, Algerier zu sein und hat nunmehr nach eigenen Angaben seinen richtigen Namen angegeben. Eine Vorführung vor die Botschaft hat bereits stattgefunden. Eine baldige Ausstellung des Heimreisezertifikates ist wahrscheinlich.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er war für die Behörden lange Zeit nicht greifbar und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden. Er ist bisher in Österreich bereits drei Mal zu Haftstrafen verurteilt worden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt, insbesondere auf die Begleitinformation der behördlichen Aktenvorlage. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 07.01.2019 fällt.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Der Beschwerdeführer wurde bereits der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und wurde eine nähere Prüfung der Identität im Herkunftsland eingeleitet. Derartige Überprüfungen dauern nach den glaubwürdigen und sich mit dem Amtswissen deckenden behördlichen Angaben in der Regel etwa vier bis fünf Monate. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen, durch die Behörde zu vertretenden, Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF kommen könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in den kommenden Wochen erfolgen wird, da die Überprüfung der Identität des BF bereits seit Anfang September 2018 in Gang ist.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat.

Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF nach eigenen Angaben Probleme mit der Wirbelsäule hat und diesbezüglich medikamentös versorgt wird. Indizien für eine darauf fußende Haftunfähigkeit liegen nicht vor. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt.

Zu 3.1.: Der BF hat nunmehr nach eigenen Angaben seinen richtigen Identifikationsdaten preisgegeben. Im Zusammenhang mit der bereits stattgefundenen Vorführung vor die Botschaft seines erklärten Heimatstaates, geht das Gericht daher nunmehr davon aus, dass auch seitens der algerischen Botschaft die Identität und algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden wird und daher von einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist.

Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Asylbescheid und im Schubhaftbescheid. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weiterhin angezeigt, von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.

Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Ausweisung wurde am 04.08.2016 rechtskräftig. Seither befindet sich der BF illegal in Österreich. Er hat daher gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und hat er sich in der Vergangenheit auch nicht auf andere Weise gekümmert, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF seit seiner Haftentlassung aus der Strafhaft am 12.10.2017 keine Meldeadresse mehr hatte. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF, zu, zumal es sich beim BF um einen dreifach vorbestraften Straftäter handelt. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

1.2. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 07.09.2018 in Schubhaft. Die Behörde legte rechtzeitig die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und das Überprüfungserkenntnis und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Die Behörde bemühe sich weiter um die Erlangung eines HRZ und hat am 07.01.2019 bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert. In der Regel dauere eine Überprüfung im Herkunftsstaat etwa 4-5 Monate, die begleitete Abschiebung könne dann etwa einen Monat danach erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1.1. Die zitierten Feststellungen der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

1.2. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben. Er hat diese im gesamten Verfahren verschleiert, hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mitgewirkt und hat sich diesem durch Untertauchen entzogen. Er hat durch einen Hungerstreik versucht, sich aus der Schubhaft freizupressen und will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, es besteht höchste Fluchtgefahr. Der BF ist im Hinblick auf sein Verhalten daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.

1.3. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet und fortgeführt.

1.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Aufgrund der falschen Identität und seines bisherigen Verhaltens trägt der BF die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er seine wahre Identität preisgeben, wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikats hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Staaten grundsätzlich möglich.

2.3. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der straffällige BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigt.

2.4. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Der BF hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, dass die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

2.5. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den algerischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

----------

1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt

B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, öffentliche
Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2211815.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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