TE Bvwg Beschluss 2019/1/28 W165 2157518-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a

Spruch

W165 2157518-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.03.2017, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0073/2016, aufgrund des Vorlageantrages von Rouhullah XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 15.02.2017, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/0073/2016, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte - wie auch dessen (angebliche) Mutter und dessen minderjähriger Bruder - am 04.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Bruder des BF benannt, der in Österreich seit 03.12.2018 den Status eines anerkannten Flüchtlings genießt.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen. Ua eine Tazkira und relevante Seiten aus dem Reisepass des BF mit darin jeweils mit 01.01.2000 angegebenem Geburtsdatum, eine Identitätskarte des BF mit der Nr. 15487019 in Originalsprache sowie in englischer Sprache, eine Aufenthaltsberechtigungskarte der Bezugsperson, relevante Seiten aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson.

Der Einreiseantrag wurde in der Folge von der ÖB Islamabad an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) weitergeleitet.

Mit Schreiben an die ÖB Islamabad vom 07.06.2016 wies das BFA darauf hin, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhebliche Zweifel am angegebenen minderjährigen Alter des BF ergeben hätten. Es wurde ersucht, eine Altersdiagnose zu veranlassen und das Ergebnis, insbesondere, ob der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und somit volljährig sei, dem BFA zur Kenntnis zu bringen.

Am 07.06.2016 gab die ÖB Islamabad ein Altersfeststellungsgutachten bei einem pakistanischen medizinischen Zentrum in Auftrag.

Das im Akt einliegende Gutachten eines pakistanischen medizinischen Zentrums vom 13.07.2016 hat zu dem Ergebnis geführt, dass der BF aufgrund einer durchgeführten multifaktoriellen Altersuntersuchung vom 11.07.2016 mindestens 24 Jahre alt sei.

Mit Schreiben vom 03.01.2017 teilte das BFA der ÖB Islamabad mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen hinsichtlich des BF nicht wahrscheinlich sei, da der BF bereits volljährig sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). In der angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ausgeführt, dass am 09.08.2016 Atteste und Röntgenaufnahmen des am 07.06.2016 mit der altersdiagnostischen Untersuchung des BF beauftragten medizinischen Zentrums eingelangt seien. Aus diesen gehe hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits längst vollendet gehabt habe. Das Alter sei anhand der Zähne, der Knochen sowie einer allgemeinen körperlichen Untersuchung bzw. des körperlichen Aussehens festgestellt und auf mindestens 24 Jahre geschätzt worden. Aufgrund der vor Antragstellung erreichten Volljährigkeit des BF würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Erledigung im Familienverfahren nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht vorliegen, sodass die Einreise mangels Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern sei.

Mit Schreiben vom 17.01.2017, dem BF zugestellt am 27.01.2017, übermittelte die ÖB Islamabad die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 03.01.2017 mit der Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

In einer Stellungnahme der bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 02.02.2017 wurde vorgebracht, dass der BF laut seinem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass sowie seiner Tazkira am 01.01.2000 geboren sei. Er sei somit minderjährig. Während des Verfahrens und auf Aufforderung der österreichischen Behörden sei eine ärztliche Untersuchung des BF in Islamabad durchgeführt worden. Aufgrund dieser Untersuchung sei der BF auf über 18 Jahre eingestuft worden. Bis dato sei jedoch das Untersuchungsergebnis weder dem BF noch der Bezugsperson ausgehändigt worden. Es sei also weder nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der BF untersucht worden sei, noch was das Ergebnis der Untersuchung sei. Für den BF sei somit nicht ersichtlich, worauf das Gutachten fuße, wer dieses verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei und welche Qualifikationen die Gutachter innegehabt hätten. Es sei lediglich angegeben worden, dass das XXXX Center mit Sitz in Islamabad das Gutachten erstellt habe. Sollte diese ärztliche Untersuchung ausschlaggebend für das Verfahren und der Grund für die beabsichtigte Ablehnung des Einreiseantrages sein, ergehe die Aufforderung an die Vertretungsbehörde, dem BF, seiner Mutter oder der Bezugsperson die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Auch wenn Sicherheitsbedenken des Labors und der Botschaft im Falle einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht in Abrede gestellt werden sollen, so sollte im Sinne der Transparenz des Verfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Das BFA zweifle zudem aufgrund der erfolgten Altersfeststellung die vorgelegten Dokumente des BF an und ziehe die Echtheit dieser Urkunden in Zweifel. Allgemeine Zweifel seien nach höchstgerichtlicher Judikatur jedoch nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Es sei vielmehr denkbar, dass die vorgelegten Dokumente den Tatsachen entsprechen würden und das angegebene Alter des BF entsprechend seinen Dokumenten zutreffend sei, hingegen das besagte Altersgutachten in Zweifel zu ziehen sein könnte.

Nach Erhalt der Stellungnahme des BFA teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 13.02.2017 mit, dass die seinerzeit getroffene negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Die multifaktorielle Altersfeststellung komme zu dem Schluss, dass die Verfahrenspartei ein Mindestalter von 24 Jahren aufweise. Es sei somit kein "Streitfall" gegeben, sondern aufgrund des mindestens sechs Jahre über der gesetzlichen Volljährigkeit liegenden Mindestalters des BF als erwiesen anzusehen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen würden. Das BFA zweifle nicht an der Echtheit der Dokumente im Sinne einer möglichen Fälschung oder Verfälschung. Nach dem eindeutigen Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung würden sich allerdings weitere Maßnahmen bezüglich der Dokumente erübrigen, da diese als nicht mehr entscheidungsrelevant zu erachten seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde auf die angeschlossene negative Wahrscheinlichkeitsprognose und Stellungnahme des BFA verwiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.

Gegen den Bescheid brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit Schriftsatz vom 14.03.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut seinem bei Antragstellung vorgelegten Reisepass sowie seiner Tazkira am 01.01.2000 geboren und somit minderjährig sei. Während des Verfahrens und auf Aufforderung der österreichischen Behörden sei eine ärztliche Untersuchung des BF in Islamabad durchgeführt worden, aufgrund derer er als volljährig eingestuft worden sei. Bis dato sei jedoch weder dem BF noch der Bezugsperson das Ergebnis dieser Untersuchung ausgehändigt worden. Es sei also weder nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der BF untersucht worden sei, noch was das Ergebnis dieser Untersuchung sei. Für den BF sei nicht ersichtlich, worauf das Gutachten fuße, wer es verfasst habe, mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei und welche Qualifikation die Gutachter innegehabt hätten. Es sei lediglich angegeben worden, dass das XXXX Center mit Sitz in Islamabad das Gutachten erstellt habe. Sollte diese ärztliche Untersuchung für das Verfahren ausschlaggebend und der Grund für die beabsichtigte Ablehnung des Einreiseantrages sein, ergehe hiermit die Aufforderung an die Vertretungsbehörde, dem BF bzw. seiner Mutter oder der Bezugsperson die Ergebnisse der verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen. Auch wenn Sicherheitsbedenken des Labors und der Botschaft im Falle einer Offenlegung der Altersfeststellung nicht in Abrede gestellt werden sollen, so sollte im Sinne der Transparenz des Verfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs Einsicht in das Gutachten gewährt werden. Allgemeine Zweifel an der Echtheit von Dokumenten seien nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht ausreichend, konkret eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Es sei vielmehr denkbar, dass sich das besagte Altersfeststellungsgutachten in Zweifel ziehen lasse, die vorgelegten Dokumente jedoch sehr wohl den Tatsachen entsprechen würden und das in den Dokumenten angeführte Alter des BF zutreffend sei.

Der Beschwerde war als Beilage eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin angeschlossen ("Beilagen: - Vollmacht"). Sonstige Beilagen waren der Beschwerde nicht angeschlossen.

Mit E-Mail der ÖB Islamabad vom 16.03.2017 erging ein Verbesserungsauftrag an den BF:

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden. Es erging die Aufforderung, die beiliegenden Unterlagen ID card No: 15487019 unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, widrigenfalls die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.

Dem Verbesserungsauftrag waren die Identitätskarte des BF mit der Nr. 15487019 in Originalsprache sowie in englischer Sprache als Anhang angeschlossen.

Mit E-Mail der ÖB Islamabad an die Rechtsvertreterin vom selben Tag (20.03.2017) wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die im Anhang (zum Verbesserungsauftrag) angeschlossene Identitätskarte während der Beantragung der Familienzusammenführung am 04.01.2017 (gemeint: 2016) vorgelegt worden sei und es sich bei der angegebenen Nummer 15487019 wohl um die Registrierungsnummer/Seriennummer des Dokumentes handeln würde.

Am 20.03.2017 übermittelte die Rechtsvertreterin des BF folgendes E-Mail an die ÖB Islamabad:

"Sehr geehrter Herr...,

anbei die gewünschten Dokumente des Bruders".

Mit dem E-Mail des BF vom 20.03.2017 wurde die mit dem Einreiseantrag in Originalsprache und in englischer Sprache vorgelegte Identitätskarte Nr. 15487019 des BF (abermals) der Vertretungsbehörde (in Originalsprache und englischer Sprache) vorgelegt. Eine deutsche Übersetzung der Identitätskarte des BF wurde nicht nachgereicht.

Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad gemäß § 14 VwGVG vom 30.03.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen sei, da nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und dem Verbesserungsauftrag angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt worden seien.

Mit Schreiben vom 11.04.2017 brachte der BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein und verwies begründend auf die Beschwerdeausführungen. Die gemäß § 11 a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden. Eine Äußerung zum seitens der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund der Beschwerde infolge Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages erfolgte nicht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 15.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.05.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt der Vertretungsbehörde.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteiltem Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599 bis 0600-13, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach der BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.

Diesen Anforderungen wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad vom 16.03.2017 wurde das mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegte Dokument (Identitätskarte) unter Angabe der Identifizierungsnummer bzw Seriennummer ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Ergänzend zu ihrem Verbesserungsauftrag übermittelte die Behörde dem BF am selben Tag auch zusätzlich ein E-Mail, worin darauf hingewiesen wurde, dass die im Anhang (Anmerkung: Zum Verbesserungsauftrag) angeschlossene Identitätskarte während der Beantragung der Familienzusammenführung am 04.01.2017 (gemeint: 2016) vorgelegt worden sei und es sich bei der angegebenen Nummer 15487019 wohl um die Registrierungsnummer/Seriennummer des Dokumentes handeln würde.

Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages innerhalb gesetzter Frist zur Zurückweisung der Beschwerde führen würde. Darüber hinaus wurde der BF nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.

Ungeachtet dessen wurde seitens des BF "in Erfüllung des Verbesserungsauftrages" mit Schreiben vom 20.03.2017 lediglich die bereits mit der Antragstellung in Originalsprache und englischer Sprache vorgelegte Identitätskarte jeweils ein weiteres Mal vorgelegt, ohne diesen Unterlagen jedoch die geforderte deutsche Übersetzung anzuschließen.

Der Umstand, dass die Rechtsvertreterin des BF im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Dokument fälschlich von Dokumenten des Bruders spricht - in der Identitätskarte scheinen allein Name und behauptetes Geburtsdatum des BF und nicht des Bruders auf - ist ohne Belang.

Am Rande sei bemerkt, dass der BF selbst gar nicht in Abrede stellt, dass er dem ordnungsgemäß ergangenen Verbesserungsauftrag der Behörde nicht nachgekommen wäre. So hat der BF in seinem Vorlageantrag - ohne auf den in der Beschwerdevorentscheidung erläuterten Zurückweisungsgrund der Nichterfüllung des erteilten Verbesserungsauftrages auch nur mit einem Wort einzugehen - lediglich festgehalten, dass die gemäß § 11a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden seien. Dies trifft jedoch, wie dargelegt, nicht zu. Der Beschwerde war als Beilage allein die Vollmacht für die Rechtsvertreterin angeschlossen und wurde In der Beschwerde unter "Beilagen" dementsprechend auch allein "Vollmacht" vermerkt.

Die Zurückweisung der Beschwerde, die im Verbesserungsauftrag für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Verbesserungsauftrages angekündigt worden war, ist daher zu Recht erfolgt.

Auf das Thema einer allenfalls unterbliebenen Wahrung des Parteiengehörs aufgrund der vorgebrachten Nichtaushändigung des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens an den BF war im Hinblick auf die mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisende Beschwerde nicht mehr einzugehen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einreisetitel, Verbesserung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2157518.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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