TE Bvwg Beschluss 2019/1/29 W201 2141127-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Maitre Raphael SEIDLER, 1010 Wien Fleischmarkt 3-5/14, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.07.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in Afghanistan drohe ihm die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch seine Onkel, die den Taliban angehörten. Im Falle seiner Rückkehr hätte er mit Angriffen der Taliban auf seine Person zu rechnen, da er aufgrund eines Angriffes auf den örtlichen Talibanführer der Spionage und des Verrates bezichtigt würde. Weiters sei er auch gefährdet, da er auf Grund seiner "westlichen Orientierung" in Afghanistan physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des

Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFAVerfahrensgesetz - BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a AsylG 2005 beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 19.11.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

1.5. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Mit Verfahrensanordnung vom 9.1.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12 Ahr Abs. 2 Asylgesetz). In der Ladung zur Einvernahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Bei seiner zu diesem Thema vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2019 brachte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberaterin vor, er lebe derzeit von der Grundversorgung, er könne aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht arbeiten. Er gehe zu einem Psychologen und nehme Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass jene aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Es seien jedoch neue Gründe hinzugekommen. Das Haus seiner Familie in Afghanistan sei am 10.11.2018 bombardiert worden. Als er seinen negativen Bescheid erhalten habe, habe er versucht, Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan aufzunehmen. Er habe jedoch lediglich einen Freund erreicht. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass das Haus komplett zerstört sei. Seinen Familienmitgliedern gehe es jedoch gut. Sein neuer Fluchtgrund sei lediglich, dass das Haus in Afghanistan zerstört worden sei. Das Haus sei durch amerikanisches Militär bombardiert worden. Weiters legte der Beschwerdeführer einen "Drohbrief "der Taliban vor. Die Übersetzung dieses Drohbriefes lautet:

2.2. "Provinz XXXX , Dorf XXXXDatum keines

Sehr geehrter Herr XXXX , Sohn von XXXX melden sie sich schnell bei unserer zuständigen Talibanstelle. Falls sie sich nicht melden, brauchen sie sich in Zukunft nicht beschweren.

Zuständiger Mullah (Bezirksoberhaupt) XXXX + Unterschrift"

Der Beschwerdeführer gab zu diesem Brief an, er habe diesen Brief seit Juni 2018. Er habe diesen Brief von seiner Mutter bekommen, nachdem er mit ihr telefoniert und ihr mitgeteilt habe, dass er Beweise brauche. Telefoniert habe er mit seiner Mutter am 30.11.2018. Seine Familie lebe derzeit bei seiner Schwester im Nachbardorf XXXX in einem Haus.

Ferner wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu den ausgefolgten Länderberichten an, die Lage sei schlechter geworden, er könne nicht zurückkehren, da er in Afghanistan bedroht sei.

.

2.3. Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 24.01.2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Fluchtgründe angegeben wir im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Die neu vorgebrachten Gründe seien nicht glaubhaft.

2.4. Der Verwaltungsakt langte am 28.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Distrikt Alingar in der Provinz Laghman. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Am 02.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte in Folge am 02.01.2019 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Die Stellung des Antrages begründete der Beschwerdeführer damit, er sei neuen Bedrohungen ausgesetzt und es sei ihm daher nicht möglich, in Afghanistan oder in Kabul zu leben. Es gebe für ihn in Afghanistan keinen Ort, der ihm ein sicheres Leben garantieren würde. Seine Eltern und auch er selbst würden von den Taliban bedroht. Der vom Beschwerdeführer zum Beweis für seine Bedrohung vorgelegte Drohbrief stammt vom Juni 2018.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister war zuletzt in Afghanistan im Dorf XXXX bei seiner Schwester. Der Beschwerdeführer lebt in Wien und hat zu seiner Familie und einem in Afghanistan lebenden Freund telefonischen Kontakt.

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, Herat oder Mazar-e-sharif liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung leidet, die akut lebensbedrohlich wäre oder eine Rückkehr nach Afghanistan ein sehr außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte.

Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Fremden, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich ebenso wie den Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich auf die diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen und folglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und zu dessen Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ergeben sich aus dem Akt.

Die Feststellung, dass es sich bei der geltend gemachten Angst, von den Taliban in Afghanistan getötet zu werden, nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht worden wäre, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2016 erstattete (vgl. Seite 3 ff des Bescheides vom Niederschrift vom 31.10.2016). Ebenso verhält es sich mit seinem Vorbringen, wonach ihm von seiner Mutter ein Drohbrief der Taliban aus dem Juni 2018 übermittelt worden sei.

Der Wahrheitsgehalt der im Rahmen der Einvernahme vom 24.01.2019 von ihm vorgelegten Fotos betreffend die Zerstörung des Hauses der Familie durch einen amerikanischen Bombenangriff ist nicht feststellbar. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 02.01.2019 dies mit keinem Wort erwähnte spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er selbst angab, von diesem Ereignis seit 10.11.2018 zu wissen (siehe S. 4 des Protokolls).

Die Feststellungen, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, gründen darauf, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018 auf die Länderdokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018, stützt. Das gegenständliche Länderberichtsmaterial stützt sich ebenfalls auf dieses Länderinformationsmaterial aktualisiert um Integrierte Kurzinformationen vom 22.01.2019.

Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.01.2019 an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung in Afghanistan, insbesondere in Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - insbesondere aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018, in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er regelmäßig Kontakt zu Freunden und seiner Familie in der Heimat habe (vgl. Niederschrift vom 24.01.2019).

Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Taliban getötet werde, ist nicht glaubhaft.

Die Anmerkung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 24.01.2019, dass in Afghanistan keine Sicherheit herrsche, ist per se auch nicht geeignet, darzutun, inwieweit ihn dieser Umstand persönlich betreffen kann.

Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere in Herat und Mazar-e-Sharif, ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht substantiell entgegengetreten. Was die Sicherheits- und Versorgungslage betrifft, wurde seitens des BVwG im Erkenntnis vom 19.11.2018 ausführlich eingegangen.

Aus den ins Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Aus den oben angeführten Länderberichten (vgl. Pkt. 1.4.1.) geht hervor, dass zwar auch in der im Norden von Afghanistan gelegenen Provinz Balkh mit ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif Zusammenstöße zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften stattfinden; jedoch zählt die Provinz Balkh nach wie vor zu den stabileren und relativ ruhigen Provinzen Afghanistans. Sie hat im Vergleich zu anderen Provinzen weniger Aktivitäten von Aufständischen und verhältnismäßig wenig sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen. Zudem ist von 2016 auf 2017 die Zahl ziviler Opfer drastisch zurückgegangen. Auch die Provinz Herat im Westen des Landes mit ihrer gleichnamigen Hauptstadt gilt trotz der Durchführung von militärischen Operationen, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien, als eine der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Aufständische sind in einigen Distrikten der Provinz, nicht jedoch in der Stadt Herat, aktiv. Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist vergleichsweise gering.

Weiters ist festzuhalten, dass die Städte Mazar-e Sharif und Herat jeweils über einen mehrere Kilometer außerhalb der Stadt gelegenen internationalen Flughafen verfügen, der untertags sicher erreichbar ist (Pkt. 1.4.1.; vgl. auch die dahingehenden Ausführungen unter Pkt. V. der EASO Country Guidance von Juni 2018). Beide Städte sind daher ohne unangemessene Schwierigkeiten und ersthaften Risiken erreichbar.

Sowohl bei der Stadt Mazar-e Sharif als auch bei der Stadt Herat handelt es sich folglich um Orte, an denen die willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten nicht geradezu wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein werden.

Individuelle gefahrenerhöhende Umstände, aus denen sich eine spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließe, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es ist daher bei einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif und Herat allein auf Grund der dargestellten Sicherheitslage nicht von einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen.

Zusammenfassend ergibt sich beim Beschwerdeführer das Bild, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2019 und den von ihm vorgelegten medizinischen Befund vom 23.01.2019. Auch im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, psychischen Probleme zu haben. Insoweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylantrag auf seine posttraumatische Belastungsstörung verweist, ist festzuhalten, dass diese Erkrankung bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgebracht und dementsprechend berücksichtigt wurde. Dass sich diese gesundheitlichen Probleme nach Rechtskraft des Vorverfahrens in einem solchen Ausmaß verschlechtert hätten, dass diese nunmehr von lebensbedrohlichen Charakter wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Mangels aktueller Befunde sowie in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Dafür, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer ein sehr außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte, gab es im Verfahren keine Anhaltspunkte.

Die Feststellung zur Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gründet auf den Angaben des Fremden in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 19.11.2019 fest, dass die Integration des Beschwerdeführers nur schwach ausgeprägt ist. Daran hat sich nach Einsicht in den nunmehr vorliegenden Verfahrensakt nichts geändert. Aus Basketball und Fußball spielen, spazieren gehen, Musik höhren, lesen, kochen und deutsch lernen lässt sich noch kein fest verankertes Privatleben in Österreich ableiten, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2019 keine privaten Bindungen nannte (vgl. Seite 9 ff der Niederschrift vom 24.01.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer

Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine

Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist."

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) [...]"

§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.2. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs. 1 leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs. 1 leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.

3.1.3. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:

3.1.3.1. § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines

Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2

AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen; die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Beschwerdeführer besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005.

3.1.3.2. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (res iudicata):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er nach wie vor Angst vor den Taliban habe. Die Taliban würden ihn töten, da er von ihnen als Spion betrachtet werde. Dazu verwies er auf einen Drohbrief. Damit macht er jedoch ausschließlich Tatsachen geltend, die auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklicht und vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Der Drohbrief war dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge, seit Juni 2018 bekannt. Er hätte ihn also bereits im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vorlegen können. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer begnügte sich in seiner Einvernahme lediglich mit der allgemeinen Aussage, dass sich die Lage verschlimmert hätte.

Folglich steht dem zweiten Asylantrag die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidungen entgegen.

3.1.3.3. § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):

3.1.3.3.1. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

3.1.3.3.2. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundeverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:

3.1.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Es sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht.

Auch der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zur medizinischen

Versorgung in Afghanistan und gemessen an der Rechtsprechung des

Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK keinen Anlass dazu, zu einem anderen Ergebnis zu kommen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, ausgesprochen, dass sich aus Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.

Zwar ist im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Vorverfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leidet. Dass der Beschwerdeführer aktuell an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen ließe, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Unbeschadet des Umstandes, dass in Afghanistan eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist, ist jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.

3.1.3.3.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen und nur lose soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

3.1.3.3.5. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3.1.4. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

3.1.5. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W201.2141127.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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