TE Bvwg Beschluss 2019/1/31 W126 2204884-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W126 2204884-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 21.04.2017, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2017 den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.04.2017 sprach die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2016 bis Oktober 2016 der WGKK EUR 3.645,34 schulde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der WGKK die eingeforderten Beiträge unstrittig zustehen würden, jedoch kein schuldhaftes Verhalten seinerseits vorliege.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2017 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründend wurde angeführt, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides laut Rückschein durch Hinterlegung am 26.04.2017 erfolgt sei. Die Beschwerdefrist habe damit am 24.05.2017 geendet. Die Beschwerde sei aber laut Poststelle erst am 29.05.2016 übermittelt worden und sei daher verspätet eingebracht worden.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte. Die Hinterlegung sei nämlich am 29.04.2017 erfolgt und seine Beschwerde sei mit 22.05.2017 datiert.

5. Mit Schreiben vom 22.06.2017 übermittelte die WGKK dem Beschwerdeführer den Rückschein betreffend die Hinterlegung des Bescheides und gab ihm die Gelegenheit, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben worden sei.

6. In seiner Stellungnahme vom 30.06.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass auf dem Rückschein der 29.04.2017 als Hinterlegungsdatum angegeben sei. Zudem ersuche er um eine Kopie des Kuverts seiner Beschwerde, da anhand des Poststempels das Aufgabedatum eruierbar sei.

7. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erklärte die WGKK, dass sie weiterhin an ihrem Standpunkt betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festhalten würde.

8. Mit E-Mail vom 24.07.2017 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Übermittlung einer Kuvertkopie.

9. Mit E-Mail vom 10.08.2017 gab die WGKK bekannt, dass ein Kuvert, aus dem das Postaufgabedatum ersichtlich sei, nicht vorliege.

10. Am 03.09.2018 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

11. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab die WGKK mit Schreiben vom 10.09.2018 bekannt, dass sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag per Post eingelangt seien, jedoch beide Kuverts bedauerlicherweise in Verstoß geraten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Betreffend die Zustellung des Bescheides vom 21.04.2017 wurde am 25.04.2017 ein Zustellversuch unternommen. Da der Beschwerdeführer nicht an seiner Adresse angetroffen wurde, wurde der Bescheid hinterlegt und der Beschwerdeführer von der Hinterlegung verständigt. Die Abholfrist begann am 26.04.2017.

Am 29.05.2017 langte die mit 22.05.2017 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers per Post ein. Sowohl der 29.05.2017 als auch der 22.05.2017 waren Montage. Der Beschwerdeführer gab die Beschwerde erst nach dem 24.05.2017 zur Post. Der Beschwerdeführer wohnt in Wien und auch die belangte Behörde hat ihren Sitz in Wien.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag und blieb abgesehen von den nachstehend erläuterten Punkten unbestritten.

Die Feststellungen betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag anführt, dass die Hinterlegung des Bescheides erst am 29.04.2017 erfolgt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dafür keinerlei Anhaltpunkte im Akt finden und der Beschwerdeführer dies auch nicht durch geeignete Unterlagen nachgewiesen bzw. diese Behauptung in irgendeiner Weise plausibilisiert hat.

Betreffend den Zeitpunkt der Aufgabe der Beschwerde bei der Post durch den Beschwerdeführer konnte kein genaues Datum festgestellt werden, da das Kuvert der Beschwerde (samt Poststempel) nicht mehr auffindbar ist. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, zwar grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Fehlt es aber an einem urkundlichen Nachweis des Zeitpunktes der Postaufgabe, so unterliegt die Beurteilung des Aufgabezeitpunktes der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 05.04.2017, Ra 2017/11/0003). Dazu ist zunächst anzuführen, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglichen Schriftverkehrs mit der belangten Behörde keine entsprechenden Unterlagen (z.B. Bestätigung über Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes) vorlegte und auch keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt der Versendung der Beschwerde tätigte. Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerde erst am 29.05.2017 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt ist. Dies geht aus dem Eingangsstempel eindeutig hervor. Unter Zugrundelegung der üblichen Dauer eines Postlaufes innerhalb Wiens von etwa zwei Werktagen, war daher - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 27. und 28.05.2017 ein Samstag und Sonntag waren - davon auszugehen, dass die Übergabe der Beschwerde an die Post erst nach dem 24.05.2017 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Wie aus dem oben festgestellten Sachverhalt hervorgeht, wurde der angefochtene Bescheid am 25.04.2017 nach einem erfolglosen Zustellversuch hinterlegt. Die Abholfrist begann am darauffolgenden Tag. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gilt der Bescheid damit als am 26.04.2017 zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG). Gemäß § 32 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall somit am 24.05.2017.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die mit 22.05.2017 datierte Beschwerde langte am 29.05.2017 bei der WGKK ein. Da - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - angesichts des Tages des Einlangens nicht von einer Postaufgabe vor dem Ablauf der Beschwerdefrist ausgegangen wird, wird auch unter Nichteinrechnung des Postlaufes eine Beschwerdeerhebung vor dem 25.05.2017 nicht angenommen und nicht zu Grunde gelegt. Die Beschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingebracht.

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich - ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde als verspätet zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung der WGKK - seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde (wiederum) spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der Würdigung und Beurteilung der Umstände im konkreten Einzelfall in Anlehnung an die unter Pkt. 2. dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. auch VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2204884.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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