TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W186 2126869-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2126869-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zl. 79766804-160702005, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unter Angabe der Identität XXXX , geb. am XXXX . Das Asylverfahren wurde am 10.09.2013 aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerdeführer verfügte ab 14.04.2016 wiederum über eine Meldeadresse.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.07.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer suchte am 19.05.2016 die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen auf, um seine Identität richtig zu stellen und brachte einen abgelaufenen algerischen Reisepass lautend auf XXXX , geb. am XXXX in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar danach vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) zur Schubhaftverhängung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Anknüpfungspunkte zu verfügen.

Mit Bescheid vom 19.05.2016 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 BFA-VG fest, dass die Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.).

2. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid verhängte das Bundesamt zeitgleich über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1

AVG.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 19.05.2016, 10:30 Uhr in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen wurde.

3. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen im Spruch genannten Vertreter am 27.05.2016 verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2016. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Kostenersatz auferlegen.

4. Das Bundesamt legte die Beschwerde am 30.05.2016, hg. eingelangt am selben Tag, dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte neben der Bestätigung des Bescheides, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.06.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher der arabischen Sprache, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie zwei Zeugen teilnahmen.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Wie lange sind Sie in Österreich?

BF: Seit 2013.

RI: Warum haben Sie sich erst im April 2016 polizeilich gemeldet?

BF: Ich habe bei einer Frau gewohnt, und gedacht, es sei illegal mit einer Frau zu wohnen. Ich habe Angst gehabt, mich anzumelden. Eines Tages habe ich mich entschieden, nach Traiskirchen zu gehen und Asyl zu beantragen. Ich meine, ich habe beantragt, dass meine Karte ausgetauscht wird.

RI: Was sollte bei der Karte ausgetauscht werden?

BF: Beim Standesamt wurde von mir verlangt, dass ich eine Karte mit den richtigen Daten vorweise.

RI: Was war falsch an der alten Karte?

BF: Um den Vor- und Familienname richtig zu stellen, weil ich 2013, als ich nach Österreich kam, aus Angst einen falschen Namen angegeben habe. Ich habe Angst gehabt, dass man mich in die Heimat abschiebt.

RI: Wo war Ihr Pass die ganze Zeit?

BF: Bei mir zu Hause, nicht die ganze Zeit. Meinen Reisepass habe ich in Algerien ausstellen lassen und wurde mir dieser per Post zugestellt.

RI: Wann haben Sie den Pass ausstellen lassen?

BF: Vor etwa vier oder fünf Monaten. Der Standesbeamte hatte einen Reisepass verlangt.

RI: Warum haben Sie sich entschlossen, jetzt zu heiraten?

BF: Ich habe das Zusammenleben mit der Frau ca. 1 1/2 Jahre praktiziert und bemerkt, dass die Beziehung zwischen uns reibungslos verläuft.

RI: Es ist Ihnen schon klar, dass Sie Ihre Lebensgefährtin heiraten können, es aber nicht automatisch bedeutet, dass Sie sofort ein Aufenthaltsrecht in Österreich bekommen?

BF: Ich verstehe das nicht so ganz.

RI an Bhv: Ist Ihnen bekannt, dass der BF am 19.05.2016 einen Asylantrag gestellt hat?

BhV: Nein, bei uns im Parteienverkehr der RD NÖ ist täglich ein Arabisch-Dolmetscher vorhanden. Es war lediglich der Antrag oder das Ersuchen zur Ausstellung einer Verfahrenskarte mit den geänderten Daten vom Reisepass eingelangt. Hiezu möchte ich noch erwähnen, dass nicht nur der Vor- und Nachname sondern auch das Geburtsdatum massiv differenziert hat von der Verfahrensidentität bzw. von dem im Reisepass eingetragenen.

RI: Wie war der Ablauf am 19.05.2016? Es wurde gleichzeitig die Schubhaft verfügt und der Bescheid über das Rückkehrverbot ausgesprochen worden.

BhV: Das war in einem.

RI: Wie beurteilen Sie rechtlich den Umstand, dass dies in einem war und das Rückkehrverbot nicht schon vorher bestanden hat um den vorliegenden Fall unter § 76 FPG subsumiert zu haben?

BhV: Wir haben basierend auf einem Parteiengehör sowohl die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erlassen und basierend auf den Aussagen des BF und den amtsseitig erhobenen Tatsachen festgestellt, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist.

BFV: Im Replik auf die soeben gemachten Ausführungen des BhV:

Im angefochtene Schubhaftbescheid wird ausgeführt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme erst eingeleitet wurde, was darauf hindeutet, dass die Rückkehrentscheidung erst nach Verhängung der Schubhaft erlassen wurde.

RI an BVH: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BhV: Das ist eine stehende Formulierung bei uns. Factum ist, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, somit ist es trotzdem möglich, dass das BVwG diese zuerkennt. Persönlich möchte ich anmerken, dass es sich um eine "Haarspalterei" handelt.

RI an BFV: Haben Sie in Bezug auf das Rückkehrverbot etwas unternommen?

BFV: Es wurde heute eine Beschwerde eingebracht. Diese ist mit heutigen Tag zur Post gebracht worden.

RI: Wissen Sie etwas über das laufende Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates?

Bvh: Wie bereits in meiner schriftlichen Stellungnahme formuliert, wurde der BF am 24.05.2016 im PAZ Hernals der algerischen Delegation vorgeführt. Es wurde von der algerischen Delegation zugesichert, jederzeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt würde, sobald ein Abschiebetermin feststünde. Das ist Usus in Bezug auf algerische Staatsangehörige.

RI: Können Sie etwas über den zeitlichen Horizont angeben?

BhV: Das Problem, dass wir haben ist dass es aufgrund der Aussagen des BF nicht anzunehmen ist, dass er einer unbegleiteten Abschiebung Folge leisten wird. Aus diesem Grund muss mit der Abteilung III/Sonderlagen ein Termin vereinbart werden, um Beamte für die Flugbegleitung sicher zu stellen. Die Vorlaufzeit beträgt in etwa drei Wochen. Ds E-Mail bezüglich der Zusicherung des HZ ist diese Woche eingelangt. Mit dem Kollegen XXXX von der Abteilung III/Sonderlagen habe ich bereits Kontakt aufgenommen. Dieser hat die Vorlaufzeit von drei Wochen bestätigt. Das Problem der Behörde ist, die Koordination des HZ, Einbeziehung der Begleitmannschaften, die Buchung des Fluges.

RV an Bvh: Aus welchen Aussagen des BF entnehmen Sie, dass er einer unbegleiteten Abschiebung nicht Folge leisten würde?

BhV: Ganz konkret, handelt es sich um die Seite 4 des Bescheides zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.05.2016. Es sind folgende Antworten protokolliert:

Frage: Ich entnehme dieser Aussage, dass Sie nicht gewillt sind, freiwillig auszureisen?

Antowrt des BF: Nein

Frage: Sofern Sie den Auftrag von der Behörde bekommen würden, die algerische Botschaft aufzusuchen und bei der Ausstellung eines HZ mitzuwirken, würden Sie dem nachkommen?

Antwort: Nein.

BFV: Dazu möchte ich etwas sagen: Zwar hat der BF angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Eine fehlende Ausreisewilligkeit begründet aber noch keinen Sicherungsbedarf. Eine freiwillige Ausreise ist auch nicht mit einer unbegleiteten Abschiebung gleichzusetzen. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen. Weiters möchte ich darauf hinwiesen, dass er sehr wohl an seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt hat, indem er selbst einen Reisepass bei der belangten Behörde vorgelegt hat.

RI an Bvh: Welcher Höchstrahmen in zeitlicher Hinsicht, ist Ihrer Ansicht nach, rechtlich zulässig?

Bvh: Definitiv sind vier Monate rechtlich zulässig. Eine weitere Prüfung erfolgt dann durch das BVwG. In dieser Fallkonstellation würde ich wagen, zu behaupten, dass wir nicht einmal vier Wochen benötigen. Das ist in zwei bis zweieinhalb Wochen von der Gruppe Sonderlagen und unserer Direktion möglich.

BFV: Noch eine kurze Stellungnahme:

Meiner Meinung nach erwiese sich die Aufstellung einer Begleitmannschaft im Fall der Abschiebung nicht als erforderlich.

RI: Angenommen, Sie würden aus der Schubhaft entlassen werden, wohin würden Sie gehen?

BF: Ich werde so schnell wie möglich, die Eheschließung mit meiner Freundin erwirken. Ich habe auch einen Mann kennen gelernt, namens XXXX , der wohnt in XXXX . Er übt einen Beruf, der mir gefiele. Er hat mich in der Schubhaft besucht und übergab mir eine Bestätigung, dass ich bei ihm arbeiten kann. Dem würde ich nachgehen.

Die Niederschrift wurde an dieser Stelle rückübersetzt. Keine Einwendungen des BF.

Die Zeugin betritt um 14:36 Uhr den Verhandlungssaal und wird gemäß AVG belehrt.

RI: Stimmt es dass Sie mit dem BF seit eineinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz leben?

Z1: ja.

RI: Wissen Sie, dass er sich erst seit April 2016 behördlich gemeldet ist?

Z1:Ja, er wollte mir keine Probleme machen.

RI: Warum haben Sie nicht darauf geschaut, dass er sich anmeldet?

Z1: Ich habe den Zeitpunkt verpasst. Ich habe selbst genug Probleme.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

BFV: Ja.

BFV: Haben Sie den BF während der Anhaltung in Schubhaft besucht?

Z1: Ja.

BFV: Seit wann leben Sie selbst in Österreich?

Z1: Seit 2000. Es werden jetzt schon 16 Jahre.

BFV: Sie sind gesetzliche Vertreterin Ihrer Tochter. Wie geht es ihr mit der derzeitigen Situation?

Z1: Meine Tochter ist total fertig. Sie hat gestern mit ihrer Lehrerin gesprochen. Es belastet sie sehr. Die Lehrerin hat gesagt, sie hofft dass sich die Situation verbessert. Am Dienstag hat mich die Polizei gesucht. Man hat in der Schule angerufen und die ganze Schule weiß davon.

RI: Hat das mit dem BF etwas zu tun gehabt?

Z1: Nein. Doch: Ich wurde als Zeugin gesucht, für dieses Verfahren.

BFV: Hat Ihnen Ihr Lebensgefährte bei der Betreuung der Tochter geholfen? Wenn ja, wie?

Z1: Ja, wenn ich zum Elternabend musste, da konnte ich sie ja nicht mitnehmen. Zu Arztterminen, Einkäufen oder anderen persönlichen Terminen. Ich habe niemanden außer dem BF. Es kann mir niemand helfen. Ich kann meine Tochter sonst niemanden anvertrauen.

BFV: Ihr Lebensgefährte hat angegeben, Sie heiraten zu wollen. Wollen Sie ihn auch heiraten?

BZ1: Ja.

RI an Bhv: Haben Sie Fragen an die Zeugin?

Bvh: Ja.

Im Zuge der Einvernahme am 19.05.2016 gab der BF an, dass er Ihnen vorgeschlagen hätte, dass Sie ihn anmelden sollten. Sie haben das jedoch nicht gleich gemacht. Von welchem Zeitraum sprechen wir, als Ihr Lebensgefährte das Ihnen vorgeschlagen hat?

Z1: Seit diesen 1 1/2 Jahren in denen wir zusammen gelebt haben. Vorher kannte ich ihn ja nicht. Ich habe angenommen, er ist in Traiskirchen gemeldet. Ich habe das nicht gewusst.

Bvh: befragt: Sie gaben doch an, dass Sie seit 1 1/2 Jahren mit der frau zusammen gewohnt haben?

Antwort: Ich habe es ihr damals vorgeschlagen, aber sie hat es nicht gleich gemacht.

Hinsichtlich der Meldeverpflichtung, ist mir dieser Vorgang absolut unklar.

Auf Nachfrage der RI, erklärt Z, dass es zutrifft, dass sie bis zum April 2016 zugewartet hat.

Bvh: Der BF hat angegeben, die Frau, mit der ich zusammenlebe, finanziert mich.

Z1: Ja, das stimmt, ich habe ihn immer unterstützt.

Bvh: Entspricht es den Tatsachen, dass Sie von 2012 beginnend bis zum heutigen Tage, insgesamt fünf Monate gearbeitet haben?

Z1: Das war mehr. Ich habe als geringfügig beschäftigt angefangen und dann war ich Teilzeit beschäftigt. Derzeit bin ich arbeitslos (Ich war bei ZIELPUNKT). Ich musste kündigen, da es Schwierigkeiten bei der Kinderbetreuung gab und ich hatte niemanden, der auf meine Tochter schaut.

RI an BF: Haben Sie Fragen an die Z1?

BF: Willst Du mich heiraten?

Z1: Ja.

Die Z1 wird aus dem Zeugenstand entlassen, verlässt den Verhandlungssaal um 14:35 Uhr und es betritt der Z2 um 14:53 Uhr den Verhandlungssaal.

Der Z2 wird gemäß AVG belehrt.

RI: Trifft es zu, dass Sie den BF unterstützen würden und ihn auch einstelen?

Z2: Ja.

RI: Haben Sie den BF bereits finanzielle unterstützt?

Z: Ja.

RI: IN welchem Ausmaß?

Z2: Mit ca einhundert Euro pro Woche und zwar seit 1 1/2 Jahren, seit der mit der Z1 zusammenlebt.

RI: Warum machen Sie das?

Z2: Ich kenne den BF jetzt schon seit fast 2 Jahren, auch durch die Z1. Er ist mir ans Herz gewachsen und ich habe den Eindruck, dass man ihm helfen muss.

RI: Sind Sie mit Z1 gut befreundet?

Z2: Ja, dadurch habe ich den BF auch kennengelernt.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an Z2?

BFV: Ja.

BFV: Würden Sie den BF auch in Zukunft unterstützen?>

Z2: Ja, weil ich den Eindruck habe, dass er wirklich eine Chance verdient hat.

BFV: Haben Sie Ihn, seit er sich in Schubhaft befindet, besucht?

Z2. Ja.

RI: Wie oft haben Sie ihn besucht?

Z2: Zu jedem Termin, der möglich war.

BFV: Für den Fall, dass er eine Arbeitsbewilligung bekommen würde?

Z2: Ich restauriere antike Möbel, er könnte bei mir Vollzeit arbeiten.

RI an Bhv: Haben Sie Fragen an den Z2?

Bvh: Ja.

Haben Sie eine Patenschaftserklärung für den BF abgegeben?

Z2: Nein, weil ich nicht weiß wie das funktioniert und dass es das gibt.

Bhv: Wurden Sie in der Zwischenzeit durch den RV des BF dazu beraten?

Z2: Nein.

Bhv: Sie wollen den BF unterstützen? Würden Sie so eine Erklärung abgeben, bis sein Aufenthalt rechtmäßig ist oder auf der anderen Seite beendet ist?

Z2: Ja.

RI an Bhv: Angenommen das Gericht, erteilt der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Rückkehrentscheidung. Was würde das für das Schubhaftverfahren bedeuten?

Bhv: Das Verfahren würde weit über die Dauer der zulässigen Schubhaft hinausgehen. Ich würde daher umgehend die Schubhaft beheben.

RI: Was würde es bedeuten, im Schubhaftverfahren, wenn eine Patenschaftserklärung abgegeben würde?

Bhv: Es würden dem Bund keine Kosten mehr zufallen (Unterkunft, Krankenversicherung wären abgedeckt). Das käme alles erst in Frage, wenn im Verfahren über die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung durch das BVwG erteilt würde.

RI an BFV: Wollen Sie dazu noch etwas sagen?

BFV: Ich möchte noch zur schriftlichen Stellungnahme etwas sagen.

RI an BF: Wollen Sie den Z2 etwas fragen?

BF: Würden Sie mich bei Ihnen einstellen, wenn ich eine Beschäftigungsbewilligung habe?

Z2: Ja.

Der Z2 wird um 15:05 Uhr aus dem Zeugenstand lassen und verlässt den Verhandlungssaal.

BFV: Die Anmerkungen betreffend die schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde:

In dieser Stellungnahme wird in erster Linie argumentiert, warum die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF zulässig ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung ist hier an und für sich nicht Verfahrensgegenstand. Allerdings möchte ich schon anmerken, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen wurde, da sich diese lediglich im Spruch auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 5 FPG stützt, dessen Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. In der Begründung wird nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung stützt. Weiters wird in der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt, dass das Kindeswohl von der gegenständlichen Maßnahme nicht betroffen sei. Dies ist unrichtig, weil die Tochter der Lebensgefährtin des BF sehr wohl mittelbar von der Maßnahme betroffen ist, wie sich auch in der heutigen mündlichen Verhandlung herausgestellt hat. In Bezug auf die dem BF angelastete "Schwarzarbeit" möchte ich anmerken, dass von der belangten Behörde in dieser Stellungnahme bestätigt wird, dass der BF in der Einvernahme nur davon gesprochen hat, einen Monat schwarz gearbeitet zu haben, nicht jedoch wie dies im angefochtenen Schubhaftbescheid formuliert wird, dass er seit 2013 mehrere Tage pro Woche illegal gearbeitet habe. Weiters möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass der BF, insbesondere durch Vorlage seines Reisepasses an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, da seine Identität mit der Vorlage des Reisepasses geklärt ist. Wie sich aus dem Akt ergibt, hat sich der BF auch von sich aus gemeldet und hat am 19.05.2016 von sich aus, die Betreuungsstelle in Traiskirchen aufgesucht.

RI an Bvh: Möchten Sie dazu Stellungnahmen?

Bhv: Ja.

Der Rechtsvertreter des BF dreht sich die Situation jetzt gerade, so , wie ihm am Besten vorkommt. Wenn für ihn die soziale Komponente bei der Schubhaft wichtig ist, rückt er diese in den Vordergrund. Sofern die Behörde die soziale Komponente beurteilt, vermeint der RV, dass hier die Thematik verkannt und wir in Wahrheit über die Rückkehrentscheidung diskutieren, in dem er auch die Rechtsgrundlange der Rückkehrentscheidung thematisiert.

Zum Thema Kindeswohl: wird seitens der Behörde festgestellt, dass es im Jahr 2007 das Urteil des EGMR gab: UK vs. SARUMI, in welchem festgestellt wird, dass ein sieben oder elfjähriges Kind, geboren in UK nach Nigeria abgeschoben wurde und dies auch zulässig war, aufgrund des anpassungsfähigen Kindesalters. Der Behörde ist nicht erkennbar, weshalb dies für die achtjährige Tochter nicht gelten sollten, das sie dahingehend anpassungsfähig wäre, da sie den BF erst seit 1 1/2 Jahren kennt. Sofern der RV meint, dass "die Vorlage" des Reisepasses als Mitwirkung am HZ zu erachten ist, dann ist dies in keinster Weise nachvollziehbar. Selbst nach der Sicherstellung des Passes, wurde der BF befragt, ob er an der HZ-Beschaffung mitwirken würde, was er definitiv verneint hat. Den Umstand, dass der BF von sich aus zur Behörde gekommen ist, ist in keinster Weise mit einer freiwilligen Mitwirkung festzustellen. Der BF hat mittlerweile dreimal einen Asylantrag gestellt. Alle drei wurden mangels Mitwirkung eingestellt. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass hier irgendeine Art und Weise von Kooperation gegeben sein sollte.

RI an BFV: Wollen Sie eine Replik dazu abgeben?

BFV: Ja.

BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich aus dem Akt kein Hinweis ergibt, dass der BF beim Termin mit der algerischen Delegation nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt hätte.

RI stellt fest, dass nach Angaben beider Parteien, das Asylverfahren des BF dreimal eingestellt wurde. Dies wird außer Streit gestellt.

BFV an BF: Angenommen, Sie würden aus der Schubhaft entlassen werden, würden Sie einer periodischen Meldeverpflichtung bei der PI Folge leisten?

BF: Ja.

RI: Für mich sind alle Fragen gestellt. "

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch angeführte Identität. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, da am selben Tag der Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2012 im Bundesgebiet auf. Er stellte am 15.04.2012 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Das Asylverfahren wurde aufgrund seines Untertauchens (der Beschwerdeführer verfügte lediglich im Zeitraum 12.07.2013 - 13.08.2013 und dann ab 14.04.2016 wiederum über eine Meldeadresse) am 10.09.2013 eingestellt.

Er täuschte die österreichischen Behörden bei seiner ersten Asylantragsstellung über seine Identität und legte erst im Zuge der Schubhaftverhängung, sohin knapp 4 Jahre später seinen Reisepass den Behörden vor.

Der Beschwerdeführer tauchte nach Stellung seines Asylantrages unter und war nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert.

Zwar verfügt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme über eine aufrechte Meldeadresse und wohnt mit seiner Lebensgefährtin an derselben Anschrift, doch vermochte diese soziale Komponente die vorliegende Fluchtgefahr und den Sicherungsbedarf nicht zu mindern.

Es lag Fluchtgefahr vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2016 im Stande der Schubhaft einer algerischen Delegation zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Die algerische Botschaft sicherte die jederzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu, sobald ein Abschiebetermin feststeht.

Für den Beschwerdeführer wird eine begleitete Abschiebung organisiert worden, deren Vorlaufzeit ca. drei Wochen beträgt.

Der Beschwerdeführer war im zu prüfenden Zeitraum haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, der Einsichtnahme in das GVS, dem ZMR und dem IZR.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, sowie seinen Angaben in der hg. Verhandlung, sowie auf Grund seines der belangten Behörde vorgelegten Reisepasses.

Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Haftfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass etwaige Krankheiten weder amtsbekannt sind, noch ein derartiges Vorbringen erstattet wurde.

Dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden vier Jahre lang über seine Identität täuschte, ergibt sich aus seiner Asylantragsstellung 2012, und dem im Zuge dessen angegebenen Namen und dem Geburtsdatum, sowie aus dem Umstand, dass er am 19.05.2016 seinen Reisepass lautend auf seiner wahren Identität vor der belangten Behörde in Vorlage brachte.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragsstellung untertauchte, und den Ausgang seines Verfahrens nicht abwartete, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, sowie aus einem Auszug aus dem ZMR.

Die Angaben zum Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, und der geplanten organisierten Abschiebung samt deren Vorlaufzeit ergab sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der hg. Verhandlung.

Hinsichtlich der Feststellung, dass bezüglich des Beschwerdeführers trotz aufrechter Meldung und gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin Fluchtgefahr besteht, ist einerseits auf die Angabe der Lebensgefährtin zu verweisen, wonach diese in der hg. Verhandlung ausführte, sie habe gewusst, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig und unangemeldet in Österreich aufhielt, und habe auch nicht darauf geschaut, dass er sich anmeldet, sowie andererseits auf die Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach er nicht ausreisewillig sei und nicht an der Ausstellung eines HRZ mitwirken wolle.

Die soziale Komponente ist kein ausreichender Garant dafür, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen würde, da er jahrelang unrechtmäßig und ungemeldet im Bundesgebiet verblieb, und seine Lebensgefährtin dieser Umstand bewusst war und sie ihn duldete. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Lebensgefährtin künftig mit den Behörden kooperieren würde, und weiterer Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers verhindern würde. Vielmehr war aufgrund des Vorverhaltens davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin auch in Zukunft das Untertauchen des Beschwerdeführers tolerieren und ermöglichen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil I.

Abweisung der Beschwerde und Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 19.05.2016:

3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.

3.3.4. Der Beschwerdeführer stellte 2012 einen Asylantrag unter Verwendung einer falschen Identität im Bundesgebiet, tauchte jedoch noch vor dessen Abschluss unter und lebte jahrelang im Verborgenen.

Er trat jahrelang nicht melderechtlich in Erscheinung.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war dem Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren auch die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. So gab er in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung an, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen zu wollen, und bei einem Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirken zu wollen.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Auf Grund der vorliegenden aktuellen Zusicherung der algerischen Botschaft auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der beabsichtigen begleiteten Abschiebung, die eine Vorlaufzeit von ca. drei Wochen benötigt, war insbesondere aufgrund der vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer vollzogen wird.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012). Der Beschwerdeführer war haftfähig.

Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der jahrelangen Verschleierung seiner Identität und seines Untertauchens während des laufenden Asylverfahrens, konnte trotz Vorliegens einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft aufgrund obiger Beweiswürdigung auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden.

Auf Grund der obigen Ausführungen ergab sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung vorgegeben waren und mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Schubhaftverhängung und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtswidrig waren.

Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt II.):

Den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kam auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert Geltung zu. Es konnte weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Schubhaftzweck - die Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der Schubhafthöchstdauer erreicht werden wird.

Zu den Spruchpunkte III./IV. Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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