Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
W167 2106658-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom XXXX betreffend Feststellung der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)-versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (Spruchpunkte 1. und 2.) sowie der Verpflichtung zur Entrichtung eines Pauschalbetrags und der Arbeiterkammerumlage gemäß 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG (XXXX) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 1 teilweise stattgegeben, wobei der Spruchpunkt 1 zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin unterliegt aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Mitbeteiligten, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wurde, in der Zeit vom XXXX, der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG."
2. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 2 stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.
3. Der Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt 3 teilweise stattgegeben, wobei der Spruchpunkt 3 zu lauten hat: "Die Beschwerdeführerin ist als Vollversicherte verpflichtet für den Versicherungszeitraum XXXX einen Pauschalbetrag und die Arbeiterkammerumlage in der Gesamthöhe von EUR 68,47 zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die WGKK aufgrund der Meldungen durch die Dienstgeberin sowie deren vorgelegte Unterlagen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Mitbeteiligten, welche neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei namentlich genannten DienstgeberInnen ausgeübt wurde, für näher bezeichnete Zeiten der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlag (Spruchpunkte 1 und 2). Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Vollversicherte gemäß § 53a Abs 3 iVm § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet ist einen näher bezeichneten Pauschalbeitrag und die Arbeiterkammerumlage in Gesamthöhe von EUR 233,16 an die WGKK zu entrichten (Spruchpunkt 3).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere auf unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund mangelhafter Tatsachenfeststellungen verwies. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Zeitraum nicht bei der Mitbeteiligten geringfügig beschäftigt gewesen.
3. Mit Schreiben vom XXXX legte die WGKK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am XXXX und XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Vertreter, die Mitbeteiligte, eine Zeugin und zwei Zeugen sowie eine Vertreterin der WGKK teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Entscheidung gründet sich auf folgenden Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum XXXX bei der Mitbeteiligten beschäftigt. Die allgemeine Beitragsgrundlage für den geringfügigen Entgeltanspruch betrug für August 2011 Euro 162,00 und für September 2011 Euro 303,75.
1.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum XXXX nicht bei der Mitbeteiligten beschäftigt.
1.3. Im Zeitraum XXXX sowie XXXX war die Beschwerdeführerin (auch) bei jeweils einem Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Strittig ist im Verfahren, ob und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten geringfügig beschäftigt war. Die WGKK ging aufgrund der Aussage der Mitbeteiligten und der von ihr vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen eines Steuerberaters von einer geringfügigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten.
Im Rahmen der Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligten sowie drei Zeug/innen (XXXX) befragt. Da der beschwerdegegenständliche Zeitraum bereits länger zurückliegt, ist nachvollziehbar, dass einige Fragen nicht beantwortet werden konnten, so nicht entsprechende Aufzeichnungen vorliegen bzw. beschafft werden können. Zudem fiel der verfahrensgegenständliche Zeitraum in die Phase der Neueröffnung und der ersten Monate des im Gerichtsakt näher bezeichneten Geschäfts der Mitbeteiligten und die Mitbeteiligte und Z2 hatten nach ihren Angaben noch wenig Erfahrung in diesem Bereich. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben betreffend das nicht mehr Vorliegen von Aufzeichnungen seitens der Mitbeteiligten sowie die Angaben zu den damaligen Umständen zu sehen, wobei auch von den Befragten selbst auf diese Umstände hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst legte eine Aufstellung der Arbeitstage betreffend die damalige vollversicherungspflichtige Tätigkeit für Juli, August und September 2011 vor, welche ihrem Kalender entnommen ist. Die bekannt gegebenen Arbeitstage entsprechen - mit Ausnahme einer Datumsangabe (XXXX) - auch der Aufstellung, welche im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX vorgelegt wurde. Bei der Abweichung ist in der Gesamtschau von einem Tippfehler auszugehen. Im Beschwerdeverfahren wird zudem der vom Arbeits- und Sozialgericht angenommene Tätigkeitsbeginn betreffend die vollversicherungspflichtige Beschäftigung mit XXXX angenommen. Allein aus den fehlenden Kalendereinträgen zu einer allfälligen Tätigkeit bei der Mitbeteiligten kann allerdings nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass die Tätigkeit für die Mitbeteiligte im Rahmen der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgt ist bzw. dass diese nach dem XXXX nicht mehr stattgefunden haben.
Übereinstimmend wurde von der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Geschäft der Mitbeteiligten Aushilfstätigkeiten erbrachte. Das haben grundsätzlich auch Z1 und Z2 bestätigt, wobei auch sie dazu keine näheren Angaben mehr machen konnten. Dafür, dass diese Aushilfstätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses zu Z3 erbracht wurden, finden sich nicht ausreichend Anhaltspunkte. Die Tätigkeit im Geschäft der Mitbeteiligten (die Beschwerdeführerin spricht von "vereinzelten Arbeitseinsätze") wurden erst in der Verhandlung eingeräumt, davor hatte die Beschwerdeführerin generell eine Tätigkeit im Geschäft bzw. bei der Mitbeteiligten bestritten. Auch die Tatsache, dass diese Tätigkeit an einem vermeintlichen weiteren Standort eines Z3 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens thematisiert wurden, spricht gegen die Tätigkeit im Rahmen des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses. Es wird auch festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin auch keine Unterlagen vorgelegt wurden, dass dies im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht thematisiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass sie sich nur an einen Tag im Geschäft der Mitbeteiligten ganz genau erinnern könne: Da habe ihr Z3 gesagt was zu machen sei. Dies wird aber dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin dazu ergänzend angegeben hat, dass der Z2 an diesem Tag manchmal reingekommen sei und geschaut habe, was sie und ihre Kollegin machen und somit zumindest in der Lage gewesen wäre Anweisungen zu geben und offenbar die Tätigkeit der Beschwerdeführerin überwacht hat. Zudem hat Z3 angegeben, dass er der Beschwerdeführerin keinen Auftrag erteilt hat, in ihrer Dienstzeit im Geschäft der Mitbeteiligten auszuhelfen. Allfällige derartige Aufträge von Z3 wurden von der Beschwerdeführerin offenbar auch im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht nicht thematisiert.
Bezüglich der Frage, wann die Aushilfstätigkeiten erfolgten, gibt es widersprüchliche Angaben. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung ohne konkrete Daten zu nennen an, im Rahmen ihrer Tätigkeit für Z3 vereinzelt auch im Geschäft der Mitbeteiligten ausgeholfen zu haben. Dem in der Verhandlung vorgelegten vorbereitenden Schriftsatz für das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ist kein Hinweis auf Tätigkeiten an vermeintlich verschiedenen Standorten des Z3 zu entnehmen. Auch im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts finden sich keine Ausführungen dazu, wo die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Z3 gab zudem an, dass er u.a. auch der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass die Mitbeteiligte Aushilfskräfte brauche, und dass die Beschwerdeführerin ihm erzählt habe, dass es positiv verlaufen sei. Er könne sich daran erinnern, dass er die Beschwerdeführerin nicht angewiesen habe, in ihrer Arbeitszeit bei ihm im Geschäft der Mitbeteiligten auszuhelfen. Nach Aussage der Mitbeteiligten und von Z2 war die Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte geringfügig tätig und wurde deshalb bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Mitbeteiligte wies zur Dauer lediglich auf die vorgenommenen Anmeldungen bei der WGKK hin. Genauere Angaben konnte auch Z2 nicht mehr machen. Es wurde vielmehr darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf angefragt worden wäre, Unterlagen existieren nicht mehr. Aus den Feststellungen im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn bei Z3 wiederholt urgierte und aufgrund von Zahlungsrückständen ihren vorzeitigen Austritt erklärte. Daher ist mangels konkreter Daten der Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wieso diese nach ihrer Austrittserklärung bei Z3 weiterhin bei der Mitbeteiligten - vor dem Hintergrund des familiären Naheverhältnisses - hätte tätig sein sollen. In einer Gesamtschau kann daher die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten für den Zeitraum bis zum Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei Z3 festgestellt werden.
Dass die Geringfügigkeitsgrenze durch den Entgeltanspruch nicht überschritten wurde, hat die WGKK bereits im bekämpften Bescheid angenommen. Im Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dies nicht zutrifft. Da von der WGKK angeführte Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden, wird diese festgestellt.
Die vollversicherungspflichtigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin wurden bereits von der WGKK im Bescheid festgestellt und stimmt mit dem Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger, teilweise basierend auf dem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts, überein. Diese Tätigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG in der zeitraumbezogenen Fassung
Gemäß § 5 Absatz 1 Ziffer 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen). Gemäß Absatz 2 Ziffer 2 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € gebührt. (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
-
für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,
-
für alle anderen Personen 3,7%
und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005)
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010)
3.1.2. Zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Versicherungspflicht
Aufgrund der Feststellungen liegt eine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geringfügigen Tätigkeit für die Mitbeteiligte (§§ 5 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 2 ASVG) neben einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit für den unter
1.1. festgestellten Zeitraum (XXXX) vor. Aufgrund der Feststellungen hat die Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten im unter 1.2. festgestellten Zeitraum (XXXX) keine Tätigkeit ausgeübt. Da die WGKK im Bescheid von der Ausübung der geringfügigen Tätigkeit im gesamten Zeitraum (XXXX) ausging, war der Spruchpunkt 1 des Bescheides entsprechend anzupassen und Spruchpunkt 2 zu beheben.
3.1.3. Zur Vorschreibung des Pauschalbeitrags und der Arbeiterkammerumlage
Für den neu festgestellten Zeitraum XXXX (Feststellungen 1.1.), in dem die Beschwerdeführerin neben einer vollversicherten Tätigkeit auch geringfügig beschäftigt war, sind daher gemäß §§ 53a in Verbindung mit 58 Absatz 2 ASVG ein Pauschalbeitrag (Krankenversicherung- plus Pensionsversicherungsbeitrag) und die Arbeiterkammerumlage in der Gesamthöhe von Euro 68,47 zu bezahlen.
Allgemeine Beitragsgrundlage
16.08.2011 bis 31.08.2011: Euro 162,00
September 2011: Euro 303,75
Summe: Euro 465,75
Ausgehend von der Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage sind die Beiträge und die Arbeiterkammerumlage wie folgt zu berechnen:
Krankenversicherungsbeiträge (3,95 % von 465,75 Euro): Euro 18,40
Pensionsversicherungsbeiträge (10,25% von 465,75 Euro): Euro 47,74
Arbeiterkammerumlage (0,5 % von 465,75 Euro): Euro 2,33
Summe Beiträge und Umlage: Euro 68,47
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
geringfügige Beschäftigung, Pauschalierung, Teilstattgebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2106658.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019