TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W124 2198544-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2198544-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag gab er im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, er gehöre der Volksgruppe der Ghumaiar sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus XXXX in Indien. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei in ein Dorfmädchen verliebt gewesen, dessen Vater Polizist gewesen sei. Während er Anhänger der Akali Dal Partei gewesen sei, habe die Familie des Mädchens der Kongress Partei angehört. Da er vom Vater des Mädchens mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er Indien verlassen.

2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).

Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, es gehe ihm gut und er sei nicht in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person führte er aus, er habe sein gesamtes Leben in XXXX verbracht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe noch immer in XXXX in ihrem eigenen Haus und bestreite ihren Lebensunterhalt durch ihre Pension. Seine Verwandten würden verstreut in XXXX und XXXX leben. Er habe noch regelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Allgemein habe er immer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie gehabt. In Indien habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Er beherrsche Punjabi in Wort und Schrift.

Der BF sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich lebe er weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Angehörige habe er im Bundesgebiet nicht.

Im August XXXX sei er von Indien legal mit dem Flugzeug nach Moskau gereist, von wo aus er unrechtmäßig nach Österreich weitergereist sei. Der BF sei dabei auch von indischen Beamten kontrolliert worden.

In Indien habe er sich nie von sich aus an eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder an sonstige Sicherheitsbehörden gewandt. Mit dem Gesetz sei er nicht in Konflikt geraten und sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Allerdings habe er Probleme mit der Polizei gehabt, da der Vater seiner Freundin Polizist gewesen sei und andere Polizisten auf ihn gehetzt habe.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, als der Vater seiner Freundin von ihrer Beziehung erfahren habe, habe es Probleme gegeben, da man in Indien vor der Ehe keine Beziehung haben solle. Er habe ihm das Leben erschwert. Obwohl er ein- bis zweimal gewarnt worden sei, habe er den Kontakt zu seiner Freundin fortgesetzt. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe dieser eine Attacke gegen ihn geplant und ausgeführt. Wenn er nicht von Leuten gerettet worden wäre, wäre er nun tot. Er habe eine gewisse Zeit nicht mehr zuhause gelebt. Bei seiner Rückkehr habe er eine Todesdrohung erhalten, habe aber dennoch regelmäßigen Kontakt zu seiner Freundin gehabt. Der Vater seiner Freundin habe Falschaussagen gegen ihn gemacht, weshalb er eine Haft verbüßen habe müssen. Ob dieser eine Anzeige gegen ihn erstattet habe oder ob er seine Aussagen nur mündlich übermittelt habe, wisse er nicht. Seine Eltern hätten andere Polizisten bestochen, damit er entlassen werde. Nach seiner Entlassung habe er um sein Leben gefürchtet, daher sei er außer Landes geschickt worden. Dies seien alle seine Fluchtgründe.

Nach Aufforderung sein Vorbringen zu konkretisieren, brachte der BF vor, er habe bereits detailliert geantwortet. Das Hauptproblem sei seine Inhaftierung gewesen. Er habe auch kurz in Delhi gelebt. Als er zurückgekommen sei, sei das passiert.

Als er in Delhi gewesen sei, hätten sein Vater und seine Freundin immer gewusst, wo er sei. Dies habe vielleicht der Vater der Freundin gehört. In Delhi sei er von einigen Personen schlecht behandelt worden. Da habe er bemerkt, dass es seine Leute seien. Sie hätten ihm ihre Waffen sowie Pistolen gezeigt und ihn mit dem Tode bedroht.

Auf erneute Nachfrage führte er aus, er sei öfter verprügelt und geschlagen worden, unter anderem mit Baseballschlägern. Wenn es kälter werde, habe er immer noch Schmerzen. Immer hätten ihn Leute gerettet. Er habe Angst gehabt, da der Vater seiner Freundin eine mächtige Person gewesen sei und Kontakt zu anderen Polizisten gehabt habe. Zudem würden sie unterschiedliche Parteien befürworten. Zu dieser Zeit sei die Partei des Vaters an der Macht gewesen. Der Vater habe auch Kontakt mit höheren Anhängern der Regierungspartei gehabt.

Der BF sei sehr oft persönlich bedroht worden. Es habe zwei Attacken gegeben und er sei vier bis fünfmal bedroht worden. Es sei im November oder Dezember XXXX gewesen, Juni XXXX . Die Attacken hätten zwischen den Bedrohungen stattgefunden. Insgesamt sei es ein Zeitraum von acht bis neun Monaten gewesen. Die letzten paar Tage habe er wo anders in XXXX bei Verwandten gelebt.

Befragt zu den Vorfällen gab er zu Protokoll, bewaffnete Personen mit Pistolen, Schwertern und Baseballschlägern seien auf ihn zugekommen und hätten ihn auf die Schulter geschlagen. Das erste Mal sei der Vater seiner Freundin auf ihn zugekommen. Er habe nicht damit gerechnet, dass er ihn verprügeln würde, er habe es dennoch getan. Leute aus der Umgebung hätten sie auseinandergebracht. Auf Aufforderung, dies zu präzisieren, antwortete er, er habe ihn zuerst gewarnt. Da er der Warnung nicht gefolgt sei, sei er verprügelt worden und wäre er schon tot, hätten ihm die Leute dort nicht geholfen.

Zu den Angreifern führte er auf Nachfrage aus, der Vater seiner Freundin sei Polizist gewesen, habe daher gute Kontakte zu anderen Polizisten gehabt und sei Befürworter der Regierungspartei gewesen. Also habe er von beiden Seiten Unterstützung gehabt. Er habe Macht gehabt und diese auch ausgeübt. Wahrscheinlich habe er eine Anzeige erstattet. Die kriminellen Personen, die ihn attackiert hätten, habe er wahrscheinlich beauftragt und bezahlt. Er sei immer von ihnen beobachtet worden. Der Vater habe ausgesehen, wie ein typischer Punjabi. Befragt zu seiner Freundin, antwortete er, sie sei seine Freundin gewesen. Sie habe ihm gefallen, daher hätten sie eine Beziehung gehabt. Sie hätten öfters Kontakt gehabt und sich langsam kennengelernt. Ihr Name sei XXXX , sie sei ca. 20 Jahre alt und sie hätten sich zwischen XXXX und XXXX kennengelernt. Sie sei schön gewesen, habe 12 Jahre die Grundschule absolviert und einen IELTS Kurs gemacht.

Zur Inhaftierung gab er an, Polizisten seien auf ihn zugekommen, hätten ihn mitgenommen und inhaftiert. Er wisse nicht, ob die Falschaussagen protokolliert worden seien. Er habe sich immer gefragt, warum sie ihn inhaftiert und so behandelt hätten. Er sei 20 Tage dort in Haft gewesen und sei gefoltert worden. Ferner habe man ihn aufgefordert, seine Freundin zu verlassen. Seine Familie habe ihn dann befreit.

Zur Parteiangehörigkeit brachte er vor, er sei Befürworter der Kongress Partei gewesen, ihr Vater Anhänger der Akali Dal Partei. Zu dieser Zeit sei die Kongress Partei nicht an der Macht gewesen, sondern die Partei Akali Dal. Daher sei der Vater gegen ihn gewesen. Er selbst sei kein Parteimitglied, sondern nur Befürworter gewesen. Mehr könne er zur Kongress Partei nicht angeben.

In Delhi habe er bei einem Freund gewohnt. Er habe gewusst, dass der Vater noch hinter ihm her sei und ihm seien die Leute aufgefallen, die ihn beobachtet hätten. Nach einigen Tagen seien sie mit Waffen auf ihn zugekommen, hätten ihn verletzt und verprügelt. Ihm sei die Flucht gelungen, indem er geschrien habe und gerannt sei. Da sie Angst vor der Polizei gehabt hätten, sei er entkommen.

Im Hinblick auf die Auseinandersetzung führte er aus, sie hätten Schwerter und Waffen, wie etwa Holzstangen, bei sich gehabt. Sie hätten ihn von hinten mit der Holzstange erwischt. Mehr könne er nicht angeben.

Als er im Gefängnis gewesen sei, sei seine Familie zur Polizeiinspektion gegangen und dort habe es einen Polizisten gegeben, der ihn rausholen habe können. Einen Anwalt habe er sich nicht genommen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.

In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von einem Freund. Er habe hier keine Freunde, sondern nur Bekannte. Er gehe spazieren und beschäftige sich mit Whatsapp. Sein Deutschkurs werde in der ersten Woche im Juli beginnen. Sonstige Kurse und Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er engagiere sich weder in Vereinen, noch in Organisationen und beteilige sich auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde vom Bundesamt im Wesentlichen, dass der BF keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen habe können. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, er sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine langjährige Schulausbildung. Ferner habe er nach seiner Ausbildung in der Landwirtschaft mitgeholfen und beherrsche die Sprache Punjabi in Wort und Schrift. Den Großteil seines Lebens habe er in Indien verbracht, wo auch seine Angehörigen leben würden. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sowie der allgemeinen Situation in Indien sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine Notlage geriete. Eine Verletzung seiner in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte sei sohin nicht wahrscheinlich. In Österreich habe der BF, der sich erst seit 2016 im Bundesgebiet befinde, weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch bestünden enge Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen Personen. Er engagiere sich weder in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Ferner beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung und spreche nicht Deutsch. In Indien habe er hingegen den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, sei mit Sprache sowie Kultur vertraut und verfüge über Angehörige. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei ihm in Österreich nie zugekommen.

Auf den Seiten 12 bis 49 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien getroffen.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich seines Fluchtvorbringens ausgeführt, das Vorbringen des BF sei höchst vage und abstrakt dargelegt worden. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe er sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar schildern können. Ängste und Befürchtungen hätten seinen Angaben nicht entnommen werden können. Die näheren Umstände sowie die konkret gegen ihn gerichteten Drohungen seien nicht genauer beschrieben worden. Exemplarisch wurden Auszüge aus dem Protokoll der mündlichen Einvernahme wiedergegeben und in weiterer Folge ausgeführt, dass Antragsteller im Verfahren über die Zuerkennung von internationalen Schutz in der Regel bemüht seien, alle verfahrensrelevanten Sachverhalte vorzubringen und zumindest den Kern der Fluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern. Aus den Darstellungen des BF sei jedoch ersichtlich, dass er offenbar Einzelheiten präsentiere, die nicht der Wahrheit entsprechen, zumal er weitaus konkretere Umstände schildern hätte können, hätte er die Ereignisse tatsächlich erlebt.

Ferner wurden Auszüge aus dem Protokoll der Einvernahme wiedergegeben, aus welchen ersichtlich sei, dass der BF selbst auf Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben zu den behaupteten Ereignissen zu machen und die einschneidenden Erlebnisse zu erläutern. So habe er nach Aufforderung, umfangreiche Angaben zu den Vorfällen zu machen, lediglich angegeben, bewaffnete Personen mit Pistolen, Schwertern und Baseballschlägern seien auf ihn zugekommen, woraufhin er mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er an, das erste Mal sei der Vater auf ihn zugekommen. Obwohl er nicht damit gerechnet habe, habe ihn dieser verprügelt und seien sie von Leuten aus der Umgebung auseinandergebracht worden. Nach Wiederholung der Frage erklärte der BF nur, er sei verprügelt worden, da er der Warnung des Vaters nicht gefolgt sei und wäre er schon tot, wären zu dieser Zeit nicht Leute dort gewesen.

Auch zu seiner Inhaftierung habe er keine konkreten Angaben machen und die Geschehnisse nicht näher beschreiben können. Er habe sich diesbezüglich auf oberflächliche Formulierungen beschränkt. Es wäre jedoch anzunehmen, dass er sich an ein derart prägendes Ereignis auch noch Jahre nach dem Vorfall erinnern könne. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen machen, wie etwa eine Inhaftierung, mehrmalige Bedrohungen sowie Eingriffe in die persönliche Integrität, über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen können und auch Details sowie Nebensächlichkeiten in ihre Schilderung einfließen lassen. Dies sei beim BF nicht der Fall gewesen.

Neben einer näheren Darstellung der Bedrohungen hätten auch genaue Personenbeschreibungen in seinem Vorbringen gefehlt. Es wäre davon auszugehen, dass er aufgrund des engen Kontakts zu seiner Freundin umfangreiche Angaben zu ihrem Vater machen können müsste, was er jedoch nicht getan habe. Selbst die Beschreibung seiner Freundin entbehrte nähere Details.

Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der BF seine Inhaftierung sowie die Attacken in der Erstbefragung nicht angeführt habe, zumal davon auszugehen sei, dass eine vor Verfolgung schutzsuchende Person unter normalen Umständen keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lasse, um alle Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorzubringen. Dies erwecke den Eindruck, dass der BF die Intensität seiner Fluchtgründen steigern habe wollen, um ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren.

Überdies seien die Angaben zu den politischen Aktivitäten und Einflüssen nicht nur widersprüchlich, sondern auch detailarm. Während er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Anhänger der Akali Dal Partei sei und der Vater seiner Freundin der Kongress Partei angehöre, gab er im Laufe seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, die Kongress Partei zu befürworten, während der Vater des Mädchens Anhänger der Alkali Dal Partei sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er keine näheren Angaben zur Kongress Partei machen habe können, obwohl er ein Anhänger sei.

Ergänzend führte das Bundesamt aus, eine staatliche Verfolgung im Herkunftsstaat könne auch aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass der BF trotz Kontrolle durch indische Sicherheitsorgane problemlos ausreisen habe können. Insgesamt sei das Fluchtvorbringen sohin nicht glaubhaft.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, zumal sein Fluchtvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werde. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass sich weder aus der allgemeinen Lage in Indien noch aus der persönlichen Situation des BF eine Gefährdung iSd Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten ließen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF über keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich verfüge und daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde.

4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vollinhaltlich wegen mangelhafter Verfahrensführung sowie inhaltlich falscher Entscheidung angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe zur Herkunft des BF und seiner Freundin, insbesondere hinsichtlich der Gesellschaftsschicht und der Kaste, nur unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Die Länderberichte würden die erheblichen Probleme für Paare, die eine kastenübergreifende und/ oder interreligiöse Beziehung führen, nur bestätigen. Gleiches gelte oft für Paare, die aus unterschiedlichen Gesellschaftsschichten stammen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürften, sondern es vielmehr einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedürfe, da seine Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Das Bundesamt habe allerdings konkrete fallbezogene Ermittlungen unterlassen und habe daher die Grundlage für eine Plausibilitätskontrolle gefehlt. Ferner seien zwar Berichte zur Situation in Indien als Sachverhalt festgestellt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Berichten sei jedoch nicht erfolgt. Eine Anfrage an die Staatendokumentation könne in weiterer Folge die Asylrelevanz des Vorbringens aufzeigen. Im Übrigen gehe diese auch aus den herangezogenen Länderberichten hervor.

Dem Länderinformationsblatt sei überdies zu entnehmen, dass die indischen Behörden nicht bereit bzw. nicht fähig seien, Schutz zu gewähren. Ferner würden sich indische Behörden in Familienangelegenheiten nicht einmischen. Folglich sei dem Hauptargument der belangten Behörde die Grundlage entzogen. Allein aufgrund eines fehlenden Meldewesens könne überdies nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Person in Indien aus bösem Interesse nicht ausgeforscht werden könnte.

Das Vorbringen des BF würde zudem eine politische Komponente enthalten, zumal der BF angegeben habe, der Vater seiner Freundin verfüge über politische Macht. Im Übrigen sei das Vorbringen logisch und nachvollziehbar. Umschweifige Ausführungen würden nicht in der Natur des BF liegen. Die Behörde hätte zufriedenstellende Antworten erhalten, hätte sie weitere Fragen gestellt. Da Ehrenmorde sowie die gesellschaftliche Bedrohung von Paaren einer kasten- oder gesellschaftsschichtübergreifenden Beziehung in Indien noch immer eine große Rolle spielen, hätte das Bundesamt die Angaben des BF nicht pauschal als unglaubwürdig und als nicht asylrelevant abtun dürfen. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme gehe zudem hervor, dass der BF den Sachverhalt genau dargelegt habe und auf Nachfrage sämtliche Einzelheiten geschildert habe. Er habe nur seinen Wissensstand wiedergegeben, ohne Vermutungen hinzuzufügen.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt mit der persönlichen Situation und den Bindungen des BF zu Österreich nicht auseinandergesetzt habe. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen in Österreich nutzen wolle. Er arbeite als Zeitungszusteller und nehme keine sozialen finanziellen Unterstützungen in Anspruch. Ferner teile er eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Er arbeite daran, sich sozial, beruflich und sprachlich in Österreich zu integrieren. Seine Zukunftsprognose sei daher äußerst positiv.

5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person und Herkunft des BF

Der 24-jährige Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab und gehört der Volksgruppe der Ghumaiar sowie der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Seine Erstsprache ist Punjabi. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Schule und arbeitete in der Landwirtschaft seiner Familie. Seine Mutter lebt nach wie vor im eigenen Haus und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch ihre Pension. Die übrigen Angehörigen des BF leben in XXXX sowie in XXXX . Der BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und hat allgemein ein gutes Verhältnis zu seiner Familie. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur individuellen Gefährdungssituation

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründen - konkret aufgrund der Verfolgung durch einen Mann aufgrund der Beziehung zu dessen Tochter - seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würden.

Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben in Österreich

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Bis zum XXXX bezog der BF Leistungen aus der Grundversorgung. Seither bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch selbstständige Erwerbstätigkeit. In Österreich ist der BF unbescholten.

Im Bundesgebiet hat der BF keine Angehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft, sondern hat sich lediglich einen Bekanntenkreis aufgebaut. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Am kulturellen und sozialen Leben in Österreich nimmt er nicht teil.

Es können insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Zur allgemeinen Situation in Indien

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook

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India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):

Asylländerbericht Indien

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SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,

http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017

Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:

USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016).

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).

Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016).

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.

Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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