Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2188534-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 01.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX, geb. am XXXX, alias XXXX, geb. am XXXX, in XXXX (Provinz XXXX) in Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), stellte am 10.07.2015 vor Organen der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.07.2015 wurde er ab 10:20 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er Angst um sein Leben habe [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, Pkt. 11]. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er vor ca. 20 Tagen zu Fuß in die Türkei gegangen und von dort mit dem Bus nach
XXXX gefahren wäre. Von hier aus sei er mit dem LKW vier Tage lang in ein unbekanntes Land gefahren. Einmal habe er in einem Wald den LKW wechseln müssen. Von dort seien er und weitere Personen Richtung Österreich gebracht worden, wo sie von der Polizei angehalten worden seien [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, Pkt. 9].
3. Am 18.12.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er im August 2014 von der in XXXX anwesend gewesenen schiitischen Miliz bedroht worden sei, weil er für die amerikanische Armee gearbeitet hätte. Als am 07.08.2014 die Islamisten in XXXX einmarschiert wären, sei er noch einmal von diesen bedroht worden. Im Mai 2015 sei er einmal von den Islamisten verfolgt worden. Nach diesem Ereignis habe er sich zum Verlassen des Irak entschlossen [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 8].
4. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass der auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 gerichtete Antrag (Spruchpunkt I.) und der auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Ausgesprochen wurde weiter, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
5. Gegen diesen, dem BF am 07.02.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser die zum 23.02.2018 datierte, am 27.02.2018 innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit", "unrichtige rechtliche Beurteilung" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen" und "mangelhafte Beweiswürdigung" - vollumfänglich anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) ihm in Stattgebung seiner Beschwerde den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 2.) in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen und die Spruchpunkte
IV. und V. zu beheben, 3.) in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen zu erteilen sei und die Spruchpunkte IV. und V. zu beheben, oder 4.) den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, 5.) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
6. Am 08.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 21.01.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und eines Dolmetsch für die Muttersprache des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien niemand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Kurdisch-Sorani. Vor der belangten Behörde nannte er einen falschen Namen XXXX) und ein falsches Geburtsdatum (XXXX), um im Fall einer negativen Entscheidung über den in Österreich anhängig gemachten Asylantrag in andere (europäische) Länder weiterreisen und dort abermals einen Asylantrag stellen zu können [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 4].
Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 3 unten].
Er ist unverheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.1.2019, S. 4f].
1.2. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie im Irak:
Der BF ist in XXXX in der Provinz XXXX geboren und dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Der Vater des BF, XXXX, geb. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX, seine Mutter, XXXX, geb. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX und sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX sind im Jahr 2017 aus unbekannter Ursache aus dem Herkunftsstaat ausgereist und leben seit neun Monaten in Griechenland. Die Genannten haben in Griechenland einen Asylantrag gestellt und ist das Asylverfahren anhängig [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.09.2019, S. 8].
Die Großeltern des BF leben in einem Haus in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX, das sich in deren Eigentum befindet. Sie besitzen dort eine Landwirtschaft, die sie verpachtet haben. Sie selbst gehen keiner Erwerbstätigkeit nach und leben von den Pachteinnahmen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 6]. Die im Irak aufhältig gewesenen Tanten des BF, wovon eine verheiratet war und die andere nicht, sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eines natürlichen Todes verstorben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 6f].
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Großeltern nicht in Kontakt stehen würde. Mit jenem Teil seiner Kernfamilie, der sich seit nunmehr neun Monaten in Griechenland aufhält, steht er in Kontakt [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 7 oben].
Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX. Ob er den Beruf eines Sanitäters oder Installateurs erlernte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, welchen Beruf er im Herkunftsstaat tatsächlich ausübte. Ob er, wie er vor dem BVwG angab, als an den UN-Stützpunkten in XXXX und XXXX als Installateur arbeite und dort Reparaturen an Wasserleitungen durchführte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 5].
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bis zu seiner im Jahr 2015 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat an den UN-Stützpunkten XXXX und XXXX gearbeitet hatte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 14 mittig und S. 15 unten]. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er angegeben, dass er bis zur Jahresmitte 2014 (sohin bis zum Einmarsch des IS) in XXXX und XXXX gearbeitet hätte. Nach dem Einmarsch des IS in XXXX habe er dort nicht mehr gearbeitet [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 5].
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Der BF verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und A2. ausreichende Deutschkenntnisse und hat sich im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich betätigt. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein und verfügt über keinerlei familiäre oder berücksichtigungswürdige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet Freunde oder Bekannte hätte. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.
Über seinen Antrag vom 18.09.2018 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom 15.10.2018, GZ: XXXX, dahingehend ab, in dem sie feststellte, dass der BF als Gesellschafter der Firma XXXX persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausübe und daher als selbständig Erwerbstätiger im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sei und hinsichtlich seiner Tätigkeit nicht der Beschäftigungsbewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliege. Die getroffene Feststellung gründete das Arbeitsmarktservice im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf den der Eintragung der Firma zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag, eine Tätigkeitsbeschreibung und den auf die Firma bezogenen Auszug aus dem Firmenbuch.
Im Gegensatz dazu ist der BF nach seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben nicht erwerbstätig und hat keine wirtschaftlichen Interessen in Österreich [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 7f]. Ob er im Bundesgebiet tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.
Es steht fest, dass er die staatliche Grundversorgung bezieht [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 8 oben].
Er besucht in Österreich weder bestimmte Kurse, noch eine Schule, noch eine Universität. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er aktives Mitglied in einem Verein wäre [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 8 verso].
Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt XXXX, Hauptstadt der Provinz XXXX, im Fokus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz XXXX als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen XXXX und XXXX zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister XXXX die Stadt XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz XXXX sowie einer Enklave südlich von XXXX, doch gab der Premierminister XXXX im Dezember 2017 bekannt, dass der IS auch in diesen Gebieten besiegt sei. Berichte vom Februar 2018 sprechen jedoch erneut von Zusammenstößen der irakischen Sicherheitskräfte mit dem IS, wobei sich diese vor allem auf der Stadt XXXX konzentrieren, welche ca. 66 km von der Stadt XXXX entfernt liegt.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich XXXX, XXXX und XXXX, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Die kurdischen XXXX hatten auch die Gebiete um XXXX im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS zurückerobert. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Am 21.09.2017 wurde eine Operation zur Rückeroberung der in der Provinz XXXX liegenden Stadt XXXX und deren Umgebung vorgenommen, bei jenen irakischen Truppen und schiitische Milizen teilnehmen. Die kurdischen XXXX waren an dieser Operation nicht beteiligt.
Auf die multiethnische Region XXXX erheben sowohl die Kurden als auch die Zentralregierung in XXXX Anspruch. XXXX gehört nicht zum autonomen Kurdengebiet im Irak, wird aber überwiegend von Kurden bewohnt. Die ölreiche Provinz XXXX befindet sich damit auch in einem politischen Spannungsfeld zwischen den regionalen politischen Kräften und der irakischen Zentralregierung. Am 15.10.2017 eröffneten die irakischen Sicherheitskräfte und die PMF eine Offensive in XXXX mit dem Ziel die Militärbasis, den Flughafen und die Ölfelder von den kurdischen Peshmerga einzunehmen.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des XXXX versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
Die medizinische Versorgungssituation im Irak bleibt angespannt, so ist im Irak zwar ein qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Neben Krankenhäusern in XXXX in XXXX gibt es auch in XXXX Krankenhäuser die eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleisten können.
Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 24. August 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1415908/5818_1508160587_irak-lib-2017-08-24-ke.docx (Zugriff am 15. Mai 2018)
Al Monitor, Kirkuk not as liberated from IS as claimed, Kirkuk not as liberated from IS as claimed, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/02/kirkuk-iraq-kurdistan-islamic-state.html#ixzz5FfPzqbku (Zugriff am 16.05.2018)
1.4.2. Zum Gewaltmonopol des Staates
Den staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).
Quelle:
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 12.01.2019
Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 12.01.2019
1.4.3. Zur Lage der Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:
Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch ist es mitunter vorgekommen, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen geworden sind.
Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat zwar die vormals friedliche Koexistenz zwischen den Sunniten und den Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, doch ergeben sich aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert.
Quellen:
Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,
https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 11.01.2019)
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 10.01.2019)
Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 10.01.2019)
Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 10.01.2019)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 10.01.2019)
WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 10.01.2019)
Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht.
Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Irak sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges und friedliches Nebeneinander von Angehörigen der sunnitischen und Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft.
1.4.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak:
Laut XXXX wurden in fast allen Teilen des Landes verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen für Binnenflüchtlinge implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit einer Bürgschaft, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch die Sicherheitsbehörden. Dies beruht auf der Befürchtung der Regionen fürchten, dass sich unter den Schutzsuchenden IS-Kämpfer befinden könnten.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen erforderlich, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.
Quellen:
Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,
http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (letzter Zugriff am 11.01.2019).
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (letzter Zugriff am 11.01.2019)
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (letzter Zugriff am 11.01.2019)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
Es ist möglich, ohne Bürgschaft in dieXXXX einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen XXXX als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu XXXX oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in XXXX frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einreisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der XXXX bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region XXXX zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In XXXX ist nach Berichten der XXXX kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in XXXX in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in XXXX am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben dort die Möglichkeit, in den verschiedensten Berufsfeldern zu denselben Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
In XXXX gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet XXXX müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann ein Bürge notwendig sein.
Quellen:
IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,
http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)
1.4.5. Behandlung nach der Rückkehr
Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017).
Quelle:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upöoad/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakk-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, (letzter Zugriff am 18.10.2018)
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per E-Mail
1.5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF arbeitete bis zu seiner im Jahr 2015 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in einem nicht gefährdeten Beruf als Installateur oder als Sanitäter. Seit der Jahresmitte 2014 war er am UN-Stützpunkt in XXXX tätig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er ab der Jahresmitte 2014 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 noch am UN-Stützpunkt XXXX tätig gewesen wäre. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er als Sanitäter bzw. als Installateur Probleme mit einer schiitischen Miliz des Herkunftsstaates gehabt hätte. Ebenso steht fest, dass er weder aus (partei-)politischen Gründen, noch aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden bzw. seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft gehabt hätte.
Fest steht, dass er während seines Aufenthaltes keinen Kontakt mit einer schiitischen Miliz oder mit einem Angehörigen einer Miliz hatte.
Auch steht fest, dass er weder mit der Polizei, den Behörden, oder den Gerichten des Herkunftsstaates, der Republik Irak, Probleme hatte.
Selbst hatte er keinen Kontakt zu einer Miliz bzw. wurde er auch nicht von Milizangehörigen kontaktiert bzw. für eine Tätigkeit in einer Miliz angeworben. Er war weder Mitglied einer Miliz, noch einer paramilitärischen Organisation [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 9 mittig].
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er von Milizangehörigen mehrfach angerufen und bedroht worden wäre, auch nicht, dass man ihm telefonische mit dem Umbringen gedroht hätte und er in der Folge abgehauen wäre [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 9; siehe dazu auch BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 12 oben]. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er in dem zwischen der letzten Drohung und seiner Ausreise gelegenen Zeitraum zu seinem in XXXX aufhältigen Freund gegangen wäre und von dort aus die Flucht nach Europa angetreten hätte und dass er während dieses Zeitraums zu den Angehörigen seiner Kernfamilie überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt hätte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 11].
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2015 mit einem von ihm gelenkten Fahrzeug der Vereinten Nationen auf der Fahrt vom UN-Stützpunkt in XXXX zum UN-Stützpunkt in XXXX von einem PKW verfolgt worden wäre, von dem aus mehrere Schüsse auf ihn abgegeben worden wären [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 14ff]. Selbst wenn er - bei Wahrunterstellung dieser Angaben - auf der Fahrt vom UN-Stützpunkt in XXXX zum UN-Stützpunkt in XXXX beschossen worden sein sollte, konnte anlassbezogen eine Zuordnung des von den Verfolgern bzw. Schützen gefahrenen Fahrzeuges zu einer Miliz, den der BF als normales Auto (einen Personenkraftwagen) beschrieb und zu dessen Lackierung und zum behördlichen Kennzeichen er keine Angaben machen konnte, nicht getroffen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der vom BF behaupteten Verfolgung konnte er nicht glaubhaft machen, dass dieser Angriff auf ihn persönlich verübt worden wäre und von dem Beweggrund getragen gewesen wäre, weil der BF als sunnitischer Muslim "für die Amerikaner" bzw. "für Christen" gearbeitet hätte.
Der BF hatte weder auf Grund des Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch schiitische Milizen bzw. allgemein durch Islamisten ausgesetzt gewesen wäre.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre, oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der GFK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus seinen niederschriftlich protokollierten Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die festgestellten Umstände erschließen sich aus den im Wesentlichen schlüssigen und unbestritten gebliebenen Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen der Sicherheitsbehörden vom 11.07.2015 [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, S. 5, Pkt. 11] und des BFA vom 18.12.2017 [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 8ff] sowie aus dessen Ausführungen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2019 stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018; die vom BF bei den angeführten Gelegenheiten gemachten Angaben werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Gesamtheit seiner Angaben, auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf seiner Kenntnis und der Verwendung der kurdischen und der arabischen Sprache. In Ermangelung der Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokumentes ist gegenständlich von einer Verfahrensidentität auszugehen.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, sowie zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft gründen auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 18.12.2017 und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.2019, wobei die jeweiligen Angaben im Wesentlichen unbestritten geblieben sind.
Die dazu getroffene Konstatierung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen einerseits auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers, andererseits auf dem dem erkennenden Gericht vermittelten persönlichen Eindruck.
2.3. Zu seinen Reisebewegungen und den Lebensumständen sowie zu seiner Familie im Irak:
Die zu den Lebensumständen seiner Kernfamilie getroffenen Konstatierungen erschließen sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Parteienvernehmung [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 8].
Die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben, die er vor dem Bundesverwaltungsgericht machte. Auf derselben Quelle gründen auch die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner, nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältigen Großeltern [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 6 und 8].
2.4. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Die Konstatierung, dass er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, erschließt sich aus seiner Darbietung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 7 unten]. Auf derselben Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A1 und A2 abgelegt hat und in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat. Auf dieser Quelle beruhen auch die Feststellungen, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht und die staatliche Grundversorgung bezieht. Darauf beruht auch die Konstatierung, dass er hier keine bestimmten Kurse, eine Schule oder eine Universität besucht und auch nicht Mitglied in einem Verein ist [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 8].
Die Konstatierungen dahingehend, dass er in Österreich von der Grundversorgung lebt, beruhen auf dem durch das erkennende Gericht eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS). Der BF hat im Rahmen seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bestritten, wiewohl das erkennende Gericht nicht verkennt, dass er einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Linz zur Vorlage brachte, worin die Feststellung getroffen wurde, dass er als Gesellschafter der Firma XXXX persönlich wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft ausübt und daher als selbständig Erwerbstätiger im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG anzusehen sei. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen stehen jedoch in Widerspruch zu den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er in Österreich keiner Arbeit nachgehe und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 7f].
Da der BF im gegenständlichen Fall in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV unmissverständlich und unzweifelhaft angegeben hat, dass er in Österreich keiner Arbeit nachgehe und Mittel aus der staatlichen Grundversorgung beziehe, was sich auch mit den Angaben in der eingeholten Auskunft aus der Grundversorgungsdatei deckt, bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit können die im Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 15.10.2018 getroffenen Feststellungen nur dahingehend aufgefasst werden, dass sich diese ausschließlich auf den Firmenbuchstand jenes Unternehmens stützen, an dem der BF eine Beteiligung als Gesellschafter hält, und nicht auf eine tatsächlich geleistete Erwerbsarbeit stützt.
Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe mehrfach umfassend und im Detail darzulegen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde er von der belangten Behörde und vom erkennenden Gericht mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert und über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben, die der BF vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und den Organen der belangten Behörde gemacht hat, sowie auf seinen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2019.
Anlässlich seiner vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde stattgehabten Befragung gab er an, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche und er Angst um sein Leben habe [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, S. 5, Pkt. 11]. In der Folge stützte er seine Fluchtgründe im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf eine angebliche Bedrohung und Verfolgung durch eine "schiitische Miliz".
2.5.1. Zum beruflichen Werdegang des BF und dessen Ausreise aus dem Irak:
Obwohl der BF ein Foto zur Vorlage brachte, das ihn vor einem Fahrzeug der Vereinten Nationen zeigt, konnte er ein Dienstverhältnis wegen der Widersprüche, in die er sich hinsichtlich der Angabe zur Dienstgeberin verstrickte, nicht glaubhaft machen. So hatte er vor dem BFA angegeben, dass er für die amerikanische Armee gearbeitet hätte. Vor dem BVwG gab er dagegen an, dass er für die XXXX gearbeitet hätte. Es besteht kein Zweifel, dass die amerikanischen Streitkräfte (womit die amerikanische Armee als Synonym herangezogen wurde) nicht mit der Völkerrechtsgemeinschaft der Vereinten Nationen gleichgesetzt werden kann. Das musste selbst dem BF, wenn er tatsächlich für die XXXX gearbeitet haben sollte, klar sein.
Weiter taten sich in der Schilderung seiner Arbeit auf den UN-Stützpunkten in XXXX und XXXX Unstimmigkeiten auf, die im Wesentlichen darin bestehen, dass er vor der belangten Behörde auf die Frage, wo und wie lang er im Irak gearbeitet hätte, angegeben hatte, dass er ca. sechs bis sieben Monate pro Jahr in XXXX und zwei bis drei Monate pro Jahr in XXXX gearbeitet hätte. In XXXX soll er nach seinen Angaben vor der belangten Behörde bis zur Jahresmitte 2014 (sohin bis zum Zeitpunkt des Einmarschierens des IS) gearbeitet haben und danach nicht mehr [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017].
Bei Wahrunterstellung dieser Angabe ergäbe sich daraus schlüssig, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat nur noch am UN-Stützpunkt in XXXX gearbeitet haben kann.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er dagegen angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2015 sowohl am UN-Stützpunkt in XXXX, als auch am UN-Stützpunkt in XXXX gearbeitet hätte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 14], womit sich diese Angaben als widersprüchlich erweisen.
Dagegen waren seine zur Reiseroute vor dem BVwG gemachten Angaben insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in der vergleichenden Gesamtbetrachtung stimmig und nahezu deckungsgleich mit den vor der belangten Behörde gemachten Angaben.
2.5.2. Zu den behaupteten Drohungen und Übergriffen durch eine namentlich nicht näher bezeichnete schiitische Miliz in XXXX:
Vor den öffentlichen Sicherheitsbehörden gründete das Fluchtvorbringen des BF im Kern auf dem unsubstantiierten und vagen Vorbringen, dass es im Herkunftsstaat einen Bürgerkrieg gebe und er Angst um sein Leben habe [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.07.2015, S. 5, Pkt. 11].
Dagegen erhielten seine vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen gemachten Angaben erstmals dahingehend Substanz, als er behauptete, dass er im August 2014 von "der schiitischen Miliz", die in XXXX gewesen sein soll, bedroht worden sei, weil er mit der amerikanischen Armee gearbeitet haben soll. Nach dem Einmarsch der Islamisten nach XXXX und in andere kurdische Gebiete am 07.08.2014 sei er nochmals von den Islamisten bedroht worden. Im Mai 2015 sei er von Islamisten verfolgt worden und danach zurück in seine Heimatstadt XXXX gegangen [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 8].
In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2019 stattgehabten mündlichen Verhandlung stützte er seine Fluchtgründe ebenfalls darauf, dass ihn "die schiitische Miliz" umbringen wollte, weil er mit Christen und Amerikanern zusammengearbeitet hätte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 8 unten]. Mit seiner in der Folge auf die Frage, ob er mit einer Miliz oder mit deren Angehörigen persönlich Kontakt hatte, gegebenen negativen Antwort setzte er sich zu seinen bisher gemachten Angaben in Widerspruch, was insgesamt seine Glaubwürdigkeit in ihren Grundfesten erschüttert. Ebenso erscheinen seine Angaben zu den angeblich wider ihn erhobenen telefonischen Drohungen nicht glaubhaft, zumal er hier angegeben hatte, dass er ein Mobiltelefon gehabt hätte und die Miliz die Telefonnummer dieses Mobiltelefons von jemandem, der an seiner Arbeitsstelle spioniert und die Telefonnummer weitergegeben haben soll, erhalten hätte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 9]. Auch auf eine später an ihn gerichtete Kontrollfrage, ob er mit der Miliz (persönlich oder telefonisch) Kontakt hatte, gab er an, dass er weder persönlich, noch telefonisch mit der Miliz Kontakt gehabt hätte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 12]. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben erhebt sich die Frage, warum er überhaupt von einer Miliz bedroht worden sein soll. Bei Wahrunterstellung seiner widersprüchlichen Angaben, dass "jemand" die Telefonnummer des BF der Miliz übermittelt haben soll, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der BF als Installateur bzw. Sanitäter ins Visier einer Miliz geraten sein soll. An einer anderen Stelle sagte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er ein- oder zweimal auf die telefonischen Drohungen nicht reagiert hätte; dann habe er Angst bekommen und habe gewusst, dass es ernst sei [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 10]. In Folge der telefonischen Drohungen sei er zum UN-Stützpunkt gegangen und habe sich dort versteckt. Von dort sei er zu einem Freund, der in XXXX gelebt haben soll, gegangen. Dort habe er sich versteckt und das Handy abgeschaltet [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 11]. Während des Zeitraumes, zu dem er die Drohungen erhalten habe und zu seinem Freund gegangen sei und seiner Ausreise in die Türkei habe er keinen Kontakt mehr zu seinen in XXXX lebenden Eltern und Geschwistern gehabt [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 11 unten].
Zum Verbleib seines Mobiltelefons, über das er bedroht worden sein soll, gab der BF an, dass ihm dieses von den Schleppern, die ihm bei der Reise nach Europa behilflich waren, abgenommen worden sein soll [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 10]. Dagegen sagte er vor der belangten Behörde aus, dass er sein Mobiltelefon, über das er bedroht worden sein soll, in XXXX bei seinem Freund gelassen habe [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 11 oben]. In der Folge habe er sich ein neues Handy gekauft. Auch mit dieser Angabe setzte er sich in einen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben erschütternden Widerspruch.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie vor der belangten Behörde, behauptete er weiter, dass er zudem noch von Angehörigen einer Miliz mit dem Auto verfolgt und beschossen worden sein soll. Bei Wahrunterstellung seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, nach der zweiten telefonischen Drohung zu seinem in seiner Heimatstadt XXXX aufhältigen Freund geflohen und von dort die Ausreise angetreten zu haben, kann er niemals Opfer eines Schussattentats geworden sein, zumal er schon nach den telefonischen Drohungen zu seinem in XXXX aufhältigen Freund gegangen sein will und von hier die Ausreise nach Europa angetreten haben soll. Nach diesen Angaben ergaben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass er wieder an seine Dienststelle bei einem der beiden UN-Stützpunkte in XXXX bzw. XXXX zurückgekehrt wäre. Dies änderte sich jedoch im weiteren Verlauf der Verhandlung, wo er in ein angeblich auf ein verübtes Schussattentat auf einer Dienstfahrt des BF vom UN-Stützpunkt XXXX zum UN-Stützpunkt XXXX involviert gewesen sein soll [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 13ff].
Demnach will er, 20 Minuten, nachdem er den UN-Stützpunkt in XXXX verlassen haben soll, auf der Schnellstraße nach XXXX von einem PKW aus, mit dem er verfolgt worden sein soll, beschossen worden sein. Der BF selbst will ein UN-Fahrzeug gefahren haben, um vom UN-Stützpunkt XXXX zum UN-Stützpunkt in XXXX zu gelangen. Dieses Fahrzeug war weiß lackiert und verfügte über abgedunkelte Seitenscheiben, über die eine Einsichtnahme ins Fahrzeug nicht möglich war. Die Front- und die Heckscheibe sollen nicht getönt gewesen sein. Insgesamt erscheinen diese Angaben nicht schon deshalb glaubhaft, da der BF mehrfach erwähnte, dass er mit einer Miliz des Herkunftsstaates oder mit den Angehörigen einer Miliz keinen Kontakt gehabt hätte. Darüber hinaus hatte er vor der belangten Behörde angegeben, dass er ab dem Einmarsch des IS in XXXX im Sommer 2014 nicht mehr dort gearbeitet hätte. Unterstellt man dies als wahr, kann sich das vom BF behauptete Schussattentat auch nicht in der vom BF geschilderten Art und Weise zugetragen haben. Die Schilderungen des BF, dass er im Herkunftsstaat Opfer eines Schussattentats geworden wäre, sind schon in Anbetracht der Ungereimtheiten und Widersprüche, in die er sich verstrickte, nicht glaubhaft.
Der BF wirkte auch insgesamt unglaubwürdig, zumal er sich schon hinsichtlich seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat in Widersprüche verstrickte. So hatte er vor der belangten Behörde angegeben, dass er anfangs als Chauffeur gearbeitet hätte. Danach hätte er eine Ausbildung zum Sanitäter gemacht und wäre dann für die amerikanischen Truppen als Sanitäter bzw. im humanitären Bereich tätig gewesen [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 5 oben.]. Anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht erklärte er, dass er bis zu seiner Ausreise auf den UN-Stützpunkten in XXXX und in XXXX als Installateur gearbeitet und als solcher Reparaturen an Wasserleitungen durchgeführt hätte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 5]. Dass er im Herkunftsstaat als Chauffeur tätig gewesen wäre, oder eine Ausbildung zum Sanitäter gemacht hätte bzw. als solcher gearbeitet hätte, oder dass er (allgemein) im humanitären Bereich tätig gewesen wäre, war vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede mehr.
2.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem BF nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen.
Zudem gab er anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht offen zu, bewusst und vorsätzlich mit dem Namen "XXXX" eine falsche Identität angegeben zu haben, um in einem anderen europäischen Staat weiterreisen und dort einen neuerlichen Asylantrag stellen zu können, sollte sein Asylantrag in Österreich abgelehnt werden [BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2019, S. 4].
Schon diese Verhaltensweise macht deutlich, dass ihm - trotz Nichtvorliegens eines asylrelevanten Grundes - jedes Mittel recht ist, internationalen Schutz zu erlangen. Zusammenfassend muss daher festgehalten werden, dass es ihm auf Grund des vermittelten unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindrucks nicht gelang, die behaupteten telefonischen Drohungen und das behauptete Schussattentat glaubhaft zu machen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass jemand, der tatsächlich ein traumatisches Geschehen erlebt hat, nicht in der Lage ist, dieses exakt wiederzugeben. Auch wiederspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand - selbst wenn er bzw. sie ein traumatisches Geschehen erlebt hat - nicht in der Lage ist, wiederzugeben, welcher Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat nachgegangen wurde. Der Umstand, dass der BF keine stimmigen Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit machte, lässt am Wahrheitsgehalt seiner Angaben erheblich zweifeln.
Eingedenk der Länderberichte besteht im Entscheidungszeitpunkt weder in der Stadt XXXX, noch in der Stadt XXXX, noch in der Heimatstadt XXXX keine vom IS unmittelbar ausgehende Bedrohung mehr. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass der BF im Irak im Entscheidungszeitpunkt einer aktuellen, konkreten oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung durch den IS oder durch eine dort operierende schiitische Miliz ausgesetzt wäre.
Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen, dies auch angesichts dessen, dass auch keine aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte, noch Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen.
Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
Den länderkundlichen Informationen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen