Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W193 1313243-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Am 27.09.2006 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 18.06.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
I.2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde entschied der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.03.2011, indem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 16.07.2014 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2016 erteilt.
I.4. Mit 17.06.2015 wurde dem BF durch das Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 der "Daueraufenthalt - EU" erteilt.
I.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018 wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs am 05.12.2018 in Rechtskraft.
I.6. Mit am 31.10.2018 beim BFA eingelangten Antragsformular beantragte der BF für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG). Im Antrag ist in der Rubrik des Formulars "Staatsangehörigkeit" "Afghanistan" eingetragen.
I.7. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses mit der XXXX , ausgestellt am 15.04.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien, sei und er diesen der Meldebehörde, Magistrat Wien-MBA für den 3.
Bezirk, am 02.10.2015 vorgelegt habe. Weiters sei ihm mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt worden.
I.8. Gegen den Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sein afghanischer Reisepass zwar grundsätzlich bis zum 29.05.2020 Gültigkeit besitze, aber nach Auskunft der afghanischen Botschaft aufgrund der Umstellung auf digitale Reisepässe sämtliche alten handschriftlichen Reisepässe mit Ende November 2018 die Gültigkeit verloren hätten. Um einen neuen Reisepass zu beantragen müsse er im Besitz einer Tazkira sein. Um diese zu bekommen müsse man entweder persönlich in Afghanistan sein, oder Angehörige wie Vater, Bruder, Onkel in Afghanistan haben. Er besitze jedoch weder eine Tazkira, noch habe er Verwandte in Afghanistan. Eine Möglichkeit nach Afghanistan zu reisen bestehe nicht. Der Beschwerde beigefügt wurde ein Konvolut an Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens.
I.9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018, XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 05.12.2018 in Rechtskraft. Mit 31.10.2018 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
II.1.2. Der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses mit der XXXX , ausgestellt am 15.04.2015 von der afghanischen Botschaft in Wien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen bzw. ein solches nicht besitzt.
II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellung zum von Amts wegen aberkannten Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 30.10.2018. Dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus einem hg. Auskunftsersuchen bei der belangten Behörde, welche mit Schreiben vom 07.12.2018 mitteilte, dass keine Beschwerde erhoben wurde und der Bescheid mit 05.12.2018 rechtskräftig wurde. Die Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus den Antragsunterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes selbst.
II.2.2. Dass der BF über einen afghanischen Reisepass verfügt geht aus dem Beschwerdeschriftsatz, insbesondere der beigebrachten Passkopie hervor.
Zur Feststellung betreffend die Beschaffung bzw. des Besitzes eines gültigen Reisedokumentes:
Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Behauptung des BF, er befinde sich zwar in Besitz eines afghanischen Reisepasses, welcher grundsätzlich auch bis zum 29.05.2020 in Geltung stehe, doch sei dieser nach Auskunft der afghanischen Botschaft mit der Umstellung auf digitale Reisepässe mit November 2018 ungültig geworden als zweifelhaft erweist. Der BF hat der belangten Behörde dies im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mitgeteilt. Der BF hat dies erstmals in der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vorgebracht, mit der ihm vorgehalten wurde, dass er im Besitz eines Reisepasses sei. Zudem stellt der BF die Behauptung der Ungültigkeit seines Reisepasses im Rahmen seiner Beschwerde auch bloß in den Raum, ohne zu belegen, dass er entsprechende Erkundigung bei der afghanischen Botschaft angestellt hätte oder eine diesbezügliche Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien als schon bisher ausstellende Passbehörde in Vorlage gebracht hätte.
Aufgrund des notorischen Amtswissens des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht verkannt, dass die afghanische Botschaft in Wien Reisepässe im Regelfall basierend auf Personalausweisen (Tazkiras) ausstellt. Doch ist der hier gegenständliche Fall - selbst bei Annahme der Reisepass des BF sei nicht mehr in Geltung - insofern anders gelagert, als es nicht um die erstmalige Erlangung eines Reisepasses, sondern vielmehr um die Neuausstellung eines bereits erteilten Reisedokumentes geht.
Es ist evident, dass Vertretungsbehörden von Staaten bei Vorliegen von zweifelsfrei originalen Identitätsdokumenten ihres Entsendestaates, über Möglichkeiten verfügen, Dokumentenüberprüfungen durchzuführen, allenfalls unter Befassung der Ausstellungsbehörden im Herkunftsstaat. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen, die afghanische Botschaft würde dies im Fall des BF nicht tun. Es ist dem BF jedenfalls möglich, sich mit seinem bisherigen Reisepass an die afghanische Botschaft in Wien zu wenden, weshalb derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, der BF sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)
§ 88 Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend."
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF stellte am 31.10.2018 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. Sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm jedoch mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018, in Rechtskraft seit 05.12.2018, von Amts wegen aberkannt.
Schon in Ermangelung eines bestehenden Status als subsidiär Schutzberechtigter war daher dem Antragsbegehren des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte kein Erfolg beschieden.
Darüber hinaus kann, wie oben in den Feststellungen dargelegt und in der Beweiswürdigung begründet, auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Es liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG somit nicht vor und war die Entscheidung der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Soweit der BF im Rahmen seiner Beschwerde zudem auf weitere Tatbestände zur Ausstellung eines Fremdenpasses verweist, ist darauf hinzuweisen, dass ihm durch die hg. Entscheidung eine neuerliche Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses - im Falle des BF insb. gestützt auf die Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG - unbenommen bleibt.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt.
Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Der für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie aus den Angaben in der Beschwerde. Der in der Beschwerde vorgebrachte neue Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrundegelegt. Es haben sich aufgrund der Angaben in der in Beschwerde in Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt auf Sachverhaltsebene keine Fragen ergeben, die mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Fremdenpass, mangelnder AnknüpfungspunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W193.1313243.4.00Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019