TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W191 2206967-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a

Spruch

W191 2206967-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krassnig, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zahl 13-655752100-180643640, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies den Antrag des BF mit Bescheid vom 22.07.2014 als unbegründet ab und verband diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung des BF nach Indien. Der Bescheid erwuchs am 04.09.2014 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde für den BF ein Heimreisezertifikat beantragt, das trotz mehrerer Urgenzen im Jahr 2015 nicht ausgestellt wurde.

Am 18.03.2016 wurde für den BF eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt. Die Duldung wurde mit 17.03.2017 um ein Jahr verlängert.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

Am 21.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG.

Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei die Indische Botschaft, Kärntner Ring 2, 1010 Wien. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG werde ihm hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt.

Mit Schreiben vom 20.08.2018 teilte der Vertreter des BF mit, dass der BF versucht habe, sich ein Reisedokument zu beschaffen, ihm dies aber nicht gelungen sei. Die Indische Botschaft stelle allein schon deshalb kein Ersatzreisedokument aus, weil er nicht im Besitz eines Lichtbildausweises sei. Einer Erwerbstätigkeit habe er bislang deshalb nicht nachgehen können, weil er auch über keine Arbeitsbewilligung verfüge. Er lebe von der Unterstützung seiner Landsleute und habe überhaupt kein Vermögen. Die ihm mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 auferlegte Verpflichtung könne er daher nicht erfüllen. Aus diesen Gründen ersuche er um Ausstellung einer Duldungskarte.

Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 FPG ab. In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, dass sich seit der letztmaligen Erteilung der Verlängerung seiner Karte für Geduldete die Voraussetzungen für die Erteilung geändert hätten. Er sei nunmehr gemäß § 46 Abs. 2 FPG gesetzlich dazu verpflichtet, ein Reisedokument bei seiner zuständigen Botschaft zu besorgen, und sei mittels Mandatsbescheid daran erinnert worden. Die Erfüllung des Auftrages hätte er dem Bundesamt nachzuweisen gehabt. Er sei dieser Aufforderung in keinem Punkt nachgekommen und habe seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und führte im Wesentlichen aus, dass ein Beweisverfahren praktisch nicht durchgeführt worden sei. Ihm sei es nicht gelungen, bei seiner zuständigen Botschaft ein Reisedokument einzuholen, weil er insbesondere nicht über einen indischen Ausweis verfüge. Die Behörde hätte diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einleiten und Erkundigungen bei der indischen Botschaft einholen müssen, wodurch sie zum Ergebnis gekommen wäre, dass er sehr wohl den Willen gehabt habe, dem Auftrag der Behörde nachzukommen. Die Behörde habe allerdings Aufträge erteilt, die sich bereits von Beginn an als undurchführbar herausgestellt hätten. Die indische Botschaft würde wohl bestätigen, dass ein entsprechender Antrag von ihm zwar wohl gestellt, aber ein Reisepass nicht ausgestellt worden sei. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft und darauf aufgebaut auch das Ergebnis rechtlich unrichtig.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt, beinhaltend den gegenständlichen Antrag vom 21.03.2018, den Mandatsbescheid vom 28.07.2018, die Stellungnahme vom 20.08.2018 sowie die Beschwerde vom 01.10.2018.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 nach Österreich ein und stellte am 20.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 22.07.2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Am 18.03.2016 wurde für den BF eine Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt. Die Duldung wurde mit 17.03.2017 um ein Jahr verlängert.

Am 21.02.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG. Mit Mandatsbescheid vom 25.07.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung des Auftrags dem BFA nachzuweisen.

Der BF legte trotz ihm im Mandatsbescheid aufgetragener Verpflichtung kein indisches Reisedokument vor und stellte weder in seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde nachvollziehbar dar, dass er sich um die Ausstellung eines solchen Dokumentes bemüht hätte und die Behörde dessen Ausstellung verweigert hätte.

4. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes.

Der BF brachte zwar vor, dass er sich erfolglos bei der Indischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte, hat aber diesbezüglich keine Bestätigung vorgelegt, sodass es bei bloßen Behauptungen blieb.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 01.10.2018 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 04.10.2018 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.

5.2.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:

Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß § 46a Abs. 4 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Gemäß § 46a Abs. 5 FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Der BF stellte im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte. Gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG ist die Karte zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.

Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zwar angegeben, die Indische Botschaft erfolglos um die Ausstellung eines Reisepasses ersucht zu haben, hat seine Behauptung aber nicht weiter belegt. Es besteht sohin kein Nachweis darüber, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes mit der indischen Botschaft in Wien Kontakt aufgenommen hätte.

Da der BF sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht, zumal sich aus den Behauptungen des BF kein Tatsachenvorbringen findet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für eine materielle Prüfung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (§ 58 AsylG) sowie zu Rückkehrentscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung dazu; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Duldung, Mitwirkungspflicht, Nachweismangel, Reisedokument,
Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W191.2206967.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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