TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 97/12/0338

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

64/02 Bundeslehrer;

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.Ing. L in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 21. Juli 1997, Zl. 141.571/10-III/16/97, betreffend Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer steht im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich als Mittelschulprofessor (an einer HöherenTechnischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In der Zeit vom 9. bis 16. März 1996 nahm der Beschwerdeführer an einem Schikurs der Schule, an welcher er verwendet wird, teil.

Mit dem am 24. Juni 1996 eingebrachten Antrag brachte der Beschwerdeführer vor, ihm seien seine "ständigen Mehrdienstleistungen" für den Monat März 1996 um 3,76 Werteinheiten reduziert worden. Da er aber in diesem Monat durchgehend seinen Dienst versehen habe, ersuche er um bescheidmäßige Zuerkennung seiner "ständigen Mehrdienstleistungen" für diesen Monat.

Hierauf sprach die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Bescheid vom 17. Juli 1996 aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 10 GG 1956 für die Zeit vom 9. bis 16. März 1996 "keine dauernden MDL" gebührten, dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit an jenem Schikurs teilgenommen habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die, soweit vorliegendenfalls erheblich, mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid blieb der Aktenlage zufolge unbekämpft.

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29. Jänner 1997 begehrte der Beschwerdeführer die Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 3 BLVG. Er brachte vor, dass er während dieses Schikurses eine Anzahl von Nebenleistungen erbracht habe, die außerhalb seiner mit dem Unterricht verbundenen Pflichten stünden. Er begehre somit die Einrechnung dieser Nebenleistungen in seine Lehrverpflichtung im Ausmaß von zumindest 36 Werteinheiten.

Über Auftrag der belangten Behörde übermittelte er mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 1997, tageweise aufgeschlüsselt, einerseits eine Zusammenstellung seiner Dienstleistungen während des Schikurses (Aufsichtspflicht, Organisation der Schulsnowboards, Unterrichtserteilung, Fachvortrag, zusammen 66 Stunden an Aufsichtspflicht, 8 Stunden an Nachtdienst, 10 Stunden "Sonderdienste (Snowboard)", 42 Stunden Unterrichtserteilung, in Summe 126 Stunden) sowie andererseits der Unterrichtstätigkeit, die gemäß dem Stundenplan für das Schuljahr 1995/96 von ihm zu erbringen gewesen wäre (insgesamt 33 Stunden), wobei er diesbezüglich anführte, dass ihm während dieses Zeitraumes "die dauernden Mehrdienstleistungen eingestellt" worden seien, sodass zum Vergleich nur die Grundlehrverpflichtung herangezogen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach stark zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges (des Vorbringens des Beschwerdeführers) und nach Wiedergabe des § 9 Abs. 3 BLVG aus, gemäß § 211 BDG 1979 sei der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und habe die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung (Schulschikurs) stelle somit "eine zu der sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebende Obliegenheit" dar, komme doch dem Lehrer gemäß § 51 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 die Verpflichtung zu, die Schüler bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen.

Weiters ergebe sich aus § 13 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, dass eine Schulveranstaltung der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes diene. Es werde somit begrifflich während der Teilnahme an einer Schulveranstaltung kein lehrplanmäßiger Unterricht erteilt. Nun sehe aber § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG ausdrücklich vor, dass lediglich Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht würden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden könnten. Da somit während der Zeit der Teilnahme an einem Schulschikurs kein lehrplanmäßiger Unterricht erteilt werde, könne auch keine Nebenleistung vorliegen, die zu einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung führen könnte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend und hat sein Begehren auf § 9 Abs. 3 BLVG gestützt.

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung dieses Schulschikurses ist § 9 BLVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 16/1994 anzuwenden (Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993).

Nach Abs. 1 leg. cit. wird die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.

Nach Abs. 2 werden die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie die in diesem Absatz folgenden von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen in dem in den nachfolgenden lit. a bis f (die ihrerseits auf verschiedene Anlagen verweisen) normierten Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

Abs. 3 leg. cit. lautet:

"Inwieweit Nebenleistungen, die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden,

hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1996 nicht bekämpft, weil er zum Ergebnis gekommen sei, dass diese Entscheidung durch § 61 Abs. 10 GG 1956 gedeckt sei, weil die Unterrichtserteilung, welche der diesbezüglichen Mehrdienstleistungsvergütung zugrunde gelegen sei, durch die Schulschikurswoche weggefallen sei und ihm daher auch die Einstellung der dafür gebührenden Mehrdienstleistungsvergütung als konsequent erschienen sei. Andererseits habe er mit dem Antrag vom 29. Jänner 1997 die Einrechnung der von ihm in dieser Woche erbrachten Nebenleistungen in seine Lehrverpflichtung begehrt. Er habe nämlich während dieser Woche, wie im Verwaltungsverfahren vorgebracht, Leistungen im Ausmaß von 42 Unterrichtsstunden, 66 Stunden Aufsichtsdienst, 8 Stunden Nachtdienst und 10 Stunden Sonderdienst (Snowboardtraining) geleistet.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung sei verfehlt. Es könne ihr zwar durchaus dahin zugestimmt werden, dass eine Schulveranstaltung der gegenständlichen Art (Schikurs) der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes diene. Das gelte jedoch auch für die Nebenleistungen, deren Einrechnung in die Lehrverpflichtung in § 9 Abs. 1 und 2 BLVG detailliert geregelt werde, wie etwa die Verwaltung einer Lehrmittelsammlung oder von anderen dem Unterricht dienenden Sachmitteln. Auch die Aufsichtspflicht stelle eine solche Ergänzung zur Unterrichtserteilung dar und der Umstand, dass eine Verpflichtung (im Original unterstrichen) bestehe, Schüler bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, spreche nicht gegen, sondern für den Entgeltsanspruch, weil dieser typischerweise dann bestehe, wenn der Dienstnehmer Leistungen nicht als freiwillige Fleissaufgabe erbringe, sondern weil sie zu seinen Dienstpflichten gehörten. Die Aufsichtspflicht sei überdies sogar mit außerordentlich hoher Verantwortung und außerordentlich hohem Risiko verbunden. Komme es zu Unfällen mit Verletzungsfolgen, würden die aufsichtspflichtigen Lehrer immer wieder strafrechtlich des Verstoßes gegen die Aufsichtspflicht beschuldigt. Es sei auch unter diesem Gesichtspunkt "besonders unangebracht", die Entlohnung für diese Art dienstlicher Leistung zu verweigern.

Der behördliche Standpunkt laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass hier ein Entgeltsanspruch nur deshalb verneint werde, weil die Leistungen nicht im Rahmen des gewöhnlichen Schulbetriebes, sondern während einer Schulveranstaltung erbracht worden seien. Eine solche Differenzierung wäre gleichheitswidrig; es liege hier kein "denkbarerweise eine unterschiedliche Entlohnung sachlich gerechtfertigender Umstand vor".

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben sich schon zu verschiedenen Gelegenheiten mit behaupteten Mehrdienstleistungen öffentlich-rechtlicher Bediensteter im Zuge von Schulschikursen befasst. So ging es etwa im Fall des hg. Erkenntnisses vom 6. Februar 1989, Slg. Nr. 12.856/A, um die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens in einem solchen Zusammenhang. Um die Frage der Honorierung solcher behaupteter Mehrdienstleistungen ging es im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1980, VfSlg. 8976, das Ausführungen zu § 61 GG 1956 und zu § 10 Abs. 3 BLVG enthält; in weiterer Folge ergingen auch die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1982, Zlen. 82/09/0037 und 0038, sowie vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0026 = Slg. Nr. 12.439/A (nur Leitsatz) (das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und die beiden letztgenannten hg. Erkenntnisse betrafen denselben Beschwerdeführer). Im letztgenannten hg. Erkenntnis vom 7. April 1987 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus - was für das vorliegende Verfahren besonders hervorzuheben ist - dass die vorübergehende, kurzfristige Heranziehung eines Lehrers anstelle seiner normalen Unterrichtstätigkeit zu Schulschikursen (damals: jährlich jeweils zwei Wochen) mit der Tätigkeit einer dauernden Unterrichtserteilung nicht verbunden sei und demnach eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach § 10 Abs. 3 BLVG nicht in Betracht komme.

In seinem hg. Erkenntnis vom 7. März 1984, Zl. 82/09/0100 (auszugsweise veröffentlicht in Slg. Nr. 11.347/A), in welchem es um die Betreuung einer Sammlung "Museum des Blindenwesens" ging, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, § 9 Abs. 3 BLVG (in der damaligen, aber mit der hier maßgeblichen vergleichbaren Fassung) sei als Bestimmung zur Regelung der Dienstzeit des Lehrers derart auszulegen, dass jede Tätigkeit des Lehrers, die nicht schon unter die Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen (in der damaligen Fassung) falle und vom Lehrer in einem Zusammenhang mit seiner schulischen Tätigkeit erbracht werde, als eine in die Lehrverpflichtung einzurechnende Nebenleistung im Sinne dieses Absatz 3 anzusehen sei (in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, unter Hinweis auf das zuvor genannte Erkenntnis vom 7. März 1984).

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ihrer Natur nach, also typologisch, im Sinne des genannten Erkenntnisses vom 7. März 1984 dem § 9 Abs. 3 BLVG subsumiert werden könnten, weil Voraussetzung für eine solche Berücksichtigung die Dauerhaftigkeit einer solchen Tätigkeit wäre, die aber vorliegendenfalls nicht gegeben war (siehe dazu das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0026, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 10 Abs. 3 BLVG).

Damit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis den Antrag zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120338.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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