TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/6 W133 2183077-1

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Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W133 2183077-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.12.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.08.1999 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70%.

Sie stellte am 11.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass und auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.

Nach Durchführung einer medizinischen Begutachtung wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach Erlassung eines Bescheides und einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens - die Beschwerde vom 09.02.2016 als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seiner Entscheidung vom 06.09.2017, hg. GZ.: W238 2127421-1/16E, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin zumutbar.

Mit Bescheid vom 01.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ebenfalls ab, da die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist.

Mit Schreiben vom 15.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 01.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin weist sie auf ihre Krankheitssituation hin und führt zusammengefasst aus, sie habe Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und leide unter therapieresistenten Schmerzen.

Am 05.11.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht um Entscheidung in ihrem Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70%.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde nach Erlassung eines Bescheides vom 09.02.2016 und einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016 seitens der belangten Behörde abgewiesen.

Aufgrund eines Vorlageantrages der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens - die Beschwerde vom 09.02.2016 als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seiner Entscheidung vom 06.09.2017, hg. GZ.: W238 2127421-1/16E, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht im Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingetragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2017, hg. GZ.: W238 2127421-1/16E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme.

In seiner jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2018, Zl. Ro 2017/02/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass in der StVO 1960 eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des §29b StVO 1960 nicht vorgesehen ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Im Lichte der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung hat die Behörde in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt.

Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 29b StVO ist dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge daher nicht die Frage, ob der Inhaber eines Behindertenpasses die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt, sondern ob er (bereits) über diese Zusatzeintragung verfügt.

Wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses, der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch in dem Behindertenpass nicht eingetragen.

Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde - im Rahmen von zwei gesonderten Bescheiden - sowohl über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO (ausschließlich die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nunmehr Verfahrensgegenstand) als auch - bereits zuvor - über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass abgesprochen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.12.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde nach Erlassung eines Bescheides vom 09.02.2016 und einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016 seitens der belangten Behörde abgewiesen.

Aufgrund eines Vorlageantrages der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens - die Beschwerde vom 09.02.2016 als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seiner Entscheidung vom 06.09.2017, hg. GZ.: W238 2127421-1/16E, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin zumutbar.

Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO unbedingt erforderlichen Voraussetzungen somit nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung unzweifelhaft und unbestritten ist, ist der Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W133.2183077.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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