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41/03 PersonenstandsrechtNorm
PersonenstandsG 2013 §18 Abs1Leitsatz
Kein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Zurückweisung des Antrags auf Eheschließung an einem außerhalb der Personenstandsbehörde gelegenen Ort ohne Zwischenschaltung einer Agentur wegen vor Beschwerdeerhebung an den VfGH erfolgter EheschließungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die zum damaligen Zeitpunkt eine Eheschließung beabsichtigenden beschwerdeführenden Parteien beantragten im November 2017 beim "Standesamt Graz" eine Terminvergabe für eine Eheschließung an einem näher bezeichneten (außerhalb der Amtsräume einer Personenstandsbehörde gelegenen) Ort ohne Zwischenschaltung einer näher bezeichneten Agentur an dem von ihnen bezeichneten Tag zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt (oder auch früher) bzw eine bescheidmäßige Entscheidung. Hintergrund dieses Antrages ist eine behauptete personenstandsbehördliche Praxis, (Terminreservierungen für) die Vornahme von Eheschließungen außerhalb der Amtsräume letztlich an die Bedingung eines Vertragsabschlusses mit einer (bestimmten) Agentur zu knüpfen (vgl VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0264).
Der Bürgermeister der Stadt Graz wies diesen Antrag als Personenstandsbehörde mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 gemäß "§18 Abs1 PStG 2013 BGBl I Nr 161/2013 in der Fassung BGBl I Nr 120/2016" in Verbindung mit §8 AVG zurück. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 17. April 2018 Folge. Diese erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2018, Ra 2018/01/0264, infolge Amtsrevision der vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark belangten Personenstandsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Gegen das im fortgesetzten Verfahren ergangene, die Zurückweisung des Antrages auf Terminvergabe nunmehr bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2019 forderte der Verfassungsgerichtshof die beschwerdeführenden Parteien – im Hinblick auf die seit der ursprünglichen Antragstellung bei der Personenstandsbehörde vergangene Zeit – auf mitzuteilen, ob sie mittlerweile verheiratet sind. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 teilten die beschwerdeführenden Parteien mit, seit Mai 2018 verheiratet zu sein, und äußerten sich mit näherer Begründung dahingehend, dass das angefochtene Erkenntnis für sie nach wie vor nachteilige Wirkungen entfalte.
3. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts hat unter anderem zur Voraussetzung, dass die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (vgl VfSlg 11.764/1988, 13.433/1993, 16.462/2002 mwH). Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied macht, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl VfSlg 16.462/2002). Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung setzt sohin ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an dessen Beseitigung voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn die beschwerdeführende Partei durch die Entscheidung beschwert ist, wenn somit durch deren Aufhebung ein Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die beschwerdeführende Partei sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass das angefochtene Erkenntnis die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert (vgl VfSlg 11.764/1988, 13.433/1993, 19.259/2010).
Dies ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Gegenstands des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verneinen:
Aufgrund der bereits vor Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgten Eheschließung (im Mai 2018) ist kein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Erledigung ihres Antrages auf Terminvergabe für eine Eheschließung ersichtlich. Die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und in der im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Äußerung der beschwerdeführenden Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen für die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall also bloß noch theoretische Bedeutung.
4. Die beschwerdeführenden Parteien waren somit durch das angefochtene Erkenntnis bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (17. Dezember 2018) nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl VfSlg 19.259/2010 mwH).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Personenstandswesen, EherechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4975.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019