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10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
DSG 2000Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Zurückziehung des dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde zugrunde liegenden Auskunftsbegehrens beseitigt materiell die nachteiligen Folgen der angefochtenen EntscheidungSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid vom 15. März 2016 gab die Datenschutzbehörde einer Datenschutzbeschwerde gegen die von der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht aus einem Mandatsverhältnis gemäß §9 Abs2 RAO verweigerte Auskunftserteilung iSd §26 DSG 2000 Folge. Die Datenschutzbehörde stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde) in seinem Recht auf Erhalt der am 2. September 2015 begehrten datenschutzrechtlichen Auskunft fest und trug der beschwerdeführenden Partei (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) auf, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution über verarbeitete, den Auskunftswerber betreffende Daten Auskunft zu erteilen oder näher zu begründen, warum diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde. Die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27. September 2018 als unbegründet ab.
2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und stellte unter einem den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 26. November 2018 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde Folge.
3. Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2019 brachte der Einschreiter im Verfahren vor der Datenschutzbehörde dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis, er habe sein Auskunftsbegehren gemäß §26 DSG 2000 vom 2. September 2015 gegenüber der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen. Diesem Schriftsatz legte der Auskunftswerber das an die beschwerdeführende Partei am 2. Jänner 2019 übermittelte Schreiben bei, in welchem er die Zurückziehung seines Auskunftsbegehrens vom 2. September 2015 bekannt gab.
4. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2019 führte die beschwerdeführende Partei aus, sie erachte sich nicht als klaglos gestellt. Ungeachtet der "Zurückziehung" des Auskunftsbegehrens nach §26 DSG 2000 durch den Auskunftswerber stelle das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes einen rechtskräftigen Exekutionstitel dar, dessen Vollstreckung der Auskunftswerber jederzeit einleiten könne.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch das angefochtene Erkenntnis nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirkte und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl zB VfSlg 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004, 18.343/2008).
6. Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden; mit der Zurückziehung des dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde zugrunde liegenden Auskunftsbegehrens wurde aber dem Anliegen der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis Rechnung getragen. Eine Auskunft oder eine begründete Negativauskunft ist von der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Einschreiter vor der Datenschutzbehörde nicht (mehr) zu erteilen. Damit sind alle von der beschwerdeführenden Partei behaupteten nachteiligen Folgen der angefochtenen Entscheidung (materiell) beseitigt. Im Übrigen ließe sich die Zurückziehung des Auskunftsbegehrens als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung einwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, 2014, Rz 1294).
7. Die beschwerdeführende Partei ist daher durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
8. Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg 15.209/1998, 16.326/2001).
9. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Beschwer, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4577.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019