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10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
DSG 2000Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens; Zurückziehung des dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde zugrunde liegenden Auskunftsbegehrens beseitigt materiell die nachteiligen Folgen der angefochtenen EntscheidungRechtssatz
Nach der stRsp des VfGH führt nicht nur die formelle Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, sondern auch der Wegfall des Rechtschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der VfGH im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Erkenntnisses nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem VfGH, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch das angefochtene Erkenntnis nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des VfGH keine (weitere) Veränderung bewirkte und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist zwar nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden; mit der Zurückziehung des dem Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde zugrunde liegenden Auskunftsbegehrens wurde aber dem Anliegen der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis Rechnung getragen. Eine Auskunft oder eine begründete Negativauskunft ist von der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Einschreiter vor der Datenschutzbehörde nicht (mehr) zu erteilen. Damit sind alle von der beschwerdeführenden Partei behaupteten nachteiligen Folgen der angefochtenen Entscheidung (materiell) beseitigt. Im Übrigen ließe sich die Zurückziehung des Auskunftsbegehrens als wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung einwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwer, VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4577.2018Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019