RS Vfgh 2019/2/28 G319/2018 ua

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EMRK 1. ZP Art3
NRWO 1992 §22 Abs1
Europa-WählerevidenzG §3 Abs1
StPO §446a
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen der NRWO und des EuWEG; Ausschluss vom Wahlrecht bei strafgerichtlich Verurteilten durch gerichtliche Einzelfallentscheidung unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Kein Eingehen (vgl VfGH 04.10.2018, G62/2018) auf die Bedenken, dass die angefochtenen Wortfolgen gegen das Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 B-VG verstießen, weil es der Gesetzgeber unterlassen habe, nähere Determinanten für die Ermessensübung bei der Entscheidung über den Ausschluss vom Wahlrecht festzulegen: Vor dem Hintergrund des Bedenkens stehen die angefochtenen Wortfolgen in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem jeweils letzten Halbsatz in diesen Bestimmungen, wonach der Verurteilte "vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden [kann]". Das OLG hätte daher jedenfalls den gesamten §22 Abs1 NRWO und §3 Abs1 EuWEG und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen (§22 Abs2 NRWO, §3 Abs2 EuWEG, §446a StPO) anfechten müssen.

Kein Verstoß der angefochtenen Wortfolgen gegen Art3 des 1. ZPEMRK:

Der VfGH erachtete in VfSlg 20135/2017 die Regelungen des §22 NRWO bzw des §3 EuWEG, jeweils idF BGBl I 43/2011, im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen für vor dem 01.10.2011 verurteilte Personen unter Zugrundelegung der Rsp des EGMR und des EuGH als innerhalb des dem Gesetzgeber bei Einschränkungen des Wahlrechtes zustehenden (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegend.

Der VfGH sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rsp abzugehen. Die in dieser Entscheidung zur Verfassungskonformität des automatischen Ausschlusses vom Wahlrecht angestellten Überlegungen gelten umso mehr für jene Regelungen, die auf nach dem 01.10.2011 verurteilte Personen zur Anwendung gelangen und den Ausschluss vom Wahlrecht nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung vorsehen, die als Nebenstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu verhängen ist. Der behauptete Verstoß gegen Art3 des 1. ZPEMRK liegt somit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • G319/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2019 G319/2018 ua

Schlagworte

Wahlen, Wählerevidenz, Wahlrecht aktives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G319.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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