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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass das primär angestrebte Verfahrensziel ohne Erfolg bleibt. Wird dagegen dem Primärantrag Rechnung getragen, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Seine dennoch erfolgte Erledigung ohne Eintritt des Eventualfalles begründet Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214; VwGH 19.3.2013, 2013/21/0034).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210119.L01Im RIS seit
08.03.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019