RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/21/0119

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass das primär angestrebte Verfahrensziel ohne Erfolg bleibt. Wird dagegen dem Primärantrag Rechnung getragen, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Seine dennoch erfolgte Erledigung ohne Eintritt des Eventualfalles begründet Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infolge Unzuständigkeit (vgl. VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214; VwGH 19.3.2013, 2013/21/0034).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210119.L01

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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