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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018220001.F01Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019