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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des U P in V, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 8.-Mai-Platz 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1997, Zl. Diok-2/3/97, betreffend Suspendierung und Bezugskürzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Ein Ausspruch über den Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landesbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesland Kärnten. Er versah bis zu seiner Suspendierung in der Abteilung 8 B des Amtes der Kärntner Landesregierung Dienst.
Mit Bescheid vom 3. Jänner 1997 hat die Disziplinarkommission beim Amt der Kärntner Landesregierung die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst und die Kürzung seines Monatsbezuges auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung beschlossen. Dem lag nach dem Inhalt des - unvollständig - vorgelegten Verwaltungsaktes sachverhaltsmäßig, daß der Beschwerdeführer
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"sich am Freitag, dem 8. November 1996, um ca. 12.00 Uhr, im Zuge einer der wiederholt vorgekommenen Auseinandersetzungen mit seinem Abteilungsvorstand, A K, mehrmals den Weisungen seines Dienstvorgesetzten widersetzt hätte. Insbesondere hätte U P die Weisung vom 4. November 1996, sich in der Kanzleistelle der Abteilung SB nur zu dienstlichen Zwecken aufhalten zu dürfen, nachdem P in der Vergangenheit den Kanzleibetrieb durch private Unterhaltungen und Zeitunglesen mehrmals gestört hatte, trotz mehrmaliger Aufforderung nicht befolgt,
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im Zuge der oben genannten Auseinandersetzung seinem Dienstvorgesetzten vor mehreren Zeugen erklärt hätte, dass ihm diese Weisung egal wäre und ihm der Dienstvorgesetzte keine Weisung erteilen könnte.
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seinen Dienstvorgesetzten vor mehreren Zeugen als "Schuljungen, Gewalttäter, Totschläger" beschimpfte, als der Abteilungsvorstand A K nach mehrmaliger Aufforderung, das Zeitunglesen einzustellen, ihm die Zeitung zu entziehen versuchte,
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sich weigerte, die schriftlich ausgefertige Weisung, die Kanzleistelle nur zu dienstlichen Zwecken zu betreten, anzunehmen,
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seit seinem Dienstantritt am 1. Oktober 1996, nach krankheitsbedingter Abwesenheit vom 4. März 1996 bis 30. September 1996, keinerlei Aktenerledigungen vorweisen hätte können, obwohl ihm mehrere Akten zur Bearbeitung zugewiesen worden wären,
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trotz hohem Arbeitsanfall, welchen er nicht zur Kenntnis nehmen wollte, per 12. November 1996 einen negativen Gleitzeitsaldo von 60,59 Stunden aufgewiesen hatte, obwohl P seitens des Präsidiums im Rahmen der Niederschrift vom 2. Oktober 1996 auf das Gleitzeitsystem, insbesondere auf den tolerierten Negativsaldorahmen von 15 Stunden hingewiesen worden wäre, er jedoch letztlich das Gleitzeitsystem und damit seine Dienstzeitverpflichtung völlig missachtet hätte.
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zwar gegen den Vorstand der Abteilung SB, A K, eine Strafanzeige wegen Körperverletzung bei der Bundespolizeidirektion Villach erstattet hatte, obwohl eine solche aufgrund mehrerer Zeugen höchst unwahrscheinlich durch den Vorfall vom 8. November 1996 hätte verursacht werden können, wodurch die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht mehr möglich gewesen wäre, da weitere Dienstpflichtverletzungen unmittelbar zu befürchten wären, insbesondere jene der Arbeitsverweigerung und der Nichtbefolgung von Weisungen des Dienstvorgesetzten,
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das Ansehen des Amtes nicht nur durch die öffentliche Berichterstattung über den Vorfall und die erfolgte Strafanzeige auf das Äußerste in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, sondern vor allem auch dadurch, dass er jeglichen Dienstbetrieb ignoriert hatte und sich als Akademiker und Jurist dem System einer effizienten Verwaltung permanent widersetzte, womit eine massive Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes bewirkt worden wäre."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage - im Wesentlichen aus, im gegebenen Fall bestehe auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten, dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Handlungsweisen der für eine Suspendierung erforderliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, den der Beschwerdeführer nicht habe entkräften können. Zu den wesentlichen Interessen des Dienstes gehöre auch die Wahrnehmung der Aufsicht durch den Dienstvorgesetzten und die volle rechtmäßige Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Wenn durch den Dienstvorgesetzten weder die Aufsicht wahrgenommen werden könne oder die volle rechtmäßige Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gefährdet sei, seien auch die wesentlichen Interessen des Dienstes gefährdet. Das Ansehen des Amts sei insbesondere dann gefährdet, wenn Gefahr bestehe, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhalte, in der der Beamte tätig sei. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen zur Suspendierung und Bezugskürzung "sicher" erfüllt, unabhängig davon, wer nun die Schuld daran habe, dass die Medien informiert worden seien.
Im Übrigen legte die belangte Behörde dar, aus welchen Erwägungen sie von der ihr durch § 114 Abs. 5
Ktn. Dienstrechtsgesetz eingeräumten Befugnis zur Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung keinen Gebrauch gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluss aufzuheben, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht dazu geeignet ist, eine Suspendierung nach § 114 Ktn. Dienstrechtsgesetz 1994 (zu) rechtfertigen" bzw. " der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben und den Beschwerdeführer wieder in seine frühere Dienststellung zu versetzen".
Nach dem Inhalt des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG wird "einerseits die Rechtmäßigkeit der Suspendierung und - in eventu - die Kürzung der Bezüge auf die Hälfte" bekämpft.
Die belangte Behörde legte ausgewählte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe (Kurzbrief) vom 15. Jänner 1998 das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Juli 1997 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer von der wider ihn aufgrund der von seinem Vorgesetzten A K erstatteten Strafanzeige erhobenen Anklage, er habe am 8.11.1996 in Klagenfurt den Abteilungsvorstand der Abteilung 8 B des Amtes der Kärntner Landesregierung, A K, in der Kanzlei dieser Abteilung während der Ausübung seines Dienstes in Gegenwart des H M, des H L und der E S, somit vor mehreren Leuten bzw. in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise,
1. durch die Äußerungen: "Ich habe es mit einem geistesgestörten Abteilungsvorstand zu tun, der ein Gewalttäter ist!" sowie durch die Bezeichnung als "Gewalttäter" und "Totschläger" eines auf einer verächtlichen Charaktereigenschaft beruhenden unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen bzw. herabzusetzen;
2. durch die Äußerung "Schulbub, du brauchst Nachhilfeunterricht!" beschimpft und verspottet,
gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die relevanten Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes
(K-DRG), LGBl. für Kärnten Nr. 71/1994 lauten:
"§ 43
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) ...
§ 44
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten:
"(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützten und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr in Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
§ 45
Dienstpflichten des Vorgesetzten:
"(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 111 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen
würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder
wenn und so lange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzen durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen."
§ 114 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes in der Fassung der
2. Kärntner Dienstrechtsgesetznovelle, LGBl. für Kärnten Nr. 16/1995 und der 3. Kärntner Dienstrechtsgesetznovelle, LGBl. für Kärnten Nr. 74/1995 lauten:
"Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung:
(1) Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und 40 finden keine Anwendung.
(2) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hinangehalten werden, so hat die Landesregierung die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.
(3) Gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig und wird während des Disziplinarverfahrens über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder stellt sich während des Disziplinarverfahrens heraus, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden und mit einer Maßnahme nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden werden kann, so hat die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) die Suspendierung zu verfügen.
(5) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(6) Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Landesregierung unverzüglich aufzuheben.
(7) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam."
In Disziplinarverfahren nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz ist gemäß dessen § 107, soweit nicht anderes bestimmt ist - mit im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - das AVG anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind zufolge § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde unter anderem geltend, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung, die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erforderten seine Suspendierung, den Begründungserfordernissen in Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 114 (offenkundig gemeint: dessen Abs. 4)
Ktn. Dienstrechtsgesetz nicht gerecht werde. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.
Die belangte Behörde begründete die Suspendierung im Wesentlichen nur mit der Schwere der dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen. Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die "Schuldfrage" an der Medienberichterstattung vorerst außer Betracht zu lassen war. Sie hätte aber auch zu begründen gehabt, aus welchen Erwägungen sie von der Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 114 Abs. 4 K-DRG (Verwendungsänderung, Versetzung) zur Hintanhaltung einer Gefährdung dienstlicher Interessen Abstand genommen hat; diesbezüglich fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde schwerpunktmäßig das Verhalten an der konkreten Dienststelle und das Verhältnis zum konkreten Dienstvorgesetzten herangezogen. Umso mehr bleibt unerklärt, warum der Beschwerdeführer an einer anderen Dienststelle mit einem anderen Dienstvorgesetzten nicht hätte arbeiten können. Die von der belangten Behörde verfügte Suspendierung hätte sowohl auf die Verhältnisse an der konkreten Dienststelle als auch auf den konkreten Dienstvorgesetzten abstellen müssen. Da aber somit nicht von vornherein gesagt werden kann, dass auch eine - vom Beschwerdeführer angeblich bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt sogar geforderte - Versetzung an eine andere Dienststelle den gewünschten sichernden Erfolg nicht gebracht hätte, ist diese Unterlassung auch entscheidungswesentlich.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid als mit einem Begründungsmangel behaftet wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
Auf die Unzulässigkeit der Vornahme bedingter ("in eventu") Prozesshandlungen (Bekämpfung auch der mit der Suspendierung in Zusammenhang stehenden Bezugskürzung) muss bei diesem Ergebnis nicht mehr näher eingegangen werden.
Eine Entscheidung über den Aufwandersatz hatte zu entfallen, da ein solcher von der im Beschwerdefall obsiegenden Partei (vgl. § 47 VwGG) nicht begehrt wurde.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090123.X00Im RIS seit
20.11.2000