TE Vwgh Beschluss 2019/2/14 Ra 2019/11/0010

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des A K in L, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18. Oktober 2018,

1) Zl. E 200/05/2018.018/009 und 2) Zl. E 200/05/2018.019/008, jeweils betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den beiden angefochtenen Erkenntnissen wurde der Revisionswerber als vertretungsbefugtes Organ der A. d.o.o., einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien, näher bezeichneter Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes (AVRAG) schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft zu näher genannten Zeiten im Jahr 2016 im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung für namentlich genannte Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen bereitgestellt habe bzw. diesen nicht den nach dem maßgebenden Kollektivvertrag gebührenden Lohn bezahlt habe. Über den Revisionswerber wurden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Gleichzeitig wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

5 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Soweit in den Revisionen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei gegenständlich von (nicht näher präzisierter) Judikatur abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe, so steht diese Behauptung mit der Aktenlage im Widerspruch (demnach fand hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerden am 15. Oktober 2018 eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, zu welcher der Revisionswerber geladen wurde; vgl. zu den Rechtsfolgen des Fernbleibens von der Verhandlung § 45 Abs. 2 VwGVG).

7 Auch mit dem weiteren Vorbringen der Revisionen betreffend die angebliche Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan, weil gegenständlich mangels ausreichender Präzisierung nicht ersichtlich ist, weshalb das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen haben sollte (vgl. etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2018/11/0088, mwN).

8 Die Revisionen waren daher schon aus dem genannten Grund, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit allfälligen weiteren Zurückweisungsgründen (Revisionspunkt, Verspätung der Revisionen) bedurfte, zurückzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110010.L00

Im RIS seit

11.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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