TE OGH 2019/1/23 3Ob229/18z

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Palais C***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen „Titelergänzung gemäß § 10 EO“ aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2018, GZ 5 R 28/18a-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018, GZ 3 Ob 229/18z, wies der erkennende Senat die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Obersten Gerichtshof eine von der Beklagten – ohne Freistellung – erstattete Revisionsbeantwortung bereits vor, wurde aber im genannten Beschluss übergangen. Daher ist die insoweit zu treffende Kostenentscheidung nunmehr wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen (§§ 423 iVm 430 ZPO).

Textnummer

E124246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00229.18Z.0123.000

Im RIS seit

13.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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