TE OGH 2019/2/26 2Ob138/18k

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** B*****, verstorben am ***** 2017, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators M***** B*****, vertreten durch *****, öffentlicher Notar *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 19. Juni 2018, GZ 14 R 55/18s-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Vertretungsbefugnis des Gerichtskommissärs:

1.1 Nach § 6a Abs 2 GKG darf weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen 1. für die Verlassenschaft oder 2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung setzen.

Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtskommissär unter Berufung auf § 5 Abs 4a NO den bestellten Verlassenschaftskurator, wodurch er gegen § 6a Abs 2 Z 1 GKG verstößt.

1.2 Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 225 BlgNR XXII. GP 27) wollte der Gesetzgeber in § 6a GKG schon bisher gelebte notarielle Standespraxis kodifizieren (Kodek, Zu den Beschränkungen für Geschäfte des Gerichtskommissärs gem § 6a Abs 1 GKG, NZ 2010, 110 [114]; vgl auch A. Tschugguel in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 6a GKG Rz 1; Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6 § 6a GKG Rz 1). Verstöße gegen § 6a Abs 2 GKG sind daher nur standesrechtlich zu ahnden (und können Auswirkungen auf die Entlohnung haben; vgl RIS-Justiz RS0038260), die Wirksamkeit der Bevollmächtigung bleibt aber grundsätzlich unberührt.

1.3 § 6 Abs 1 GKG erstreckt die Anwendung der §§ 19 bis 25 JN sinngemäß auf den Gerichtskommissär. Daher ist ein Gerichtskommissär in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 4 JN iVm § 6 Abs 1 GKG).

Dies wird vom Erstgericht zu beachten sein. Über den disziplinarrechtlichen Aspekt des Vorgehens des Gerichtskommissärs wird zunächst die zuständige Notariatskammer zu befinden haben.

2. Zum Inhalt des Rechtsmittels:

2.1 Die sich in einer bloß pauschal gehaltenen Rüge erschöpfenden Rechtsmittelausführungen, das Rekursgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, genügen nicht der für die gesetzmäßige Ausführung einer als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0043650, RS0043654, RS0043605) erforderlichen Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und/oder Lehre (2 Ob 104/15f mwN; vgl auch 2 Ob 84/12k). Das bloße Aufstellen der nicht weiter begründeten Rechtsbehauptung, dass eine gesetzliche Bestimmung (hier: § 810 Abs 3 ABGB) zu Unrecht angewendet worden sei, reicht nicht aus (vgl 8 Ob 34/18k; auch RIS-Justiz RS0043603 [T6]).

2.2. Die im Revisionsrekurs als „nova reperta“ bezeichneten Ausführungen des Rekurses, dass „mittlerweile die gesetzliche Erbfolge lückenlos eruiert“ werden habe können, enthalten einerseits über die bloße Behauptung hinaus kein für die Lösung der Rechtsfrage verwertbares Tatsachensubstrat und begründen andererseits nicht einmal ansatzweise iSd § 49 Abs 2 AußStrG, warum entsprechendes Vorbringen nicht früher erstattet werden konnte. Die Nichtberücksichtigung durch das Rekursgericht ist daher nicht zu beanstanden.

Textnummer

E124235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00138.18K.0226.000

Im RIS seit

12.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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