Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des W V in G, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Mai 1996, Zl. UVS-303.13-2/96-48, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, (weitere Partei: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17. November 1995 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von insgesamt 12 Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der VDF-Group Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Graz, Zusertalstraße 49, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in verschiedenen, zwischen dem 17. Jänner 1993 und dem 18. August 1993 (hinsichtlich der unter Punkte 1 bis 6 im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Ausländer) bzw. vom 17. September 1993 bis 23. September 1993 (hinsichtlich der unter Punkte 7 bis 12 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer) diese insgesamt zwölf namentlich genannten, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Ausländer auf den Baustellen Pflanzengasse 7 (Ausländer 1 bis 6) und Zusertalstraße 49 (Ausländer 7 bis 12), jeweils in Graz, beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 10 Tage) hinsichtlich der Ausländer 1 bis 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und weitere sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage) hinsichtlich der Ausländer 7 bis 12 des erstinstanzlichen Straferkenntisses verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Ausländer 1 bis 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses seien geschäftsführende Gesellschafter der von ihm vertretenen VDF-Group Handelsgesellschaft mbH gewesen und als selbständige Unternehmer daher dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterworfen. Diese Firmenkonstruktion beruhe auf einer durch einen Notar erfolgten Rechtsberatung, von deren Richtigkeit er habe ausgehen können. Hinsichtlich der unter Punkte 7 bis 12 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer habe weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Im übrigen sei den Anzeigen "keine Beweiskraft zuzubilligen".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung hinsichtlich der Ausländer 5 und 6 Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt, hinsichtlich des Ausländers 3 insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch in diesem Umfange behoben wurde, im übrigen hinsichtlich der Schuldaussprüche keine Folge gegeben und lediglich hinsichtlich der unter Position 2, 4, 7, 8 und 11 genannten Ausländer die Strafen herabgesetzt, und zwar hinsichtlich des unter 2 genannten Ausländers auf S 60.000,--, hinsichtlich des unter Position 4 genannten Ausländers auf S 80.000,--, hinsichtlich der übrigen unter Positionen 7, 8 und 11 genannten Ausländer auf jeweils S 15.000,--.
Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage im wesentlichen aus, hinsichtlich der Ausländer 1 bis 6 hätten sich aus dem Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß diese ausländischen Gesellschafter als Geschäftsführer in der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft entscheidenden Einfluß auf deren Geschäftsgebarung gehabt hätten; sie seien vielmehr gar nicht in der Lage gewesen, organisatorische und unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Sie seien mangels Rechts- und Sprachkenntnissen auch gar nicht in der Lage dazu gewesen, da für eine Teilnahme am österreichischen Wirtschaftsgeschehen nicht nur geringe, sondern qualifizierte Rechts- und Sprachkenntnisse erforderlich seien. Aus den gesamten Umständen ergebe sich jedenfalls für die Ausländer 1 bis 6 (Anm.: im Beschwerdeverfahren rechtlich noch relevant 1 bis 4), daß diese zur VDF-Group Handelsgesellschaft mbH in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden seien. Hinsichtlich der Rechtslage ab dem 1. August 1993 (Einfügung des § 2 Abs. 4 durch die Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 502/1993) sei zunächst festzuhalten, daß ein Antrag auf Feststellung des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft durch die ausländischen Gesellschafter nicht gestellt worden sei. Die von den Ausländern gehaltenen Geschäftsanteile hätten weniger als 25 % betragen.
Hinsichtlich der Ausländer 7 bis 12 ging die belangte Behörde sinngemäß davon aus, daß sich die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich bei diesen Ausländern um Arbeitnehmer der in Slowenien ansässigen Firma "Lupus" gehandelt, die von ihm vertretene Gesellschaft habe zu diesen Personen keine wie immer geartete Beziehung gehabt, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht bestätigt hätte.
Im übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zum stattgebenden Teil ihrer Berufungsentscheidung sowie zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 2884/96-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abgetretene Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich insofern in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, als der von ihm in der Berufung erhobene Vorwurf eines absolut mangelhaften erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden sei. Insbesondere erachte er sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen und sohin das Verfahrensprinzip der Unmittelbarkeit des Berufungsverfahrens gravierend verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, den Beschwerdeführer selbst zur Sache zu vernehmen, wobei diese Vernehmung vorerst nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Es seien auch zu Unrecht die Anträge auf Vernehmung des für die Errichtung der Notariatsakten (gemeint: der Gesellschaftsverträge) zuständigen Notars bzw. von dessen Mitarbeitern abgewiesen worden, obwohl deren Einvernahme wesentlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer auf Grund der Rechtsberatung des genannten Notars sich für die verfahrensgegenständliche (Firmen-)Konstruktion mit den ausländischen Gesellschaftern entschieden habe und subjektiv der Meinung habe sein dürfen, daß diese Vorgangsweise mit der Gesetzeslage übereinstimme. Die Entschlagung des Zeugen K von der Pflicht zur Zeugenaussage unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht sei unzutreffend gewesen, sodaß die belangte Behörde diesen Zeugen zu einer Aussage hätte veranlassen müssen. Ebenso seien zu Unrecht die Einvernahmen der betroffenen Ausländer unterlassen worden, die Verlesung von deren Aussagen sei ungesetzlich erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde erster Instanz habe ihr Straferkenntnis auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes für die Steiermark gestützt, obwohl die Organe der einschreitenden Behörde bestätigt hätten, daß den in Rede stehenden Amtshandlungen kein Dolmetsch beigezogen und die Protokolle hierüber von ihnen selbst verfaßt, von den beanstandeten (ausländischen) Personen aber lediglich unterfertigt worden seien. Daraus hätten sich gravierende Widersprüche ergeben, "da die handschriftlichen Ausführungen im Protokoll willkürlich, ohne Überprüfung des wahren Sachverhaltes vorgenommen worden" seien. Insbesondere die unter Punkt 7 bis 12 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Ausländer seien weder zum Beschwerdeführer noch zu der von ihm vertretenen Gesellschaft in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis gestanden. Auch sei eine genaue Zuordnung zur irgendeiner Tätigkeit nicht erfolgt. Die angegebenen Beschäftigungszeiten seien rein spekulativ; den Anzeigen komme keine "wie immer geartete Beweiskraft" zu.
Offenbar unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer lediglich geltend:
"Die belangte Behörde hat daher nicht nur Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften, sondern letztendlich auch eine unrichtige Interpretation und Anwendung des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verantworten."
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c)
in einem Ausbildungsverhältnis,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG
a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,
b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und
c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des AÜG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--.
Gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG dürfen Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen nur verlesen werden, wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann. Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde entsprechend der Bestimmung des § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung am 16. April 1996 und am 22. Mai 1996 durchgeführt hat, in der sie die erschienen Zeugen vernommen und den Akteninhalt zur Verlesung gebracht hat.
Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme jener Ausländer als Zeugen rügt, die bereits wiederum im Ausland aufhältig sind und keine österreichische Zustelladresse haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Erscheinen im Ausland wohnhafter Zeugen vor einer österreichischen Behörde nicht erzwungen werden kann und schon aus diesem Grund im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung die Verlesung ihrer niederschriftlichen Angaben zulässig war (vgl. auch hierzu das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0366, und die dort wiedergegebene Judikatur). Wie der Verhandlungsschrift über die Verhandlung vor der belangten Behörde zu entnehmen ist, wurden die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Niederschriften der Ausländer - wenn auch gegen den Einwand des Beschwerdeführers - verlesen.
Der Beschwerdeführer legt auch in der Beschwerde nicht dar, zu welchem konkret anderen Beweisergebnis die Durchführung dieser Einvernahmen hätte führen können, macht daher die Relevanz der von ihm gerügten Unterlassung nicht klar. Daß den amtshandelnden Organen Fehlhandlungen zum Vorwurf gemacht würden, ist diesen Ausführungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Insofern der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Erhebungsergebnisse in diesem Zusammenhang als "unrichtig", insbesondere die Anzeigen des Landesarbeitsamtes für "nicht beweiskräftig" erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, daß er mit diesem Vorbringen jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung allein damit aufzeigt, daß er diese Beweiswürdigung für unrichtig hält (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen).
Insofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die durch die Notare K und P erfolgte Entschlagung von der Zeugenaussage und der Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht sei deswegen unzutreffend erfolgt, weil sie über Vorgänge hätten aussagen sollen, die ausschließlich die Rechtsberatung des Beschwerdeführers bis zum 16. Dezember 1992 umfaßt hätten, keinesfalls aber zum Inhalt der mit den Ausländern abgeschlossenen Gesellschaftsverträge, so ist darauf zu verweisen, daß die so formulierte Einschränkung des Beweisthemas für die Befragung der genannten Zeugen erst nach deren - erfolgloser - Befragung vorgenommen wurde. Aus dem Protokoll über die am 16. April 1996 abgehaltene Verhandlung vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift ist vielmehr lediglich zu entnehmen, daß diese Zeugen "als Angestellte des Notariates P mit der Rechtsberatung und Errichtung von Gesellschaftsverträgen und Beschlüssen über den Eintritt und Austritt von geschäftsführenden Gesellschaftern der VDF Group Handelsgesellschaft mbH" (Anm.: Unterstreichung nicht im Original) von ihrer Verschwiegenheitspflicht ( - nur - von seiten des Beschwerdeführers) entbunden worden seien. Die Notarsubstituten P und K würden "als Zeugen beantragt werden". Da ein ausdrückliches Beweisthema vom Beschwerdeführer nach dem zuletzt zitierten Wortlaut seines Antrages nicht bekanntgegeben wurde, läßt sich daher nur aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Entbindungserklärung ableiten, was Gegenstand der beantragten Befragung hätte sein sollen. Diese Erklärung umfaßte aber - wie dargestellt - auch die Vertragserrichtung und die Beurkundung der Gesellschafterbeschlüsse, an denen die in Rede stehenden Ausländer beteiligt gewesen waren. Daß der Inhalt der beantragten Zeugeneinvernahmen daher bereits zum Zeitpunkt der Ladung dieser Zeugen inhaltlich (auf die nur dem Beschwerdeführer zuteil gewordene Rechtsberatung) und datumsmäßig (auf alle Vorgänge vor dem 16. Dezember 1992) eingeschränkt gewesen sei, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Überdies wurden beide Zeugen geladen und sind auch in der Verhandlung vom 22. Mai 1996 erschienen. Wäre daher das Beweisthema vom Beschwerdeführer noch während der Anwesenheit der oben genannten Zeugen auf die nur dem Beschwerdeführer allein zugekommene Rechtsberatung eingeschränkt worden, so hätte auch für die genannten Zeugen kein Anlaß bestanden, sich auf eine Verschwiegenheitspflicht den Ausländern gegenüber als "Beteiligten im Sinne des § 37 der Notariatsordnung" zu berufen. Die belangte Behörde weist aber in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hin, daß die diesbezügliche Einschränkung des Beweisthemas erst nach der Entlassung der genannten Zeugen aus der Verhandlung erfolgt ist, nachdem der Beschwerdeführervertreter von seinem Fragerecht keinen Gebrauch gemacht hat. Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob in der von der belangten Behörde beobachteten Vorgangsweise überhaupt eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verfahrensverletzung hätte erblickt werden können, weil auch hinsichtlich dieser Beweismittel der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, welche anderen Ergebnisse konkret sich aus der Vermeidung der von ihm aufgezeigten Verfahrensmängel ergeben hätten. Eine von ihm wahrzunehmende Verletzung von Verfahrensvorschriften kann der Verwaltungsgerichtshof daher nicht finden.
In der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdefalles durch die belangte Behörde ist ebenfalls keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der Beschwerdeführer bestreitet - wie schon im Verwaltungsverfahren - das Vorliegen einer von ihm zu verantwortenden "Beschäftigung" im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Den Begriff der "Beschäftigung" regelt § 2 Abs. 2 AuslBG im bereits zitierten Sinn. Mit der dort ersichtlichen Umschreibung wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff
-
abweichend vom Sozialversicherungs- und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfaßt, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis (Volontär- oder Praktikantenverhältnis) oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt, wie dies zum Beispiel im letztgenannten Fall bei ausländischen Arbeitskräften oder ausländischen arbeitnehmerähnlichen Personen, die als überlassene Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des AÜG tätig werden, zutrifft (vgl. Neurath - Steinbach, AuslBG, Seite 74). Lediglich im Falle eines nachweislich selbständigen unternehmerischen Tätigwerdens des Ausländers sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar. Nach dem
-
oben zitierten - § 2 Abs. 2 AuslBG zählt zu den bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das arbeitnehmerähnliche Verhältnis, das die belangte Behörde auch im Beschwerdefall als gegeben ansah. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist - worauf auch die belangte Behörde zutreffend verweist - die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wegen welcher sich eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, in einer in einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist nicht persönlich vom Empfänger der Leistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, die ihn als arbeitnehmerähnlich qualifizieren läßt, ist darin zu erblicken, daß er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Leistung wirtschaftlich abhängig ist (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, 94/09/0195, m. w.N.). Daher hat die belangte Behörde auch zutreffend die Abgrenzungskriterien für die Annahme wirtschaftlicher Abhängigkeit untersucht.
Die typischen Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbständigkeit) - und nur diese ist im Beschwerdefall von Relevanz und sowohl für die Zeit vor Einführung der Bestimmung des § 2 Abs. 4 AuslBG durch die Novelle BGBl. Nr. 502/1993 (Umgehungs- oder Scheingeschäft) als auch für die Zeit danach nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu prüfen - wurden von der belangten Behörde im Sinne der Judikatur dieses Gerichtshofes zutreffend dargestellt. Im Hinblick auf Art und Umfang der Beteiligung der unter Pos. 1. bis 6. ( im Beschwerdeverfahren nur noch 1. bis 4.) genannten Ausländer an der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft und auf den Mangel jeglichen maßgeblichen Einflusses auf deren Geschäftsgebarung sowie auf die tatsächlich von ihnen ausgeübte Tätigkeit hat die belangte Behörde im Einklang mit der Judikatur das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des Abs. 2 des § 2 AuslBG bejaht. Daß den Ausländern maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft eingeräumt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Hinsichtlich der unter Positionen 7. bis 12. Genannten Ausländer wurde die Arbeitnehmerähnlichkeit und die Zuordnung zum Ingerenzbereich des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens begründet. Daß auch diese Ausländer an der bezeichneten Baustelle tätig waren, bestritt der Beschwerdeführer nicht, wehrte sich jedoch gegen die "Zurechnung". Hier ist anzumerken, daß der Umstand der Betriebszugehörigkeit dieser Ausländer zu einer im Ausland ansässigen Firma in Hinblick auf § 2 Abs.3 lit a AuslBG an seiner Bestrafung nichts geändert hätte.
Zur "subjektiven Tatseite":
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 90/09/0097).
Dabei ist auch eine irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß er unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Es besteht daher für den Arbeitgeber (bzw. den Verantwortlichen einer als Arbeitgeber tätig werdenden Gesellschaft) grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterläßt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Auf die Auskunft seines Rechtsfreundes (oder Notars) allein darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zlen. 96/09/0311, und 0312).
Zwar kann die unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung seien, doch muß die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG bewirken zu können. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090005.X00Im RIS seit
20.11.2000