Entscheidungsdatum
21.01.2019Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2018, Zl ****, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, festgestellter Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt (siehe Rückschein im Akt der belangten Behörde).
In der Rechtsmittelbelehrung wurde rechtsrichtig ausgeführt, dass das Rechtsmittel der Vorstellung binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y schriftlich erhoben werden kann.
Gegen diesen Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer am 05.11.2018 um 02.12 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2018, Zl ****, wurde die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde, von der der Bescheid erlassen worden ist, eingebracht werden müsse. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Bescheid am 12.10.2018 zugestellt worden sei. Dagegen habe der Beschuldigte verspätet, nämlich am 05.11.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass leider bei seinem Handy technische Probleme vorliegen würden, er aber den Einspruch früh genug abgeschickt habe.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.01.2019,
Zl LVwG-2018/33/2798-1, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 3 AVG eingeladen, zur ordnungsgemäßen Zustellung des Mandatsbescheides am 12.10.2018 sowie zur verspäteten Einbringung der Vorstellung am 05.11.2018 binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen werden müsse.
Eine Stellungnahme zu dem Verspätungsvorhalt ist bis dato nicht eingelangt.
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018 am 12.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde (siehe Rückschein im Akt der belangten Behörde). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers, datiert mit 05.11.2018 verspätet eingebracht wurde und am 05.11.2018 um 02.12 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt ist. Eine rechtswidrige Zustellung oder Ortsabwesenheit wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBL I Nr 40/2017, lautet wie folgt:
„Hinterlegung
§ 17 Zustellgesetz
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
IV. Erwägungen:
Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall die Frage, ob gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2018, Zl ****, vom nunmehrigen Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben worden ist oder nicht.
Der Mandatsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Danach kann gemäß § 57 Abs 2 AVG gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y schriftlich Vorstellung erhoben werden.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs 1 Zustellgesetz das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Mandatsbescheid laut dem im Akt der belangten Behörde befindlichen Zustellnachweis am 12.10.2018 hinterlegt.
Der Beschwerdeführer hat sich zum Verspätungsvorhalt nicht geäußert. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung am 12.10.2018 ortsabwesend gewesen ist.
Im gegenständlichen Fall war der Tag der Zustellung der 12.10.2018. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was glaubhaft erscheine, dass er an der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gehindert gewesen wäre. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung hat daher – aufgrund des Feiertages und des Wochenendes – am Montag, den 29.10.2018 geendet. Die Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung am 05.11.2018 war daher verspätet. Der angefochtenen Bescheid erweist sich als rechtskonform.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
Verspätete Vorstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.33.2798.2Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019