RS Lvwg 2019/2/26 LVwG-AV-223/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §41 Abs1
WRG 1959 §41 Abs4
WRG 1959 §60 Abs1 litc
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §111
AVG 1991 §42

Rechtssatz

Die Frage nach der Möglichkeit der Präklusion der Eigentümer von antragsgemäß direkt in Anspruch genommenen Grundstücken stellt sich nicht: Die Behörde hat (auch wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich gegenteilig erklärt hat) zu prüfen, ob eine Zustimmung vorliegt. Ist dies der Fall, stehen fremde Rechte der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen. Wird der Behörde gegenüber keine Zustimmungserklärung abgegeben bzw. vorgelegt, hat sie die Zulässigkeit der

Einräumung von Zwangsrechten zu prüfen und bejahendenfalls die Genehmigung unter Einräumung des Zwangsrechtes zu erteilen, andernfalls zu versagen. Im Falle der Erlangung einer Zustimmung des Betroffenen liegt es allein beim Konsenswerber, dafür Sorge zu tragen, dass sich diese als tragfähig erweist, etwa durch Abschluss eines entsprechenden, zweckmäßigerweise im Bewilligungsbescheid zu beurkundenden bindenden Vertrages.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Schutzwasserbau; fremde Rechte; Grundeigentum; Präklusion; Zwangsrechte; Übereinkommen; Rechtsverletzungsmöglichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.223.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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