Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Die Frage nach der Möglichkeit der Präklusion der Eigentümer von antragsgemäß direkt in Anspruch genommenen Grundstücken stellt sich nicht: Die Behörde hat (auch wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich gegenteilig erklärt hat) zu prüfen, ob eine Zustimmung vorliegt. Ist dies der Fall, stehen fremde Rechte der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen. Wird der Behörde gegenüber keine Zustimmungserklärung abgegeben bzw. vorgelegt, hat sie die Zulässigkeit der
Einräumung von Zwangsrechten zu prüfen und bejahendenfalls die Genehmigung unter Einräumung des Zwangsrechtes zu erteilen, andernfalls zu versagen. Im Falle der Erlangung einer Zustimmung des Betroffenen liegt es allein beim Konsenswerber, dafür Sorge zu tragen, dass sich diese als tragfähig erweist, etwa durch Abschluss eines entsprechenden, zweckmäßigerweise im Bewilligungsbescheid zu beurkundenden bindenden Vertrages.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Schutzwasserbau; fremde Rechte; Grundeigentum; Präklusion; Zwangsrechte; Übereinkommen; Rechtsverletzungsmöglichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.223.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022