Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Erteilt die Wasserrechtsbehörde ohne Vorliegen der Zustimmung des Eigentümers eines zur Realisierung des Vorhabens benötigten Grundstücks bzw ohne Einräumung eines Zwangsrechts die wasserrechtliche Bewilligung, kann der Wasserberechtigte - gegen den Willen des Grundeigentümers - von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen (vgl OGH 1 Ob 5/87). Dieser kann daher durch eine solche Bewilligung nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Schutzwasserbau; fremde Rechte; Grundeigentum; Präklusion; Zwangsrechte; Übereinkommen; Rechtsverletzungsmöglichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.223.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022