Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv
rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur
Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung
der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke vorgenommen wird
(vgl VwGH 2004/07/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Schutzwasserbau; fremde Rechte; Grundeigentum; Präklusion; Zwangsrechte; Übereinkommen; Rechtsverletzungsmöglichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.223.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022