Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Wasserrechtliche Bewilligungen dürfen – unter dem Gesichtspunkt fremder
Rechte – nur dann erteilt werden, wenn durch das Vorhaben die im
Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs 2 WRG)
entweder von vornherein nicht berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem
Eingriff zustimmt oder entgegenstehende Rechte durch die Einräumung von
Zwangsrechten überwunden werden können (vgl VwGH 1834/67; 96/07/0195; 2008/07/0169; 2004/07/0002).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Schutzwasserbau; fremde Rechte; Grundeigentum; Präklusion; Zwangsrechte; Übereinkommen; Rechtsverletzungsmöglichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.223.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022