Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
(1.) L524 2137095-1/8E
(2.) L524 2137102-1/8E
(3.) L524 2137096-1/6E
(4.) L524 2137100-1/6E
(5.) L524 2192836-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (2.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (4.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, und (5.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016 und 03.02.2017, (1.) Zl. 1082709702-151094588, (2.) Zl. 1082710006-151091422, (3.) Zl. 1082710300-151094707, (4.) Zl. 1082710202-151094715 und (5.) Zl. 1134630303-161521564, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2137095.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019