TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L524 2199328-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L524 2199328-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1104136708/160172740, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 03.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber und Moslem. Im Irak würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe zuletzt in XXXX gelebt. Wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, wisse er nicht mehr. Den Irak habe er ca. im Oktober 2015 verlassen. Seinen Reisepass habe er in Mazedonien verloren. Seine Mutter und sein Bruder hätten seine Reise nach Österreich organisiert. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er von unbekannten Menschen bedroht und auf ihn geschossen worden sei. Er sei ins Landesinnere nach Kerbala geflüchtet und habe sich dort ein Jahr aufgehalten. Nach einem Jahr sei er zurückgekehrt, habe sich einen Reisepass ausstellen lassen, sei nach Bagdad gefahren und weiter in die Türkei.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.02.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe alle seine Fluchtgründe in der Erstbefragung vorbringen können. Sein Reisepass sei in Mazedonien gestohlen worden. Er sei Araber, schiitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Er habe in der Stadt XXXX, in der Nähe von Bagdad, gelebt. Vor seiner Ausreise habe er in Kerbala und Tikrit gelebt. Zuletzt sei er in Kerbala aufhältig gewesen. Er habe bei verschiedenen Verwandten gelebt, meistens bei seiner Schwester. Er habe in einem Hotel in Kerbala gearbeitet und dort auch übernachtet. Dann sei er zwei Monate in Bagdad gewesen, wieder nach Kerbala zurückgekehrt, wo er neun Monate geblieben sei und die letzten zwei Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er in Bagdad verbracht. Er glaube, im Februar 2016 den Irak verlassen zu haben. Im Irak würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Bis auf einen Bruder, der in Kerbala lebe, würden alle anderen in XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Beruflich habe er Öl bei den Autos gewechselt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Al Mahdi Armee bedroht worden sei. Bei seiner Arbeitsstell in XXXX sei ein Foto des Imams angebracht gewesen, das mit Autofett beschmiert gewesen sei. Die Mitglieder der Armee seien gekommen, hätten den Teilhaber des Beschwerdeführers mitgenommen und einen Monat festgehalten. Später hätten sie auch dessen Bruder mitgenommen. Sie hätten auch den Sohn des dritten Teilhabers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe flüchten können und sei ihnen so entkommen. Da er Alkohol konsumiere, habe er Angst vor diesen Leuten, da diese keine Gnade kennen würden. Diese Leute hätten ihn mitnehmen wollen, aber er sei nicht hingegangen. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sein Geschäft zugesperrt und er habe es nicht mehr aufsperren dürfen. Die Leute hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er Alkohol trinke. Der Zusammenhang zu dem beschmierten Foto im Geschäft bestehe darin, dass es das Fett bei ihm im Geschäft gebe und es aus seinem Geschäft stammen könnte und das Foto vom obersten Anführer mit Fett beschmiert gewesen sei. Dazu komme, dass er Alkohol im Geschäft getrunken habe. Sie würden glauben, dass er als Sabotage das Foto verschmiert habe. Als die Gruppe das erste Mal im Geschäft gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen, da es noch sehr früh am Morgen gewesen sei. Als er in das Geschäft gekommen sei, habe ihm sein Geschäftsmitinhaber von dem Vorfall erzählt und dass die Gruppe wegen des Beschwerdeführers und des verschmierten Fotos im Geschäft gewesen sei. Nachdem er XXXX verlassen habe, seien die Leute zu ihm nach Hause gekommen, seine Familie habe aber gesagt, dass er nicht da sein, sondern verreist wäre. Nach diesem Vorfall habe er sich noch lange im Irak aufgehalten und zwar in Kerbala, Bagdad, Tikrit und Narsrye. Es habe keine Probleme mehr gegeben, da er nicht mehr in XXXX gewesen sei. Er sei nach Kerbala gegangen, damit er nicht gefunden werde. Kerbala sei nämlich groß und es sei nicht leicht, dort jemanden zu finden.

In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers, er habe diesen aber bis jetzt nicht besucht. In seiner Freizeit arbeite er als Gärtner. Er habe bisher keinen Deutschkurs besucht. Er werde vom Staat versorgt. Der Beschwerdeführer legte eine Vereinbarung mit der XXXX über eine gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungskraft ab November 2017 vor.

3. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2018, Zl. 1104136708/160172740, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Schule besucht, als Mechaniker und in einem Hotel gearbeitet. Im Irak würden noch seine Mutter und Geschwister leben. Er sei gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er verfüge über keine Deutschkenntnisse, arbeite nicht und werde von der öffentlichen Hand unterstützt. Zu seinem in Österreich lebenden Cousin bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates stellte das BFA fest, es könne nicht festgestellt werden, dass er im Irak bedroht oder verfolgt worden sei. Sein Vorbringen, vor einer Miliz geflüchtet zu sein, sei nicht glaubhaft. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend führte das BFA aus (Schreibfehler im Original):

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Dem Asylwerbers steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie waren keineswegs in der Lage, die Behörde davon zu überzeugen, dass Sie in Ihrem Heimatland einer Gefahr oder Verfolgung ausgesetzt waren/sind.

Sie gaben bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass Sie nach der "Drohung" aus, XXXX geflüchtet wären und hätten dann bei Ihrer Schwester und bei anderen Verwandten abwechseln in Karballa und in Tikrit gelebt. Sie gaben diesbezüglich jedoch auch an, dass Ihre Schwester in XXXX leben würde und Sie meistens bei Ihrer Schwester gelebt hätten. Somit waren Ihre Aussagen, dass Sie nach der Drohung nur mehr in Karballa und Tikrit gelebt hätten in keinster Weise glaubhaft und kann wiederum nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in der Stadt XXXX einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wären, da Sie ansonsten nicht mehr bei Ihrer Schwester, welche in XXXX leben würde, gelebt hätten.

In diesem Zusammenhang war es aber schon nicht glaubhaft, dass Sie nach der Drohung umgebracht zu werden, weiterhin im Irak verblieben wären, da Sie auch angegeben haben, dass diese Miliz im ganzen Irak vertreten wäre. Sie wäre jedoch für ein weiteres Jahr im verblieben und wären während dieser Zeit sogar einer Arbeit, in einem Hotel, nachgegangen. Schon allein die Tatsache, dass Sie auch in der Stadt Bagdad für zwei Monate Tee und Kaffee auf der Straße verkauft hätten, bezeugt, dass Sie keiner realen Bedrohung ausgesetzt gewesen waren, da Sie ansonsten nicht direkt auf der Straße gearbeitet hätten, da Sie dort am leichtesten erkannt hätten werden können.

Aber auch aus dem Umstand, dass Sie nicht gleich nach der Drohung aus dem Irak ausgereist wären, lässt sich keine konkrete Bedrohung für Sie im gesamten Irak ableiten. So wurden Sie konkret gefragt, warum Sie nicht schon früher aus dem Irak ausgereist wären, und noch für fast ein Jahr im Irak verblieben wären, worauf Sie angaben, dass Sie gehofft hätten, dass sich diese Sache beruhigt, womit nicht von einer akuten Bedrohung ausgegangen werden kann. Hierbei stellt sich wiederum die Frage, warum Sie dann nicht bereits früher ausgereist wären, oder was nun der ausschlaggebende Grund gewesen wäre, warum Sie doch den Irak verlassen hätten müssen, worauf Sie allerdings keine konkreten Angaben geben konnten. Auf die Frage, was nun ausschlaggebenden dafür war, dass Sie den Irak doch verlassen hätten, gaben Sie wiederum nur an, wegen der Bedrohung.

Auf die Frage, warum Sie dann ausgereist sind, nachdem Sie sich ein Jahr vor dieser Armee verstecken konnten und sogar arbeiten hätten können, gaben Sie an, dass Sie sich da in einem Hotel versteckt hätten und dort gearbeitet hätten. Auf weitere Frage, ob Sie dann nicht weiterhin in diesem Hotel hätten bleiben können, gaben Sie lapidar an, dass Sie weder Ihre Mutter noch Ihre Verwandten hätten sehen können, was allerdings im völligen Widerspruch mit Ihren Aussagen zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt steht, da Sie da konkret angegeben haben, dass Sie nach Ihrer Flucht aus XXXX, zwischen den verschiedenen Verwandten gependelt wären.

Selbst im Falle der Glaubwürdigkeit ergibt sich in Ihrem Fall kein Grund für die Zuerkennung des Asylstatus oder des subsidiären Schutzes, da Ihnen ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. So wurden Sie konkret gefragt, ob Sie nach Ihrer Flucht aus XXXX nochmals Probleme mit dieser Gruppe gehabt hätten, worauf Sie anfangs völlig ausweichend angegeben haben, dass Sie immer in eine andere Stadt gegangen wären, wenn Sie jemanden gesehen hätten den Sie gekannt hätten, und erst auf Wiederholung der Frage, angaben, dass Sie keine Probleme mit dieser Gruppe gehabt hätten, da Sie nicht in XXXX geblieben wären.

Schlussendlich ist es Ihnen allerdings in keinster Weise gelungen, glaubhaft dazulegen, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden."

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Nach Abwägung aller Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird. Er habe die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Freunde gefunden, betreibe Sport und besuche hin und wieder Veranstaltungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er stammt aus XXXX, einer Stadt in der Nähe Bagdads. Dort leben noch die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kerbala. Der Beschwerdeführer hat im Irak keine Schule besucht. Beruflich hat der Beschwerdeführer Ölwechsel bei Autos durchgeführt.

Der Beschwerdeführer verließ ca. im Oktober 2015 den Irak. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 03.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass er von einer Miliz mit dem Umbringen bedroht worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung; er ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist auch gesund. Der Beschwerdeführer ist seit November 2017 ehrenamtlich als Reinigungskraft tätig. Er hat Freunde in Österreich und treibt Sport. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht und auch keine Deutschprüfung abgelegt.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

KI vom 23.11.2017: Weitere Entwicklungen im Anschluss an das Kurdenreferendum, weitere Rückeroberungen von IS-Gebiet und Update Sicherheitslage mit Fokus auf Bagdad.

Am 29.10.2017 erklärte Mas'ud Barzani seinen Rücktritt als Präsident der kurdischen Region. Er lehnte in einem Brief an das kurdische Parlament eine Verlängerung seines Mandats über den 1.11.17 hinaus ab (IFK 6.11.2017). Barzani bleibt Vorsitzender der KDP (Kurdistan Democratic Party) und somit weiterhin ein wichtiger politischer Akteur. Die weiter andauernde Lähmung des kurdischen Regionalparlamentes versetzt die beiden Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistans) weiterhin in die Lage, politische Entscheidungen ohne die Einbeziehung der Partei Goran oder anderer Parteien zu treffen (CR 14.11.2017).

Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017).

Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie Tuz Khurmatu (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 9.11.2017).

Am Abend des 12.11.2017 fand in der Grenzregion zwischen Iran und Irak ein Erdbeben der Stärke 7,3 statt. Im Irak war dabei die an der Grenze zum Iran befindliche Stadt Halabja (im Autonomen Kurdengebiet) am stärksten betroffen. Acht Menschen starben im Irak, mehr als 500 wurden verletzt und hunderte Familien wurden obdachlos. Zumindest drei Gesundheitszentren wurden beschädigt. Verglichen mit dem Iran war der Irak deutlich geringer von dem Erdbeben betroffen (UNFPA 19.11.2017).

Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfung/Zurückdrängung des IS und zuletzt der Kurden konzentrieren (NYTimes 26.10.2017).

Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017).

Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet.

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(BBC 3.11.2017)

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(Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017)

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017).

Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert:

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(CR 14.11.2017)

Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017:

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(CR 14.11.2017)

Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).

Bagdad:

Obwohl der IS Bagdad [kontrollgebietsmäßig] nie erreicht hat, verzeichnete die Hauptstadt laut Angaben der UN jeweils entweder die höchste oder die zweithöchste - nach der Provinz Ninewa - Anzahl an zivilen Todesopfern. Um ein Beispiel zu nennen: UNAMI berichtet, dass im Februar 2017 120 Zivilisten getötet und 300 verletzt wurden. In demselben Monat im Jahr 2016 war Bagdad der am stärksten betroffene Bezirk, UNAMI berichtete von 277 Todesopfern und 838 Verletzten. (Update: Für den Monat Oktober 2017 berichtet UNAMI 177 zivile Opfer (38 Tote, 139 Verletzte). Wichtig ist, anzumerken, dass diese Zahlen ausschließlich verifizierte Opfer inkludieren und als das absolute Minimum gesehen werden müssen. Zum Beispiel beinhalten sie auch nicht jene Opfer, die in manchen Teilen der Stadt regelmäßig tot aufgefunden und geborgen werden (MRG 10.2017; UNAMI 1.11.2017). Nach wie vor kommt es in Bagdad täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern (Wing 9.-11.2017; vgl. IBC 28.2.2017). Laut Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ist in Bagdad weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen (AA 23.11.2017). Für die fragile Sicherheitssituation in der Hauptstadt gibt es zahlreiche Gründe. Abgesehen davon, dass es ein attraktives Ziel für Anschläge ist, beherbergten und beherbergen die Gebiete rund um Bagdad historisch entstandene Terrorzellen, u.a. von Al-Qaeda und dem IS. Dies ist insbesondere in der Nachbarprovinz Anbar im Westen, sowie im Bezirk Jurf al-Sakhar in der Provinz Babil der Fall. Dazu kommen die äußeren Bezirke Bagdads, dem sogenannten "Bagdad-Belt", der aus spärlich besiedelten ländlichen Gegenden besteht, in denen sich bewaffnete Gruppen leicht verstecken können.

Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür ist der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).

Terrorattacken:

Terrorattacken werden meist mit verschiedenen Arten von IEDs (Improvised Explosive Devices) ausgeführt, inklusive am Körper getragene ('body-born' oder BBIEDs, in Fahrzeugen transportierte ('vehicle-borne' oder S/VBIEDs) und unter Fahrzeugen befestigte Sprengfallen ('under-vehicle-borne' oder UVBTs). Dabei handelt es sich um typische Taktiken des IS. Sie zielen dabei auf große Menschenansammlungen wie z.B. auf Märkten, in Einkaufszentren und Moscheen ab, wo der Kollateralschaden maximiert werden kann. Auch wenn diese Attacken alle Teile der Stadt treffen können, sind [ethno-religiös] gemischte Gebiete besonders gefährdet. Auch werden Kontrollpunkte regelmäßig angegriffen mit dem Ziel Sicherheitskräfte zu schwächen. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens werden an den Kontrollpunkten selten sorgfältige Fahrzeugdurchsuchungen durchgeführt, weshalb das Problem schwer einzudämmen ist (MRG 10.2017).

Es sollte auch erwähnt werden, dass UVBTs besonders häufig verwendet werden, um Individuen zu attackieren. Diese Attentate können durch persönliche oder stammesbezogene Auseinandersetzungen motiviert sein, in spezifischen Fällen sind sie politisch motiviert.

Kidnappings und Entführungen:

Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Während erstere von kriminellen Gangs begangen werden, werden die politisch oder persönlich motivierten von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt. Geschätzte 65-75 Prozent können als kriminelle Akte kategorisiert werden, während zwischen einem Viertel und einem Drittel als politisch oder als Folge von persönlichen Auseinandersetzungen gesehen werden können. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke Karkh und Rusafa zeigen die höchsten Zahlen an Kidnappings und sind für etwa die Hälfte der dokumentierten Fälle des gesamten Gouvernements verantwortlich (MRG 10.2017).

Obwohl die offiziellen Daten nicht veröffentlicht wurden zeigt eine Aufzeichnung des Innenministeriums, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 in Bagdad zumindest 700 Kidnappings stattgefunden haben (MRG 10.2017).

Allerdings können sich diese in vielen Fällen überschneiden. Es wurde zum Beispiel berichtet, dass schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten einsetzen. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinter stehen. Milizen haben z.B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendentiell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen (MRG 10.2017).

Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. Anfang 2017 tauchten Berichte auf, dass Sicherheitskräfte eine kriminelle Gruppe zu identifizieren suchten, die auf die Entführung von Kindern in der Gegend um Bagdad al-Jadida spezialisiert war. Im August 2017 veröffentlichte Niqash einen Artikel über eine vor Kurzem vorgefallene Serie an Kidnappings, die gegen Ärzte und medizinisches Personal gerichtet waren. Diese wurden von kriminellen Banden durchgeführt, aber auch von Stämmen, die Wiedergutmachung für Verwandte forderten, die nicht behandelt werden konnten oder die im Spital verstorben waren. Im Mai 2017 wurde eine Gruppe von Studenten und Anti-Korruptions-Aktivisten gekidnappt, angeblich von einer Miliz. Dennoch war einer der meist diskutierten Fällen die Entführung von Afrah Shawqi, einem Journalisten, der nur wenige Tage davor einen Artikel im Al-Sharq al-Awsat über die Straffreiheit von schiitischen Milizen im Irak veröffentlicht hatte. In beiden Fällen wurden die Opfer freigelassen, nachdem großer öffentlicher Druck auf den Premierminister selbst, sowie auf das Innenministerium ausgeübt worden war. Regierungsbeamte und andere politische Führungskräfte wurden ebenso ins Visier genommen wie z.B. bei jenem Fall eines hohen Beamten des Justizministeriums, der im September 2015 gekidnappt wurde, oder jenem Fall eines sunnitischen Stammesführers, dessen Entführung und Ermordung Anlass zu einer Kampagne von Amnesty International wurde (MRG 10.2017).

All diese Fälle haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten. Dennoch werden Milizen in erfolgreichen Fällen - wenn es Sicherheitskräften gelingt, Banden zur Anklage bringen - selten erwähnt. Es ist praktisch unmöglich einzuschätzen, wie oft die von den Sicherheitskräften Verhaftungen Mitglieder von Milizen einschließen, da Fälle von Kidnappings mit Lösegeldforderungen einfach als kriminelle Akte kategorisiert werden. Dies kann nur durch anekdotische Hinweise und durch Zeugenaussagen belegt werden. Allerdings besteht das Problem, dass die Opfer oft selber nicht wissen woher die Bedrohung kommt oder wer der Empfänger des geforderten Lösegeldes ist (MRG 10.2017).

Schießereien mit Handfeuerwaffen:

Was die Verwendung von Handfeuerwaffen betrifft, können generelle Muster zwischen dem zentralen Gebiet und der Peripherie der Provinz Bagdad unterschieden werden. Morde und Anschläge auf Zivilisten sind innerhalb der Stadt Bagdad weiter verbreitet, die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya sind diesbezüglich überrepräsentiert. Diese Anschläge richten sich z.B. gegen Geschäftsbesitzer, Anwälte sowie Angestellte der Regierung. Schießereien kommen auch in Verbindung mit Raubüberfällen vor. Zusätzlich stehen viele Tötungen in Verbindung mit Kidnappings, bei denen das Lösegeld nicht gezahlt wurde.

Im Gegensatz dazu sind Vorfälle mit Handfeuerwaffen im 'Bagdad Belt' üblicherweise gegen Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen gerichtet, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017).

Konfessionalismus und Diskriminierung:

Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Dies anzumerken, ist von wichtig, weil von vielen angenommen wurde, dass durch das Ausbreiten des IS ab 2014 frühere Muster an Gewalt nach Bagdad zurückkehren würde. Das hat er auch, allerdings in einem geringeren Ausmaß. Wie diverse Menschenrechtsberichte gezeigt haben, fachen Terrorattacken des IS in Bagdad viele Arten an Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten an, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten. Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden.

Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017).

Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich ineiner Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017).

Sicherheitskräfte in der Provinz Bagdad:

Irakische Sicherheitskräfte (ISF):

Die ISF werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).

Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017).

Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu:

über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017).

Islamischer Staat (IS):

Der IS konnte Mitte 2014 Gebiete im Provinz Bagdad nicht unter seine Kontrolle bringen. Allerdings hat sich IS-Aktivität mehrmals vom angrenzenden Provinz Anbar in den westlichen Bezirk Abu Ghraib ausgeweitet. Teile des 'Bagdad-Belt' sind historisch gesehen Unterstützungsgebiete des IS, welche IS-Attacken in zentraler gelegenen Gebieten Bagdads ermöglichen (MRG 10.2017).

In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017).

Popular Mobilization Forces (PMF):

Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017).

Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017).

Quellen:

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AA-Auswärtiges Amt (23.11.2017): Irak: Reisewarnungen, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_1, Zugriff 23.11.2017

-

AI- Amnesty International (24.10.2017): Titel?

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/10/iraq-fresh-evidence-that-tens-of-thousands-forced-to-flee-tuz-khurmatu-amid-indiscriminate-attacks-lootings-and-arson/, Zugriff 22.11.2017

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Bas - Basnews (14.11.2017): Over 1,500 Civilian Properties Damaged by Hashd al-Shaabi in Tuz KhurmatuFeatured, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/392677, Zugriff 22.11.2017

-

BBC (3.11.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 22.11.2017

-

BI - Business Insider (13.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,

http://www.businessinsider.de/us-marines-isis-iraq-2017-11?r=US&IR=T, Zugriff 22.11.2017

-

CR - Control Risks (14.11.2017): Iraq Weekly, per Email am 16.11.2017

-

Der Standard (11.11.2017): Massengräber mit mindestens 400 Opfern des IS im Irak entdeckt

http://derstandard.at/2000067646336/Massengraeber-mit-mindestens-400-Opfern-des-IS-im-Irak-entdeckt, Zugriff 22.11.2017

-

Harrer, Gudrun in der Standard (24.11.2017): "Islamischer Staat":

Der Zyklus der Gewalt ist nicht gebrochen - derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen

,

http://derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen, Zugriff 24.11.2017

-

HRW - Human Rights Watch (20.10.2017): Iraq: Fighting in Disputed Territories Kills Civilians,

https://www.hrw.org/news/2017/10/20/iraq-fighting-disputed-territories-kills-civilians, Zugriff 22.11.2017

-

IBC - Iraq Body Count (23.11.2017): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 23.11.2017

-

IBC - Iraq Body Count (28.2.2017): Incidents, https://www.iraqbodycount.org/database/incidents/page1, Zugriff 23.11.2017

-

IFK - Institut für Friedens- und Konfliktforschung des Österreichisches Bundesheeres (6.11.2017): Briefing Notes 6.11.2017, per Email am 6.11.2017

-

Iraqinews (15.11.2017): Terrorism index: Iraq two slots away from world's least peaceful country, https://www.iraqinews.com/features/terrorism-index-iraq-two-slots-away-worlds-least-peaceful-country/, Zugriff 23.11.2017

-

K24 - Kurdistan 24 (8.8.2017): Iraq ranks third least peaceful country in the world: Report,

http://www.kurdistan24.net/en/news/a5f19b70-94f2-4744-b300-6632c34e3659, Zugriff 23.11.2017

-

Liveuamap (17.11.2017): 17. November 2017, http://isis.liveuamap.com/ , Zugriff 22.11.2017

-

MEE - Middle East Eye (16.11.2017): The hunt for rogue IS fighters in Iraq's vast desert,

http://www.middleeasteye.net/news/nowhere-left-run-rogue-fighters-ambush-iraqi-forces-hunting-them-down-1394927173, Zugriff 22.11.2017

-

MOI - Musings on Iraq (3.11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017 ,

http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html , Zugriff 22.11.2017

-

MRG - Minority Rights Group - Ceasefire Center for Civilian Rights (10.2017): Security Situation and sectarian tensions in the city of Baghdad, per Email am 12.9.2017

-

NYTimes - New York Times (26.10.2017): As ISIS Is Driven From Iraq, Sunnis Remain Alienated,

https://www.nytimes.com/2017/10/26/world/middleeast/iraq-isis-sunni.html, Zugriff 24.11.2017

-

Reuters (5.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,

https://uk.reuters.com/article/uk-mideast-crisis-iraq-kirkuk/two-suicide-attacks-in-iraqs-kirkuk-kill-at-least-five-idUKKBN1D50MQ, Zugriff 22.11.2017

-

Reuters (9.11.2017): Kurds displaced by Iraq advance fear reprisals if they return,

https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-displaced/kurds-displaced-by-iraq-advance-fear-reprisals-if-they-return-idUSKBN1D91XL, Zugriff 22.11.2017

-

Rudaw (18.11.2017): UN: Over 181k people from Kirkuk, Tuz Khurmatu still displaced , http://www.rudaw.net/english/kurdistan/181120171, Zugriff 22.11.2017

-

Telegraph (17.11.2017): Iraqi forces captures last Isil-held town in Iraq,

http://www.telegraph.co.uk/news/2017/11/17/iraqi-forces-captures-last-isil-held-town-iraq/, Zugriff 22.11.2017

-

UNAMI (1.11.2017): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of October 2017,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8132:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 23.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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