TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 L501 2178676-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L501 2178676-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2018, Zl. 10 53273401-171217943/BMI-EAST_OST, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Abs.1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) reiste spätestens im März 2015 (genaues Datum unbekannt) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, gab die bP an, als Frisörin die Haare ihrer Kundschaft modern geschnitten zu haben, weshalb sie von islamistischen Milizen mit dem Tod bedroht und ihr Friseurladen zerstört worden sei.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 27.03.2017 legte die bP u.a. einen an das BürgerInnenamt der Stadt XXXX gerichteten Antrag auf Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 08.03.2017 sowie eine Seminarbestätigung des bfi Steiermark "Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.1 vom 21.11.2016, eine Teilnahmebestätigung des bfi Steiermark "Deutsch lernen für AsylwerberInnen - A1.2 vom 09.03.2017 und eine Bestätigung von Way of Hope vom 29.09.2016 über den Abschluss eines Deutschkurses über das Niveau der Stufe A1.2 vor. Sie gab an, dass der Kontakt zu ihrer Familie im Irak vor ca. 6 - 8 Monaten abgebrochen sei, da sie sie von ihrer Konversion zum Christentum in Kenntnis gesetzt habe. Befragt nach ihren Fluchtgründen erzählte die bP von Drohungen eines Nachbarn, von einem Angriff durch Milizen auf ihr Friseurgeschäft sowie von Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sunniten. Dieser Religion gehöre sie jedoch nicht mehr an, sie praktiziere seit ca. einem Jahr und 8 Monaten das Christentum. Am 27.06.2017 langte eine Taufbestätigung in der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid vom 31.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchteil II) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Dieser Bescheid wurde der bP gemäß dem Schreiben ihrer Vertreterin vom 24.08.2017 (vgl. AS 141) im Original übergeben. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

I.2. Am 27.10.2017 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung befragt führte die bP aus, dass ihre Eltern von ihrer Schwester und deren Gatten über ihre Konversion zum christlichen Glauben informiert worden seien und ihr Vater daraufhin ihrer Schwester mitgeteilt habe, dass er sie bei ihrer Heimkehr töten werde; die alten Gründen würden aufrecht bleiben. Vorgelegt wurden eine Taufbestätigung, eine Bestätigung über die Konfessionsübertretung zum Baptistenglauben vom 08.04.2017 sowie eine Kopie über die Erlaubnis des Clanvorstandes zur Tötung der bP aufgrund der Konfessionsübertretung.

Am 07.12.2017 wurde die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ort, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters in arabischer Sprache zu seinem neuerlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Seitens der bP wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben getötet werden würde. Im Zuge des Verfahrens wurde eine Kursbestätigung vom 25.10.2017 betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs A1.3, Fotos von Freizeitaktivitäten, abweisender Bescheid des AMS Graz West und Umgebung nach § 20 Abs. 3 AuslBG vom 02.11.2017.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.09.2018 wurde der Antrag der bP vom 27.10.2017 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass die bP verfahrensgegenständlich keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre und ihre Angaben darüber hinaus keinen glaubhaften Kern aufweisen würden.

Mit Schreiben vom 19.09.2018 erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen das Vorliegen einer entschiedenen Sache aufgrund der am 08.04.2017 vollzogenen Taufe bestritt, da hierdurch der neue, von innerer Überzeugung getragene christlicher Glaube nach außen sichtbar geworden sei. Im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei das Taufdokument noch nicht vorgelegen und sohin die ehrliche Hinwendung zum Christentum bezweifelt worden. Als offizielles Mitglied der Freikirche drohe ihr im Falle ihrer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante Verfolgung bzw. im Falle der Ausübung des christlichen Glaubens ausführlich dargestellte schwere Sanktionen sowohl von staatlicher als auch von privater Seite. Des Weiteren sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall der Rückkehr nicht auszuschließen, da die bP aus der Familie ausgestoßen worden sei und der Clan ihre Tötung erlaubt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gäbe es nach wie vor keinen sicheren Zufluchtsort im Sinne einer IFA. Hinsichtlich Art. 8 EMRK seien ihre Integrationsbemühungen völlig außer Acht geblieben. Sie halte sich seit 2015 im Bundesgebiet auf, besuche regelmäßig Deutschkurse, sei bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, habe an ehrenamtlichen Reinigungsarbeiten teilgenommen, in der Organisation Way of Hope mitgeholfen, Wanderungen und Ausflüge mit Kindern unternommen, Dolmetschleistungen erbracht, bei Siedlungsarbeiten geholfen und Nachbarn und Bekannte bei Alltagstätigkeiten unterstützt. Sie besuche samstags einen Bibelkurs, sonntags die Messe, lese in ihrer Freizeit in der Bibel und pflege zusätzlich eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Sie habe vorbildliche Integrationsmaßnahmen gesetzt, es lägen keine negativen Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Indem die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie Art. 8 EMRK verletzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Feststellungen ergeben sich u.a. aus dem unter Punkt I. geschilderten Verfahrenshergang.

II.1.2. Die bP führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX geboren, hat 12 Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und zuletzt als Frisörin gearbeitet. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern leben im Herkunftsstaat; ihre drei Schwestern sind verheiratet und leben gleichfalls in der Heimat so wie auch ihr drei Brüder. Der Gatte einer ihrer Schwestern lebt mit zwei seiner Kinder in XXXX, ein Cousin der bP väterlicherseits XXXX. Die bP lebt bzw. hat mit den angeführten Verwandten in Österreich nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, auch bestehen keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse. Die bP lebt mit ihrer Lebensgefährtin XXXX, welche sie in Österreich kennen gelernt hat und die sie zu heiraten beabsichtigt, in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX. Am 03.06.2017 kam es aufgrund von Streitigkeiten zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden, welche in polizeiliche Einvernahmen mündeten.

Die bP stand in Österreich zu keiner Zeit in Beschäftigung, ist mittellos und wird von ihrer Lebensgefährtin ab und an bei den Mietzahlungen finanziell unterstützt bzw. lebt von karitativer Unterstützung. Bis 05.09.2017 bezog sie Leistungen aus der Grundversorgung. Während ihres Aufenthalts in Österreich besuchte sie drei vom bfi angebotene Deutschkurse für Asylwerber, nahm an ehrenamtlichen Reinigungsarbeiten teil, half in der Organisation Way of Hope mit und ist Mitglied in einem Fitnessstudio. Sie spricht Deutsch auf niedrigem Niveau. Die bP verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten und ihrer Lebensgemeinschaft über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Es hat keine soziale oder integrative Verfestigung der bP in Österreich stattgefunden. Am 27.06.2017 langte in der belangten Behörde eine Taufbestätigung der Internationalen Baptistengemeinde vom 08.04.2017 ein.

Die bP ist strafgerichtlich unbescholten. Sie hält sich seit ihrer ersten Antragstellung in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinne der §§ 382b oder 382e EO.

II.1.3. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete die bP im Wesentlichen wie folgt: Sie habe in ihrem Frisörladen ihrer Kundschaft die Haare modern geschnitten, weshalb sie von ihrem Nachbarn bedroht worden sei. Am 18.02.2015 sei von der Miliz zuerst auf ihr Geschäft geschossen worden, danach sei es in Brand gesteckt worden. In Österreich habe sie sich dem christlichen Glauben zugewandt, ihre Taufe finde am 08.04.2017 statt. Als ihre Familie von ihrem Glaubenswechsel erfahren habe, sei sie verstoßen worden. Die Familie habe gesagt, wenn sie sie im Irak sehen, dann sei ihr Schicksal der Tod. Im Falle einer Rückkehr würden sowohl die Milizen als auch ihre Familie bzw. die Oberhäupter der Clans sie töten, und zwar die Milizen wegen ihres Berufes und ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Minderheit, ihre Familie und die Oberhäupter der Clans wegen ihres christlichen Glaubens.

Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 wegen Unglaubwürdigkeit sowohl des Fluchtvorbringens als auch der Zuwendung zum Christentum rechtskräftig abgewiesen, subsidiärer Schutz nicht gewährt, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

II.1.4. Ihren verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz begründete die bP im Wesentlichen wie folgt:

Ihre Eltern wären von ihrer Schwester und deren Gatten über ihre Konversion zum christlichen Glauben informiert worden und habe ihr Vater daraufhin ihrer Schwester mitgeteilt, dass er sie bei ihrer Heimkehr töten werde. Gemäß dem vorgelegten, vom Clanältesten gestempelten und unterschriebenen Dokument dürfe sie aufgrund ihres Abfalls vom Islam getötet werden und habe sodann niemand einen Anspruch auf Rache. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären zudem weiterhin aufrecht.

II.1.5. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass die bP im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen Sachverhalt und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits vorgebrachten Fluchtgründe berufen habe. Die Angaben der bP würden ferner keinen glaubhaften Kern aufweisen. Weder die allgemeine noch die individuelle Lage der bP im Irak habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 nachteilig geändert.

II.1.6. Der bP droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Die bP ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung. Sie verfügt über familiäre Beziehungen im Irak und ist ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.

II.1.7. Eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP ist seit der Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 nicht eingetreten.

II.1.8. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der bP werden die bereits von der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

II.2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen unter Punkt II. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde zum gegenständlichen sowie dem vorangegangenen Verfahren und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt steht sohin bereits aufgrund der Aktenlage außer Zweifel und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen wurden der bP in der Einvernahme vor der belangten Behörde mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, ausgehändigt, worauf die bP ausdrücklich verzichtete.

Dass der Taufschein entgegen dem Vorbringen bereits im ersten Verfahren vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Hinweis der bP in ihrer Einvernahme am 27.03.2017, dass sie am 08.04.2017 getauft werde sowie der anschließenden Vorlage (Akt der belangten Behörde AS 115). Auch entspricht es nicht dem Akteninhalt, dass die Kernfamilie im Irak gemäß den Angaben der bP erst nach Erlassung des ersten Verfahrens von der vorgebrachten Konversion erfahren habe, vielmehr wurde dies samt der damit einhergehenden Todesdrohung gleichfalls bereits in der Einvernahme am 08.04.2017 vorgebracht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

II.3.1. Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 1053273401-150257535, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welcher unstrittig in Rechtskraft erwachsen ist.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten und sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt die bP ihren Folgeantrag auf von ihr bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

So begründete sie sowohl ihren ersten als auch zweiten Antrag auf internationalen Schutz einerseits mit der Konversion zum christlichen Glauben und der hierdurch drohenden Tötung durch ihre Familie bzw. den Oberhäuptern ihres Clans sowie andererseits mit Angriffen durch Milizen und der durch sie erfolgten Zerstörung ihres Frisörladens. Die belangte Behörde erachtete allerdings bereits in ihrem Bescheid vom 31.07.2017 sowohl das Vorbringen zu der von ihr behaupteten Bedrohungssituation in ihrer Heimat als auch ihre Konversion zum christlichen Glauben mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

Wird nun aber - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde - kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird lediglich die Würdigung im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 in Frage gestellt bzw. jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Ein neues Vorbringen, welches zu einer anderen Glaubhaftigkeitsbeurteilung hätte führen können, hat die bP im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet, zumal - entgegen dem Beschwerdevorbringen- auch der Taufschein bereits im Bescheid vom 31.07.2018 Berücksichtigung gefunden hat. Die vorgelegte Erlaubnis des Clanvorstandes für die Tötung der bP vermag angesichts der bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft angesehenen Konversion zum Christentum und der hierzu vorgebrachten Bedrohungssituation durch Verwandte nichts ändern. Im Hinblick auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf das Vorbringen zur Ernsthaftigkeit des Übertritts zum Christentum bzw. der religiösen Identität der bP sowie zu den drohenden Sanktionen im Falle der Ausübung des christlichen Glaubens im Herkunftsstaat.

Ausweislich der von der belangten Behörde in die Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen konnte auch eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung seit der Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 nicht festgestellt werden bzw. sind von Amts wegen seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen notorisch.

Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0060, und vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit weiteren Hinweisen sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH).

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die allgemeine Situation im Irak ist nämlich ausweislich der Länderfeststellungen nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass der bP im Falle ihrer Rückkehr in den Irak kein reales Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw. relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn die bP im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.

Derartige Nachweise hat die bP im vorliegenden Fall nicht erbracht. Die in der Beschwerde enthaltenen, nicht substantiierten Ausführungen zur allgemeinen prekären Sicherheits- bzw. Versorgungslage im Herkunftsstaat sind nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken; eine Lageänderung wurde nicht wirklich vorgebracht. Besondere, in der Person der bP (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihr ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtskraft ihres Bescheides vom 31.07.2017 auch im Umfang der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen stand. Die Zurückweisung des Antrages durch den Bescheid der belangten Behörde erweist sich sohin auch in diesem Punkt als rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich sohin der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen der bP im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern vielmehr Identität der Sache vorliegt.

II.3.2. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels)

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Soweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so kann dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beigetreten werden, der zufolge § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 mwN). Dass in § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde von der bP selbst nichts dahingehend dargetan. Der bP ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden:

II.3.3. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der bP auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Nach der vorstehend zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in der Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mwN).

Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

Die bP reiste spätestens im März 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist seither als Asylwerberin in Österreich aufhältig.

Das Gewicht des sohin im Ergebnis erst ca. dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalts der bP in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte; sie konnte alleine durch die Stellung eines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen - insbesondere seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017. Der Verpflichtung zur Ausreise kam die bP nicht nach, sondern stellte sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls öffentliche Interessen vor, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zudem noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN).

Ein Schwager der bP lebt mit zwei seiner Kinder in XXXX, ein Cousin väterlicherseits XXXX. Dass zwischen der bP und den angeführten Verwandten eine besonders enge Bindung bestehen würde, wurde im Verfahren nicht dargetan.

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK entspricht, müssen weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht der Angaben der bP kann von dieser besonderen Beziehungsintensität im Hinblick auf die in Österreich aufhältigen Verwandten nicht ausgegangen werden, zumal es sich beim Schwager und dem Cousin bereits um volljährige Personen handelt, keine gemeinsame Wohnsitznahme in Österreich vorliegt und auch keine (finanziellen) Unterstützungen gewährt werden. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der bP zu ihren in Österreich lebenden Verwandten dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde.

Die bP wohnt seit 20.09.2017 mit kurzer Unterbrechung im Juli 2018 (lt. ZMR) mit ihrer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt (vgl. Einvernahme vom 07.12.2017). Die gemeinsame Wohnsitznahme erfolgte sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die bP den abschlägigen Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2018 schon erhalten hatte. Ihr und ihrer Lebensgefährtin musste daher zu dieser Zeit schon bewusst sein, dass die bP in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen ist. Es wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen die bP verhängt. Es ist ihr daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren. Auch besteht keine Notwendigkeit einer Unterhaltsleistung seitens der bP, welche im Fall einer Ausreise verunmöglicht würde.

In seiner Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50).

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung gleichfalls darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).

Die Situation der bP erreicht sohin bei weitem nicht jenen Sachverhalt, der einer Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, zu Grunde lag, in dem es um die Ausweisung eines Fremden ging, der mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Schon aus diesem Grund kann sich die bP in diesem Verfahren nicht erfolgreich auf die bestehende Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berufen.

Ein auf sonstige Umstände begründetes, unter die Schutzbestimmung des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallendes Familienleben ist nicht anzunehmen. Durch die Rückführung wird somit nicht in ein bestehendes Familienleben eingegriffen.

Es wird jedoch in das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 2015 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH und des VfGH zu beachten.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die bP relativ schwache private Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich für sich in Anspruch nehmen kann. Diese werden noch dadurch gemindert, dass sie illegal eingereist ist und sich ihr Aufenthalt nur auf nicht gerechtfertigte Anträge auf internationalen Schutz stützt.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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