TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 L504 2207411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
StGB §127
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2207411-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX1997 alias XXXX1998 geb., StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und in der Provinz Kirkuk, im Bezirk XXXX in XXXX geboren wurde und wohnte.

Anlässlich der Erstbefragung am 01.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an:

"Ich habe auf Grund des Krieges mein Heimatland verlassen, da ich um mein Leben fürchte. Ich werde vom IS verfolgt".

Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt am 01.03.2018 brachte die bP zu ihrer Problemlage im Herkunftsstaat im Wesentlichen vor:

"[...]

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Ich bin gesund, es geht mir gut.

[...]

Feststellung: Sie wurden am 01.09.2015 in Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an die damaligen Angaben erinnern, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, teilweise. Der Dolmetscher damals war ein Algerier. Es gab Verständigungsschwierigkeiten. Ich habe alle Fragen beantwortet ich weiß aber nicht, ob alles richtig protokolliert wurde.

LA: Entsprachen Ihre damals gemachten Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und Fluchtgrund der Wahrheit?

A: Ja.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Arabisch, Englisch, Deutsch und ein bisschen Französisch

LA: Wie verständigen Sie sich in Österreich?

A: In Deutsch.

[...]

LA: Wie geht es Ihrer Familie im Irak?

A: Nicht gut.

LA: Warum?

A: Sie leben seit vier Jahren in einem Flüchtlingslager. Sie leben von Hilfen der anderen Menschen. Sie dürfen nicht in die Stadt Kirkuk hinein, außer sie tun das auf eigene Gefahr. Wenn etwas Wichtiges zu erledigen ist.

Vorhalt: In Kirkuk ist die Lage zurzeit stabil und es gibt keine Gefechte.

A: Bis vor einem Monat war Kirkuk unter der Kontrolle der Kurdischen Armee und dann gab es einen Krieg und die irakische Miliz hat die Stadt erobert. Wir als sunnitische Araber hatten weder bei den Kurden noch bei der irakischen Miliz Rechte. Dieses Flüchtlingslager ist wie ein Gefängnis.

LA: Haben sie sonst irgendwelche Probleme im Irak?

A: Ihre gesundheitliche Situation ist auch schlecht. Meine Geschwister sind aufgrund der Kälte immer krank, da sie in Zelten leben.

LA: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

LA: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

LA: Haben Sie noch Kontakt in den Irak? Wenn ja, wie, wie oft und mit wem?

A: Ja, mit meinen Eltern, wenn sie die Möglichkeit haben Internet zu haben. Das ist vielleicht einmal im Monat.

[...]

LA: Wie haben sie den Irak verlassen, legal oder illegal?

A: Legal

LA: Hatten Sie bei der Ausreise aus dem Irak Probleme?

A: Am Tag der Ausreise gab es Kampfhandlungen zwischen der Türkei und der PKK. Unser Bus wurde getroffen aber ich wurde nicht verletzt.

LA: Sind Sie illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist?

A: Ja.

LA: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht?

A: Nein.

LA: War Österreich das Ziel Ihrer Reise bzw. was war das Ziel Ihrer Reise und warum?

A: Ja, Österreich war mein Ziel, weil ich im Irak gehört habe, dass Österreich ein friedliches und sicheres Land ist, indem es auch Menschenrechte gibt.

[...]

LA: Erzählen Sie mir chronologisch Ihren Lebenslauf, Schulbesuch, Studium, Beruf usw.?

A: 2003 bis 2009 besuchte ich die Volksschule in XXXX. 2009 bis 2012 besuchte ich die Hauptschule in XXXX. Von 2012 bis 2015 besuchte ich das Gymnasium ebenfalls in XXXX. In der Zeit von 2005 bis 2015 habe ich neben der Schule meinem Vater in der Arbeit geholfen. Er hatte einen Schulbedarfsladen. Ich habe im selben Zeitraum auch als Fotograf bei meinem Vater gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich und meine Familie bis 2015 in XXXX gelebt haben.

LA: Wie hoch war Ihr Einkommen?

A: Ich habe nur Taschengeld von meinem Vater bekommen.

LA: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre bis zur Ausreise aus dem Irak an.

A: Ich war immer an der gleichen Adresse in XXXX.

LA: Wie hat Ihr Alltag im Irak ausgesehen auch in Bezug auf soziale Kontakte?

A: Nach der Schule ging ich immer in die Arbeit gegangen. Unser Geschäft war gegenüber meiner Schule. Mein Onkel hatte auch ein Geschäft daneben und ich habe die meiste Zeit mit meinem Cousin verbracht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach der Schule keine Zeit hatte mit Schulkollegen zu spielen. Ich war der Ältere meiner Brüder und ich musste meinem Vater helfen.

LA: Wie waren die wirtschaftlichen Verhältnisse?

A: Es war mittelmäßig. Wir hatten genug für unseren Bedarf.

LA: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie den Irak verlassen?

A: 20.08. 2014

LA: Wann genau haben Sie den Irak verlassen?

A: 09.08.2015

LA: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?

A: In Kirkuk. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bei einer Familie, die früher unsere Nachbarn waren und in der Stadt Kirkuk lebten. Ich bin vom Flüchtlingslager geflüchtet und zu ihnen gegangen und mein Bus ging am nächsten Tag in der Früh.

[...]

LA: Welche Volksgruppe gehören Sie an?

A: Araber

LA: Welche Religion haben Sie?

A: Moslem - Sunnit

LA: In welche Moschee sind Sie gegangen?

A: Ich bin nicht in eine Moschee gegangen. Ich bin nicht religiös.

LA: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "Ja" oder "Nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:

LA: Sind Sie in Ihrem Herkunftsland vorbestraft?

A: Nein.

LA: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland inhaftiert?

A: Ja, einen Monat in U-Haft.

LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland Probleme mit Behörden gehabt?

A: Nein.

LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, ...?

A: Nein.

LA: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

LA: Sind oder waren Familienangehörige Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

LA: Hatten Sie in ihrem Herkunftsland Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Ja.

LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Ja.

LA: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A: Nein.

LA: Nahmen Sie in Ihrem Herkunftsstaat an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

LA: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A: Als ich mit der Volksschule begann, gab es den Krieg mit den Amerikanern. Zu dieser Zeit war Saddam Hussein Präsident. Er war ein Sunnit so wie ich auch. Ich kenne ihn nicht und habe ihn auch nie gesehen. Die Regierung damals war eine sunnitische Regierung. Er unterdrückte damals Schiiten und Kurden. 2008 gab es Kampfhandlungen. Deshalb kam die Armee zu uns in die Stadt und hat alle Personen über 15 Jahre festgenommen. Damals war ich auch 15 Jahre alt. Ich war für einen Monat in Haft. Ich wurde schlecht behandelt, geschlagen und auch vergewaltigt und Sie wissen dass es dann jemanden schlecht geht. Es gab dann bis Juni 2014 weiter Unterdrückungen, Belästigungen von Seite der Regierung. Eines Tages als wir aufstanden, war niemand von der Regierung mehr da. Sie haben Ihre Waffen zurückgelassen und waren weg. Am selben Tag kamen maskierte Personen in die Stadt, die sich DAESH nannten. Dann haben sie mit Ihren Gesetzen angefangen. Das erste war, dass jeder der eine Waffe tragen könne, für sie kämpfen sollte. Wir mussten 50% Steuern zahlen. Sie kamen zu uns nach Hause. 2007 wurde mein Vater entführt von einer unbekannten Seite. Mein Onkel der in Wien ist, hat damals für seine Befreiung Geld bezahlt und er kam frei. Der IS hatte meinen Vater entführt. Sie sagten uns, dass wir keine Menschen und Ungläubige wären und wir müssten deshalb das Gebiet verlassen. Wir hatten nur was wir am Leibe trugen. Das Haus, das Auto, das Geschäft und auch unser Geld haben sie uns weggenommen. Nachdem die anderen Mitbewohner mit dem IS redeten, bekamen wir eine Woche Zeit, das Gebiet zu verlassen. Die irakische Regierung hat unser Gebiet durch Luftangriffe beschossen. Dadurch sind zwei Cousins von mir gestorben. Einer davon war mit meiner Schwester verheiratet. Insgesamt kamen an diesem Tag 12 Menschen ums Leben. Wir sind in ein Flüchtlingslager gekommen. Zwei Tage später wurden wir wieder beschossen und der dritte Bruder meiner Cousins kam auch ums Leben. Dann sind wir in das Flüchtlingslager in der Provinz Kirkuk gezogen. Wir konnten nicht mehr zurück, weil wenn wir das getan hätten, hätte ich für den IS kämpfen müssen. Wir waren eine friedliche Familie und wollten für niemanden kämpfen. Wir dürfen auch nicht in die Stadt Kirkuk hinein, außer jemand von den kurdischen Kräften würde uns das erlauben. Da entschied ich mich, das Land zu verlassen. Weil ich niemanden töten wollte und auch nicht getötet werden wollte. Ich liebe das Leben und möchte die Freiheit genießen

LA: Haben Sie noch weitere Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben?

A: Ja, ich wollte keine Waffe tragen und für niemanden kämpfen. Wenn ich das getan hätte, hätte ich auch ein gutes Geld verdient. Ich hätte das für die Milizen oder die PKK machen können.

LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Es gab auch Unterdrückungen im Flüchtlingslager und wenn ich jetzt in den Irak zurückkehre, muss ich den Militärdienst ableisten. Meine Familie wird seit 2009 von einer unbekannten Seite bedroht. Von wem wissen wir nicht. Wegen dem Datum kann es sein, dass ich mich geirrt habe. Weil das ist drei Jahre her.

LA: Sie nannten jetzt nicht viele Daten und Sie haben jetzt auch keine relevanten Jahreszahlen genannt, wann Sie z.B. in das Flüchtlingslager kamen.

A: Das war am 20.08.2014. Wenn ich jetzt zurückgehe, kann ich bei meinen Eltern im Lager leben aber ich müsste eine Waffe nehmen und kämpfen.

Vorhalt: Es gibt im Irak keine Wehrpflicht mehr und auch die Milizen betreiben keine Zwangsrekrutierung sondern betreiben in Moscheen und auf Medien Werbung.

A: Es stimmt es zwingt mich keiner eine Waffe zu tragen, aber wie hätte ich dort leben können, wenn ich nicht gekämpft hätte?

LA: Das heißt es geht letztlich um das Wirtschaftliche?

A: Nein, ich habe 8000€ für die Reise bezahlt. Ich brauche kein Geld. Wegen der Probleme die mein Leben beeinflusst haben, hatte ich als normaler Mensch keine Rechte, ich müsste für irgendeine Partei kämpfen. Das was mir in der Haft passiert ist, ist ein Grund das Land zu verlassen

LA: Wenn Ihnen das wirklich passiert ist, dann ist das sicherlich tragisch aber es ist schon so lange her, dass es nicht für Asyl relevant ist.

Anmerkung: AW lacht.

A: Ja, es ist sicherlich lange her, aber ist es wirklich richtig vergewaltigt zu werden? Wo bleiben Menschenrechte.

LA: Warum hat der IS gerade Ihre Familie vertrieben und enteignet?

A: Wie wir es verstanden, waren sie jene die meinen Vater entführten, weil wir gegen sie waren.

LA: Warum wurden alle ab 15 Jahren festgenommen und wann war das?

A: Das war 2008 am 16.07. Nachgefragt gebe ich an, dass das war weil ein Auto explodierte und die Armee wurde angegriffen. Die Regierung war schiitisch. Und wir waren alle Sunniten. Sie sagten, dass wir mit dem IS kooperieren.

LA: Dass deshalb alle Personen ab 15 Jahren festgenommen wurden ist unglaubwürdig. XXXX ist eine große Stadt mit mehr als 300.000 EW

A: Es war nicht so, dass sie alle ab 15 festgenommen haben. Sie nahmen einfach alle aus der Stadt fest, die sie erwischten.

Um 14:30 wird eine zehn-minütige Pause eingelegt.

LA: Der IS ist aus XXXX weg. Was hält Ihre Familie davon ab wieder zurückzugehen?

A: Seit vier oder fünf Monaten wurde die Stadt vom IS befreit aber die Regierung hat die Stadt als komplett zerstört bezeichnet. Die schiitischen Milizen Hash Al Shabi, Al Haqh, lassen nicht zu, dass die Menschen in Ihre Häuser zurückkehren.

LA: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in den Irak zurückkehren müssten?

A: Eine unbekannte Zukunft und sie werden mich sicher einvernehmen und mich als Spion bezeichnen, weil ich in Europa war. Wenn ich jetzt zurückkehre, werde ich nach Bagdad gebracht. Ich habe Bagdad, aus Angst, noch nie betreten. Wenn Sie sich meinen Personalausweis ansehen und feststellen, dass ich Sunnit bin, bin ich wie ein Feind.

LA: Sunniten werden im Irak nicht per se als Feind betrachtet und verfolgt.

A: Die Sunniten sind seit Jahren schon dort und haben sich mit der Regierung arrangiert.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gem. § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.02.2018 verloren.

Gemäß § 53 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilungen wurde ein Einreiseverbot verhängt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde eingebracht. Erstinstanzliches Vorbringen wird darin im Wesentlichen wiederholt.

Die bP würde bei einer Rückkehr von schiitischen Milizen "verfolgt oder zwangsrekrutiert" werden.

Die Situation für Sunniten sei hochproblematisch.

Schiitische Milizen würden Morde durchführen.

Sunniten die der Mitgliedschaft des IS verdächtigt würden, können Repressalien erfahren.

Der Erstbefragung komme kein so hohes Gewicht bei; die bP habe vor ihrer Einvernahme Drogen genommen und sie wisse nicht was sie erzählt habe. Die belangte Behörde hätte dies wissen und die Einvernahmefähigkeit hinterfragen müssen.

Die Familie habe noch nicht an den Wohnort zurückkönnen und würde noch im Flüchtlingslager leben.

Die angeblichen Widersprüche erscheinen konstruiert und willkürlich; in Wahrheit habe die bP ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet.

Ein hohes Maß an Integration und familiärer Bindung in Österreich wird eingewandt.

An Anträgen wurde ua. "zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens" eine mündliche Verhandlung beantragt.

Vom BVwG wurde der Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuerkannt.

Am 26.11.2018 wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass die bP seit 16.11.2018 unbekannten Aufenthaltes ist und seit 23.11.2018 ein Festnahmeauftrag besteht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX und wurden am XXXX1997 in XXXX XXXX geboren.

Sie sind irakischer Staatsbürger, gehören der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie haben den Irak legal verlassen und sind illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Staatsgebiet eingereist.

Sie können sich in deutscher Sprache verständigen.

Sie wurden am 23.05.2017 wegen § 241e (1) StGB & § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit 3 Jahren Probezeit verurteilt. Die Probezeit wurde am 09.04.2018 durch das BG Eferding auf 5 Jahre verlängert.

Am 09.04.2018 wurden Sie wegen § 15 StGB & § 127 StGB rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat mit 3 Jahren Probezeit bestraft.

Von der Verfolgung wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 27/2 SMG bzw. § 27(1) Z1 1.2. u. 8. Fall SMG wurde vorläufig zurückgetreten. Ein Ermittlungsverfahren wegen §91StGB wurde eingestellt.

Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen durch den IS eine asylrelevante Verfolgung oder Zwangsrekrutierung droht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses droht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit droht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Haft waren oder vergewaltigt wurden.

Festgestellt wird, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht vorbestraft sind und keine Probleme mit den Behörden hatten. Weiter wird festgestellt, dass Sie weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei waren. Sie nahmen im Irak an keinen gewalttätigen

Auseinandersetzungen teil. Es konnte weder festgestellt werden, dass Sie mit Privatpersonen Probleme hatten noch, dass gegen Sie staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Sie haben das Land aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante Verfolgung durch den IS oder Zwangsrekrutierung drohen würde.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Dort befinden sich Ihre Eltern, 2 Brüder und 5 Schwestern.

Sie verfügen über eine 12-jährige Schulbildung und eine 10-jährige Berufserfahrung als Fotograf und Verkäufer von Schulbedarf.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Sie können nach XXXX zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es ist Ihnen auch zumutbar sich in einer anderen Stadt, wie etwas Bagdad, nieder zu lassen.

Es wird festgestellt, dass Sie bei vielen Internationalen Organisationen, die Reintegrationsprojekte und Unterstützung für Rückkehrer anbieten, Hilfe suchen können. Zusätzlich kann auch die Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der staatlichen Unterstützung.

Sie besuchten eine Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch.

Sie verbringen nicht viel Zeit mit anderen. Sie haben einen besten Freund mit dem Sie sich am Wochenende treffen. Sie halten vor allem in der Unterkunft auf und gehen nicht oft hinaus.

Sie haben in Österreich eine Schwester, XXXX. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX vom 13.07.2018 wurde der Antrag Ihrer Schwester auf internationalen Schutz gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, 2005 , BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Zudem wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Es wurde Ihrer Schwester kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei und es wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

[...]"

Das Bundesamt traf im Folgenden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak, ua. auch in der Herkunftsprovinz der bP, auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 18.05.2018 ( https://www.ecoi.net/en/file/local/1418702/5818_1511531664_irak-lib-2017-08-24-ke.doc)

In der Einvernahme wurde die Möglichkeit eingeräumt auch eine schriftliche Stellungnahme dazu einzubringen. Die bP verzichtete darauf mit dem Bemerken, dass sie dies bereits von einem Freund bekommen hat. Eine Stellungnahme wurde dazu somit nicht abgegeben.

Zusammengefasst ergibt sich aus den vom BFA herangezogenen Berichten für Personen mit dem Profil der bP per se keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung oder reale Gefährdung von Leib und/oder Leben. Weder aus dem Vorbringen noch aus der Berichtslage drängt sich der Schluss auf, dass quasi jeder Sunnit Gefahr liefe verfolgt zu werden. Die Lage ist auch nicht dergestalt, dass nicht zumindest das Grundsätzlichste für die Existenz erlangt werden kann. Zwar gibt es erhebliche Mängel bei den Schutzmechanismen, von gänzlicher Unwirksamkeit derselben kann jedoch nicht gesprochen werden.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesamt setzte sich im angefochtenen Bescheid mit den Ermittlungsergebnissen beweiswürdigend wie folgt auseinander:

"[...]

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Ihr Name XXXX wäre und Sie am XXXX1998 im Irak geboren wären. Am 15.09.2018 langte bei der Behörde eine E-Mail ein, in der Sie angaben, dass Ihr Geburtsdatum der XXXX1997 ist. Am 26.07.2016 legten Sie Ihren Personalausweis und den Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Ihre Identität steht aufgrund des

vorgelegten und überprüften Personalausweises fest. Sie sind XXXX, geb. am XXXX1997 in XXXXXXXX.

Auch aufgrund Ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen ist die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar.

Dass Sie ledig sind und keine Kinder haben, wird aufgrund Ihrer widerspruchsfreien Aussagen bei der hö. Einvernahme festgestellt.

Die Feststellung zur legalen Ausreise aus dem Irak ergibt sich aus Ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben. Jene zu Ihrer illegalen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich ergibt sich aus den von Ihnen gemachten nicht widerlegbaren Angaben und der Aktenlage.

Dass Sie sich in der deutschen Sprache verständigen können, zeigte sich bei Ihrer Einvernahme am 01.03.2018.

Ihre strafrechtliche Verurteilung ergab sich aus dem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich und den übermittelten rechtskräftigen Verurteilungen. Die Feststellungen bzgl. der Verfahren wegen § 27 SMG ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

[...]

Sie konnten keine gegen Sie persönlich gerichteten, asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen.

Bei der Erstbefragung am 01.09.2015 durch die PI Traiskirchen gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Sie das Land aufgrund des Krieges und weil Sie vom IS verfolgt worden wären, verlassen haben.

Bei der Einvernahme vor der Behörde konnten Sie keine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung bringen. Es ist notorisches Wissen, dass der IS von den Menschen Kämpfer bzw. Geld forderte und brutal gegen Andersdenkende vorging. Einen Grund warum Sie damals jedoch mehr als andere davon betroffen gewesen sein sollen, brachten Sie nicht vor. Sie meinten lediglich, dass Sie als "Ungläubige" bezeichnet worden wären. Erst auf Nachfragen gaben Sie an, dass Sie diese Probleme gehabt hätten, da Sie gegen den IS gewesen wären. Es ist jedoch bekannt, dass der IS mit äußerster Brutalität gegen jegliche Kritiker vorging.

Sie gaben an, dass Ihr Vater 2007 schon vom IS entführt worden wäre, weil Ihre Familie gegen den IS gewesen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang unglaubwürdig, dass Sie noch mehr als 2 Monate in XXXX leben konnten und dann ausreisen durften. Aus diesen Überlegungen heraus kommt die Behörde zu dem Schluss, dass für Sie keine höhere oder gar persönliche Bedrohung als bei den anderen Einwohnern von XXXX, durch den IS vorlag.

Mittlerweile ist der IS weitgehend geschlagen, agiert nur noch aus dem Untergrund heraus und führt auch keine offenen oder gar Zwangs-Rekrutierungen mehr aus. Somit haben Sie von dieser Seite her nicht mehr zu befürchten als die anderen Einwohner aus der Region.

Probleme aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses gaben Sie bei den Ja/Nein-Fragen zwar an, konnten diese aber über die notorisch bekannten Uneinigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten hinaus nicht vorbringen. Dazu wird hier auf den Punkt Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat verwiesen.

Sie meinten auch Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu haben. Aus Ihren Schilderungen war eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit nicht feststellbar. Auch ist den Länderinformationen nichts darüber zu entnehmen, dass Araber im Irak einer Verfolgung unterliegen würden.

Sie gaben an, dass 2008 nach einem Anschlag in XXXX XXXX wahllos alle 15-Jährigen als Vergeltung auf einen Anschlag hin, festgenommen worden wären. Sie wären daraufhin einen Monat lang festgehalten und vergewaltigt worden. Darüber konnten trotz intensiver Suche keine Informationen durch die Behörde und auch nicht durch die Staatendokumentation gefunden werden. So wie Sie das Ereignis schilderten, wäre es jedenfalls groß genug gewesen um in Medienberichten zu erscheinen. Selbst wenn es jedoch tatsächlich stattgefunden hätte, ist es, trotz der Tragik die ein solches Erlebnis mit sich bringt, zu lange her um asylrelevant zu sein und Asyl ist kein Mittel um erlittenes Unrecht wieder gut zu machen.

Auch die Tatsache, dass Ihre Cousins durch Bombenangriffe getötet wurden, stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es handelte sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung sondern es geschah im Rahmen von Kampfhandlungen und hat auch nichts mit Ihnen persönlich zu tun. Mit der Rückeroberung XXXXs ist hier keine Gefahr mehr gegeben, da auch die Bombardements eingestellt wurden.

Zu den vorgelegten Bildern ist zu sagen, dass derartige Bilder im Internet leicht zu finden sind und für die Behörde keine Beweiskraft haben. Es ist bekannt, dass es während der Gefechte zu vielen Zerstörungen kam und der IS Menschen auch sehr grausam hinrichtete. Hier hat sich jedoch die Lage geändert und es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass die verbliebenen und größtenteils zerstreuten IS-Kämpfer Sie verfolgen würden.

Dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv waren, kein Mitglied einer Partei waren, mit Privatpersonen oder Behörden keine Probleme hatten und auch keine Fahndungsmaßnahmen gegen Sie bestehen ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, auch aus Ihren übrigen Ausführungen sind derartige Probleme nicht ansatzweise erkennbar.

Zusammengefasst lässt sich keine gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung feststellen und die Behörde geht daher davon aus, dass Sie das Land aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen haben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Wie schon in der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates ausgeführt, müssen Sie im Falle einer Rückkehr nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung oder Zwangsrekrutierung durch den IS rechnen. Sie gaben auch selbst an, nicht von Zwangsrekrutierung betroffen zu sein.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Im Zuge des Verfahrens ergaben sich keine Hinweise auf etwaige Repressionen für Ihre Person aufgrund Ihres Antrages auf internationalen Schutz und es ergeben sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern.

Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitssituation im Irak so sehr angespannt ist. Es ist den ho. vorliegenden Informationen aus den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass jeder Einwohner, unabhängig von einer subjektiven Bedrohung, sich in einer derart gefährlichen Lage befindet, dass davon ausgegangen werden muss, dass er Opfer von willkürlicher Gewalt werden könnte. Es ist jede Person von der allgemein angespannten Sicherheitslage und Anschlägen betroffen.

Sie wurden im Irak geboren und sind dort aufgewachsen. Ihre Eltern und zwei Brüder und 5 Schwestern befinden sich nach wie vor im Irak. Dass sich Ihre Familie tatsächlich noch in einem Flüchtlingslager befindet bleibt offen.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.07.2018 geht hervor, dass es immer mehr Rückkehrer nach Al XXXX gibt. UNICEF berichtet, dass zwischen September 2017 und März 2018 fast 100.000 Menschen in die Region XXXX zurückkehrten. Auch die Lage in Kirkuk hat sich mittlerweile beruhigt und stabilisiert.

Daher geht die Behörde durchaus davon aus, dass sich die Situation schon deutlich gebessert hat und noch laufend verbessert. Sie legten auch Bilder Ihres Hauses vor. Diese belegen, dass Ihr Haus zwar beschädigt jedoch nicht zerstört wurde. Eine Instandsetzung ist durchaus zumutbar.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen können. Bagdad ist über den internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Von Bagdad aus kann Kirkuk mittels Inlandsflug erreicht werden und von dort ist XXXX problemlos mit dem Auto erreichbar.

Auch ist es Ihnen zumutbar sich in einer anderen Stadt, etwa Bagdad nieder zu lassen. Auch dort gibt es nach wie vor Viertel die von Sunniten bewohnt werden. Ein Leben ist hier für einen Sunniten auch möglich.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann sind, der im Irak aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Ihrem Herkunftsstaat vertraut, da Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens im Irak verbracht haben. Sie verfügen über eine 12-jährige Schulbildung. Auch gaben Sie an, jede Arbeit anzunehmen die auf Sie zukommt.

Zudem existieren im Irak Hilfsorganisationen, die Ihnen, wenn auch nur im geringen Maß, bei einer Rückkehr Hilfestellung geben können.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zur Dauer Ihres Aufenthalts und zur illegalen und schlepperunterstützenden Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Lebenserhalt durch staatliche Unterstützung, ergaben sich aus dem Akteninhalt und Ihren Angaben.

Die Feststellung, dass Sie eine Übergangsstufe besuchten, konnten Sie mit einer Bestätigung beweisen.

Die Feststellungen zu Ihrem sonstigen Privatleben ergaben sich aus Ihren Angaben in der Einvernahme.

Die Feststellungen bezüglich Ihrer vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus Ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren, der Einblicknahme in den Asylakt Ihrer Schwester sowie aus EKIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der

alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Wenn in den Länderfeststellungen beschrieben wird, dass Sunniten im Irak schlechthin Todesdrohungen erhalten, deren Häuser zerstört werden, zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet werden, so kann nicht automatisch von einer Gruppenverfolgung an sunnitischen Arabern im Irak ausgegangen werden. Die Bevölkerung im Irak wird auf ca. 38 Mio. Einwohner geschätzt, davon sind ca. 35% sunnitischen Glaubens, also ca. 13 Mio. Einwohner Sunniten. Auch wenn es im Irak zu Gewalt gegen sunnitische Araber kommt, kann auf keine generelle Verfolgung von Sunniten geschlossen werden, auch wenn die Lage unbestrittener Weise aufgrund des dort herrschenden religiösen Konfliktes für beide Seiten eine sehr Schwierige ist. Prüfungsmaxime ist, ob bei einer ev. Rückkehr des Fremden in den Irak dieser einem erhöhten Verfolgungsgrad als andere sunnitische Bürger ausgesetzt wäre.

Von einer Rückkehr machten im Jahr 2016 1396 in Österreich aufhältige irakische Staatsbürger durch freiwillige Ausreise und im Jahr 2017 immerhin 686 Personen IOM-unterstützt Gebrauch. Da die große Masse von den freiwilligen Rückkehrern sunnitischen Glaubens ist, kann schon hierdurch nicht davon ausgegangen werden, dass alle Sunniten im Irak von Verfolgung bedroht sind.

Zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierte Gebiete des Irak seit 2014 impliziert nicht automatisch, dass jeder Sunnit im Irak gleichermaßen von Gewalt bedroht sei. Es ist unstrittig, dass es auch in Bagdad zu sehr vielen Vorfällen kommt, bei denen immer wieder Menschen ums Leben kommen. Nichts desto trotz geht die Behörde davon aus, dass es im aktuellen Fall nicht dazu kommt, dass bei einer Rückkehr Sie wesentlich mehr als andere dort aufhältige sunnitische Iraker, gefährdet seien, bzw. einem erhöhten Verfolgungsgrad ausgesetzt wären.

Zur Situation in XXXX ist anzumerken, dass in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zwar von einer volatilen Situation gesprochen wird, jedoch in Relation sehr wenige Vorfälle berichtet werden.

So wird im Jänner 2018 von dem UNSC von 9 getöteten Zivilisten am 04. Und 05.12.2017 im Distrikt XXXX berichtet. Dem entgegen steht die Zahl von 100.000 Rückkehrern nach XXXX.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Länderinformationsblätter herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Bei der Einvernahme am 01.03.2018 wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Sie verzichteten darauf. Bis dato ging auch keine Stellungnahme ein.

[...]"

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig, stimmig und hinreichend tragfähig, um die getroffenen Feststellung zu stützten.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert und konkret bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Die Beschwerde wendet im Wesentlichen ein:

* Die bP würde bei einer Rückkehr von schiitischen Milizen "verfolgt oder zwangsrekrutiert" werden. Die Situation für Sunniten sei hochproblematisch. Schiitische Milizen würden Morde durchführen.

Das Bundesamt setzte sich hinreichend mit dem Vorbringen und der Situation im Herkunftsstaat auseinander und wird durch diese Einwendung der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten.

* Sunniten die der Mitgliedschaft des IS verdächtigt würden, können Repressalien erfahren.

Dies ist unbestritten, dass dies hier der Fall wäre jedoch äußerst spekulativ. Aus dem bisherigen Vorbringen der bP kam nicht hervor, dass sie bislang glaubhaft der Mitgliedschaft zum IS verdächtigt worden wäre. Im Falle der Rückkehr könnte die bP durch die in Österreich im Asylverfahren erlangten Bescheinigungsmittel bzw. Unterlagen, insbesondere behördliche Entscheidungen, genau nachweisen, in welchem Zeitraum, für welche Zwecke und auf Grund von welchem Vorbringen sie in Österreich war und dass dies nichts mit einer IS Mitgliedschaft zu tun hat. Der Berichtslage kann nicht entnommen werden, dass die Asylantragstellung im Ausland im Falle der Rückkehr an sich zu entscheidungsrelevanten Problemen führen würde und legt dies auch die Beschwerde nicht konkret dar.

* Der Erstbefragung komme kein so hohes Gewicht bei; die bP habe vor ihrer Einvernahme Drogen genommen und sie wisse nicht was sie erzählt habe. Die belangte Behörde hätte dies wissen und die Einvernahmefähigkeit hinterfragen müssen.

Aus den vorliegenden niederschriftlichen Einvernahmen ergeben sich nicht ansatzweise derartige Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung bei ihren Aussagen. Die bP wurde bei der Erstbefragung eingangs ausdrücklich nach allfälligen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten gefragt, die sie an dieser Einvernahme hindern oder beeinträchtigen könnte und wurde dies von ihr verneint. Auch bei der folgenden Einvernahme beim Bundesamt wurde sie zum Gesundheitszustand befragt:

"LA: wie geht es Ihnen gesundheitlich, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Ich bin gesund, es geht mir gut.

LA: Nehmen sie zurzeit Medikamente?

A: Nein"

Daraus wird plakativ, dass es sich beim Einwand in der Beschwerde um eine bloße Schutzbehauptung handelt, die fern der Realität ist und wohl bloß dazu dienen soll, allfällige Widersprüche und Unplausibiliäten rechtfertigen zu können. Abgesehen davon, wären dies Umstände, die in der persönlichen Sphäre der bP liegen und hinsichtlich der sie schon bei der jeweiligen Einvernahme eine besondere Darlegungslast bzw. Mitwirkungsverpflichtung hat.

* Die Familie habe noch nicht an den Wohnort zurückkönnen und würde noch im Flüchtlingslager leben.

Damit tritt die Beschwerde den Ausführungen des Bundesamtes nicht konkret entgegen. Insbesondere zeigt die bP damit nicht auf, warum ihren Familienangehörigen dort ein Leben möglich und zumutbar ist und ihr nicht, zumal die bP vor der Ausreise dort schon lebte.

* Die angeblichen Widersprüche erscheinen konstruiert und willkürlich; in Wahrheit habe die bP ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet.

Hier ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes zu verweisen, die durch diese Äußerung nicht erschüttert werden.

* Ein hohes Maß an Integration und familiärer Bindung in Österreich wird eingewandt.

Die belangte Behörde hat diese Umstände in der Entscheidung bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt.

* Hinsichtlich dem Einwand, der Erstbefragung komme kein so hohes Gesicht bei ist Folgendes anzumerken: dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).

Unter den gegebenen Voraussetzungen war es dem BFA nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen.

Es ist auch nicht unvertretbar, in den in der Erstbefragung als Fluchtgrund geäußerten allgemeinen Sicherheitsbedenken wegen des Bürgerkrieges einen anderen Fluchtgrund zu sehen als in dem nachfolgend vorgebrachten (vgl. zB. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).

* Irakischen Sunniten steht in Bagdad keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und begründet dies mit der allgemeinen Lage

Hier ist anzumerken, dass das Bundesamt die innerstaatliche Fluchtalternative nur im Rahmen einer Eventualbegründung vornahm und sich nach Ansicht des BVwG aber auch damit hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum es gerade für die bP nicht möglich und zumutbar wäre, insbesondere unter Berücksichtigung des Hintergrundes, dass Bagdad seit Jahren praktiziertes Ziel von IDPs war bzw. ist. Im konkreten Fall bedarf es aber dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht, da die bP eine Verfolgungssituation am Herkunftsort in dem sie vor der Ausreise zuletzt gelebt hat, nicht glaubhaft machen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umstände

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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