TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 L504 2209275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L504 2209275-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Kandler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005 idgF, §§ 52, 46, 55 FPG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2016 hinsichtlich des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft erteilt.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Wenige Tage vor Erlassung des asylrechtlichen Bescheides wurde die bP am 17.02.2016 vom LKA NÖ wegen Verdacht eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und folglich vom Gericht wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft bis 10.02.2017 angeordnet.

Mit Urteil vom 20.09.2016, am 10.02.2017 in Rechtkraft erwachsen, wurde die bP vom Landesgericht wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG als "junger Erwachsener" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht hat einer dagegen erhobenen Berufung nicht stattgegeben. Am 17.10.2018 wurde sie unter einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Das Bundesamt wurde von der Justizanstalt über die Einlieferung eines ausländischen Staatsangehörigen verständigt.

Am 09.10.2018 wurde die bP vom Bundesamt in der Justizanstalt für die Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt sodann entschieden, dass der bP, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (I.), gem. § 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (II.), gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (III.), gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (IV.) und erklärt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (V.).

Gegen Spruchpunkt II. bis V. wurde durch den Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt I. erwuchs somit bereits in Rechtskraft.

Die Beschwerde moniert im Wesentlichen:

Das Bundesamt habe zu Unrecht neuerlich eine Rückkehrentscheidung getroffen, da bereits im Zuge der Absprache über den Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2016 darüber rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die bP habe bereits bei der Einvernahme klar und deutlich erklären können, dass sie nach ihrer Entlastung auch aus der Justizanstalt sofort bei ihren Freunden in Wien Wohnung beziehen könne und in weiterer Folge ihr der Onkel in Wiener Neustadt die Möglichkeit einräumen werde, für sein Unternehmen tätig zu sein.

Sie habe im Zuge der Parteieneinvernahme jegliche von ihr gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten können. Aus dem Vorgebrachten resultiere, dass man ihr hinsichtlich ihrer Angaben Glauben geschenkt habe und deshalb über sie auch keine Schubhaft verhängt worden sei. Sie dürfe daher bis auf weiteres in Österreich aufhältig sein. Deshalb sei der Inhalt des gegenständlichen Bescheides für die bP unerklärlich und nicht nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Zur Person:

Das Bundesamt stellte fest, dass die Identität mangels Vorlage von nationalen identitätsbescheinigenden Dokumenten nicht feststeht. Auch dem BVwG liegen solche nicht vor, weshalb davon keine abweichende Feststellung durch das Gericht erfolgt. Im vorangegangen Asylverfahren hat sie sich als XXXX ausgegeben, im Strafverfahren und dem gegenständlichen Verfahren als XXXX geb..

Festzustellen war, dass sie türkischer Staatsangehöriger und in der Türkei aufgewachsen ist. Sie verfügt dort jedenfalls noch über ihre Eltern samt Unterkunft. Bis ca. August 2015 lebte sie in der Türkei. Sie ist gesund und es kamen keine Gründe hervor wonach sie bei einer Rückkehr nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Sie war in der Türkei bereits erwerbstätig.

Zum bisherigen Aufenthalt in Österreich:

Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.02.2016 hinsichtlich des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Während des Asylverfahrens war sie in einem nicht näher bekannten Zeitraum bei einem Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt.

Aus dem rk. Gerichtsurteil ergibt sich, dass die bP schon vor Asylantragstellung begann in in Österreich Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen.

Am 17.02.2016 wurde die bP vom LKA NÖ wegen Verdacht eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und folglich wurde wegen Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft bis 10.02.2017 verhängt. Anschließend war sie in Strafhaft.

Mit Urteil am 10.02.2017 in Rechtkraft erwachsenem Urteil wurde die bP vom Landesgericht wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG als "junger Erwachsener" zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht hat einer dagegen erhobenen Berufung nicht stattgegeben. Am 17.10.2018 wurde sie unter einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Dies war die erste gerichtliche Verurteilung der bP in Österreich.

Zum Privat und Familienleben in Österreich:

Das Bundesamt hat zuletzt mit Bescheid vom 21.02.2016 unter Berücksichtigung aller bis dahin bekannt gewordenen Umstände rechtskräftig entschieden, dass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Vom 17.02.2016 bis 17.10.2018 befand sie sich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Ein in Österreich lebender Bruder war Mittäter und wurde im gleichen Urteil rk. zu 6 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Onkel und Tanten sowie eine Schwägerin leben in Österreich. Über das gewöhnliche Maß hinausgehende Kontakte bzw. Bindungen zu diesen wurde nicht behauptet. Es wurde nicht vorgebracht, dass hier seit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung - und während der Inhaftierung - verdichtete private- und familiäre Bindungen entstanden wären.

Die bP gibt in der Beschwerde an, dass sie seit der Haftentlassung bei Freunden in Wien wohnt. Ein Onkel würde ihr die Möglichkeit einräumen in seinem Unternehmen in Österreich zu arbeiten. Die Bp verfügt in Österreich seit der asylrechtlichenüber keinen Aufenthaltstitel und wurde auch nicht bekannt, dass für sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Es wird davon ausgegangen, dass die bP Grundkenntnisse der deutschen Sprache hat.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr:

Die beschwerdeführende Partei verfügt über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Türkei. Die bP hat im Verfahren beim Bundesamt kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach sie im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine sonstige, reale Gefährdung von Leib und/oder Leben vorliegen würde.

Das Bundesamt stellte im Bescheid fest, dass keine Gründe vorliegen, die einer Abschiebung in die Türkei entgegen stehen. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Aus der notorischen Berichtslage zur Türkei ergibt sich für Personen mit dem Profil der bP per se keine reale bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende, relevante Gefährdungslage. Dies wurde von ihr auch beim Bundesamt nicht konkret dargelegt. In der Beschwerde wurde keinerlei Vorbringen erstattet, die dieser Prognose widersprechen würde. Dies steht daher außer Streit.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage des Bundesamtes sowie aus den Beschwerdeausführungen. Die Angaben zu seiner Straffälligkeit ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt befindlichen, rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes. Weitere Angaben über die Person sowie sein Privat- und Familienleben ergeben sich unstreitig geblieben aus den eigenen Angaben der bP sowie aus dem in Rechtskraft erwachsenen Asylbescheid des Bundesamtes.

Die Beschwerde tritt den Feststellungen und der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegen.

Die Beschwerde richtet sich im Wesentlich nur gegen die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung

Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Die bP wurde nach dem Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung im Jahr 2016 - diese war mit einer Rückkehrentscheidung verbunden - wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig bestraft.

Das Bundesamt machte mit gegenständlichem Bescheid von ihrem gem. § 53 Abs 1 FPG eingeräumten Ermessen zur Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 Abs 3 Z 1 FPG Gebrauch. § 53 Abs 1 FPG ordnet an, dass ein Einreiseverbot jedoch nur "mit einer Rückkehrentscheidung" erlassen werden kann.

Das Bundesamt prüfte zutreffend folglich die Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG, weil sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Da sich die bP nach der Entscheidung des Bundesamtes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG gefallen ist, war gem. § 58 Abs 1 Z 5 AsylG zuvor von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür wurde vom Bundesamt zutreffend und unbestritten geblieben verneint. Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Beschwerde gezogen und erwuchs in Rechtskraft.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor.

Das Bundesamt bejahte das Vorliegen von privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich stellte aber zugleich auch fest, dass die Eltern und ihr Bruder in der Türkei leben. Die bP verfüge selbst über keine ausreichenden Mittel um den Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise finanzieren zu können. Sie habe gravierende Verbrechen nach dem SMG begangen und sei deshalb, selbst unter Beachtung, dass es die erste Verurteilung war und es sich unter Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes, dass es sich um einen "jungen Erwachsenen" handelt, dessen ungeachtet zu einer sehr hohen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie sei eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes. Gerade die Suchtgiftkriminalität habe ein hohes Potential an Wiederholungsgeneigtheit und stellt eine ganz erhebliche Gefährdung der Gesundheit anderer dar. Die bP habe durch ihre vorwerfbare, nicht rechtmäßige Einreise (vgl. § 120 Abs 7 FPG) auch gegen aufenthaltsrechtliche Normen verstoßen und widerspreche dies einem geordneten Zuzug von Fremden. Seit der asylrechtlichen Entscheidung habe die bP die überwiegende Zeit in der Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. später in Strafhaft verbracht, weshalb sich allfällige, seither entstandene private und familiäre Anknüpfungspunkte relativieren.

Resümierend gelangte das Bundesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das hohe Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an einer geordneten Zuwanderung von Fremden, die privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen würden. Es seien keine besonderen integrativen Erfolge hervorgekommen.

Dem kann seitens des BVwG nicht entgegnet werden. Anzumerken ist, dass das Bundesamt im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Bescheid vom 21.02.2016 bis dahin ihr bekannten Umstände hinsichtlich des Privat- und Familienlebens bereits berücksichtigte und rechtskräftig feststellte, dass kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliegt. Für diese Rückkehrentscheidung waren somit in erster Linie danach entstandene bzw. fortgeführte private und familiäre Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen, wobei sich diese erheblich relativieren, weil sich die bP vom 17.02.2016 bis 17.10.2018 in einer Justizanstalt in Untersuchungs- bzw. Strafhaft verbrachte. Die Zeit eines Wohlverhaltens - in Freiheit - ist zu kurz um daraus ein Argument für die bP hinsichtlich positiver Integration und Gesinnungswandel einbringen zu können.

Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hatte das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Das Bundesamt hat schon mit dem asylrechtlichen Bescheid rechtskräftig festgestellt, dass keine derartige Gefährdung vorliegt. Soweit die bP in der Einvernahme bei diesem Verfahren unsubstantiiert angab, dass sie in der Türkei die Todesstrafe erwarte, hat sie diese Behauptung nicht näher ausgeführt bzw. präzisiert. Abgesehen davon ist es als notorisch anzusehen, dass in der Türkei die Todesstrafe nicht verhängt wird bzw. gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das Bundesamt führte zu diesem Spruchpunkt begründend aus, dass sich weder aus den Feststellungen bzw. Berichten der Staatendokumentation (vgl. www.ecoi.net) noch aus dem Vorbringen eine konkrete derartige Gefährdung ergebe, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist somit gem. § 46 FPG gegeben.

Einreiseverbot

Gegenständlich machte das Bundesamt im Bescheid vom 10.10.2018 von ihrem Ermessen zur Erlassung eines Einreiseverbotes unter Anwendung des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG Gebrauch und sprach ein solches für die Dauer von 5 Jahren aus.

§ 53 FPG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (Inkrafttreten 01.09.2018) lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. - 9. [...] (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. [...]

3. [...]

4. [...]

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. - 9. [...]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt stützt die Entscheidung hier auf den Tatbestand des § 53 Abs 3 "Z 1" FPG, weil

"ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

In einem solchen Fall ist ein Einreiseverbot höchstens für die Dauer von 10 Jahren zu bemessen.

Darauf gestützt hat das Bundesamt ein 5jähriges Einreiseverbot erlassen. Anzumerken ist, dass das Bundesamt zwar obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitierte, letztlich aber doch sich bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes im Wesentlichen bloß auf das Faktum des Tatbestandes und der Höhe der Strafe zurückzog, ohne dabei - so wie vom VwGH angeführt - "das der Verurteilung konkret zugrundeliegende Verhalten" mit Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild nachvollziehbar gewürdigt hat.

Die bP wurde im konkreten Fall vom Landesgericht schon bei der ersten Verurteilung und auch unter Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes, dass es sich um einen "jungen Erwachsenen" handelte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Einschlägig ist hier daher nicht die Z 1 sondern die "Z 5" des § 53 Abs 3 FPG idgF: "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von "mehr als drei Jahren" rechtskräftig verurteilt worden ist".

Diesfall kann das Einreiseverbot nicht nur auf 10 Jahre befristet, sondern sogar unbefristet erlassen werden.

Entscheidend ist hiermit, inwieweit der - ohnedies schon nicht rechtmäßige Aufenthalt der bP - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs 3 FPG darstellt:

Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begann bereits vor der Asylantragstellung mit Verbrechenshandlungen nach dem Suchtmittelgesetz. Unter fälschlicher Behauptung, sie werde in der Türkei verfolgt, legalisierte sie ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, samt daraus resultierendem Grundversorgungsanspruch.

Noch während des Asylverfahrens wurde die bP am 17.02.2016 festgenommen und bis zum 10.02.2017 die Untersuchungshaft angeordnet. Aus dem Beschluss des Gerichtes ergibt sich, dass Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr bestand. Die Fluchtgefahr begründete das Gericht damit, weil der Beschuldigte ausländischer Staatsangehöriger ohne geregelten Aufenthalt im Inland war, weshalb im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe die Gefahr bestand, er werde auf freiem Fuße flüchten oder sich verborgen halten.

Die Verdunkelungsgefahr wurde damit begründet, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen waren, der Beschuldigte leugnete und unmittelbar vor seiner Festnahme Suchtgift vernichtete, weshalb die Gefahr bestand, er werde auf freiem Fuß versuchen, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren, indem er danach trachtet, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen und Spuren der Taten zu vernichten.

Die Tatbegehungsgefahr erachtete das Gericht als gegeben, weil der einkommens- und vermögenslose Beschuldigte im dringenden Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen über einen langen Zeitraum stand, weshalb die Gefahr bestand, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen; weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, da ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden.

Aus einer Vollzugsinformation der Justizanstalt ergibt sich, dass die bP während der Untersuchungshaft mehrmals mittelbar und unmittelbar über Telefon/Internet versucht hat einen Mitangeklagten aus der Haftanstalt unter Druck zu setzen.

Aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes ergibt sich hinsichtlich der bP im Wesentlichen Folgendes:

Die bP wurde vom Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren bestraft. Sie hat demnach:

"1. im Zeitraum Oktober 2015 bis 17. Februar 2016 in oftmals wiederholten Angriffen dem S. B. insgesamt ca. 8000 g Heroin [!!] für den gewinnbringenden Weiterverkauf;

2. im Zeitraum November 2015 bis 17. Februar 2016 an verschiedenen Orten Kokain in insgesamt nicht mehr feststellbare Menge an eine Vielzahl unbekannt gebliebener Suchtgiftkonsumenten;

3. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt S. B. 5 g Kokain für dessen gewinnbringenden Verkauf an den unbekannten Suchtgiftkonsumenten "R.";

4. im Februar 2016 in zwei Angriffen M.M. eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin;

5. am 16. Februar 2016 M.P. 5 Gramm Heroin;

6. im Zeitraum Anfang 2016 bis 17. Februar 2016 unbekannt gebliebenen Suchtgiftkonsumenten in zumindest vier weiteren Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin durch gewinnbringenden Verkauf;

7. im Sommer 2015 D.G. 2 g Heroin sowie zu weiteren nicht mehr feststellbaren Zeiten in wiederholten Angriffen eine weitere nicht mehr feststellbare Menge Heroin durch gewinnbringenden Verkauf;

8. zwischen August 2015 und 16. Februar 2016 D. J. eine nicht mehr feststellbare Menge Heroin durch gewinnbringenden Verkauf;

9. im Zeitraum Jänner bis Februar 2016 M.G. in zwei Angriffen 2 g Heroin durch gewinnbringenden Verkauf;

vorschriftswidrig Suchtgift, Heroin, in Straßen üblichen Reinheitsgehalt erworben und besessen."

Die bP hat dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz sowie das Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz begangen.

Das Gericht stellte fest, dass die bP türkischer Staatsangehöriger ist und seit 2015 in Österreich lebt. Sie war davor in Österreich gerichtlich unbescholten, ledig, ohne Sorgepflichten, kein Vermögen, kein Erwerbseinkommen und keine Schulden. Im Ermittlungsverfahren gab sie zunächst eine falsche Identität an. Die bP war mit den Mitangeklagten, darunter ihr Bruder, seit längerem aus Suchtgiftkontakten miteinander bekannt.

Zur Aufbesserung ihres Lebensunterhalts beschlossen die bP und die anderen Mitangeklagten durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift in oftmals wiederholten Angriffen über einen möglichst langen Zeitraum von mehreren Monaten in höchstmöglichen Ausmaß Einkünfte zu erzielen.

Sämtliche Angeklagte rechneten zumindest damit und fanden sich damit ab, durch die Summierung der wiederholten Suchtgiftübergaben an andere, insgesamt Suchtgift in einem die Grenzmenge nach § 28b Suchtmittelgesetz weit übersteigendem Ausmaß in Verkehr zu setzen, wobei sich diese bei 2 Angeklagten - darunter die bP - auch auf ein insgesamt das 25 -fache der Grenzmenge übersteigendes Ausmaß bezog.

Die Beschwerde führende Partei nimmt keinerlei Drogen.

Die Beschwerde führende Partei veranlasste auch Suchtgiftübergaben.

Die Feststellung des Gerichtes beruhten auf den Ergebnissen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen, insbesondere den durchgeführten Observationen, Sicherstellungen von Suchtgift und Suchtgiftutensilien im Zuge der Anhaltungen der Angeklagten und Durchsuchung ihrer Wohnungen, sowie den geständigen Verantwortungen der Angeklagten in Zusammenhalt mit den vorgetragenen Zeugenaussagen. Hinsichtlich der übergebenen Kokainmengen wird von durchschnittlicher Straßenqualität ausgegangen.

Strafmildernd wirkte sich bei der beschwerdeführenden Partei das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie das Alter unter 21 Jahren aus. Erschwerend war das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation.

Einer dagegen erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht nicht Folge gegeben.

Am 17.10.2018 wurde die bP unter Bewährungsauflagen und einer Probezeit von 3 Jahren entlassen. Der hier gegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP am Tag der Entlassung zugestellt.

Aus dem Urteil des Gerichtes ergibt sich, dass die bP schon vor der Asylantragstellung begonnen hat Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu verwirklichen, ohne selbst derartige Drogen zu konsumieren. Aus der Begründung der Untersuchungshaft ergibt sich, dass auch das Gericht eine hohe und anhaltende Gefährdung sah, dass die bP weiterhin derartige Angriffe tätigt und damit die Gesundheit anderer erheblich gefährdet. Sie war deshalb rd. ein Jahr in Untersuchungshaft.

Das BVwG geht davon aus, dass die bP den Asylantrag in erster Linie zur bloßen Legalisierung ihres nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in das Bundesgebiet und es ihr Ziel war, unter Einsatz ihrer hohen kriminellen Energie, ein höchstmögliches Einkommen aus der Suchtgiftkriminalität zu schöpfen. Dies ohne Rücksicht auf die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer.

Schwerwiegende Folgen betreffen bei Heroinkonsum vor allem Körper und soziales Leben. Es kommt zum körperlichen Verfall (z.B. Leberschädigung, Lungenerkrankungen, Magen-Darm-Störungen, Karies, Zahnausfall u.v.m.). Gravierende Folgen sind Infektionen (z.B. Hepatits-C, HIV), die teils durch nicht steriles Spritzbesteck ("needle sharing") übertragen werden. Außerdem kann es zu Entzündungen z.B. der Einstichstellen, Schädigungen der Venen bis hin zu Entzündungen des Herzens (Entzündung der Herzinnenhaut, Endokarditis) u.v.m. kommen.

Auch die Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten kann in Zusammenhang mit Drogenabhängigkeit stehen. Ein chronischer Konsum ist oftmals mit sozialem Abstieg verbunden. Der hohe Bedarf an Heroin und die damit verbundenen hohen Kosten münden in Beschaffungskriminalität und Prostitution. Wohnungslosigkeit, Armut etc. zählen ebenfalls zu den psychosozialen Problemen. Auch psychische Erkrankungen kommen bei Heroinabhängigen vor (z.B. Persönlichkeitsstörungen, affektive Störungen sowie suchtmittelbezogene Störungen). Wird Heroin wiederholt konsumiert, kommt es zu einer Toleranzbildung - der Gewöhnung an die Substanz, wodurch eine Steigerung der Dosis notwendig ist, um ähnliche Effekte zu erzielen - und einer Abhängigkeit. Es zeigen sich typische Entzugserscheinungen, sobald Abhängige den Konsum einstellen oder reduzieren. Das Craving, der unwiderstehliche Wunsch bzw. das extreme Verlangen nach der Substanz, ist bei Heroinabhängigkeit sehr stark.

Ein chronischer und intensiver Gebrauch in hohen Dosierungen von Kokain wirkt sich besonders negativ aus. Es kommt zu psychischen Veränderungen. Ruhelosigkeit, Übererregung, Gereiztheit und Aggressivität sowie Störungen der Koordination u.v.m. zählen zu möglichen Erscheinungen. Ängste und wirre Gedanken zeigen sich. Hohe Dosierungen und chronische Verwendung gehen u.a. mit affektiven Störungen, Persönlichkeitsstörungen und schizophrenen Tendenzen einher. Wahnvorstellungen und Halluzinationen können auftreten (Kokainpsychose). Körperlich äußert sich ein chronischer bzw. intensiver Konsum durch Gewichtsverlust, Infektanfälligkeit sowie Schädigungen des Nervensystems bzw. des Gehirns, die sich etwa durch Konzentrationsprobleme und verminderte Merkfähigkeit bemerkbar machen. Zu den gravierenden Folgeschäden zählen z.B. zerebrale Krampfanfälle. Schwerwiegende Auswirkungen betreffen außerdem das Herz-Kreislauf-System (Schlaganfälle, Veränderungen der Hirndurchblutung, mangelnde Versorgung des Herzens mit Sauerstoff, Herzrhythmusstörungen), Augen, Leber und Lunge (z.B. infolge des Rauchens von Crack). Vor allem mittel- und langfristig besteht das Risiko von lebensbedrohlichen Schädigungen. Bei chronischem Konsum kommt es außerdem zu Libidoverlust bzw. sexuellen Funktionsstörungen. Durch das Schnupfen des Kokains kann die Nasenscheidewand dauerhaft entzündet werden. Ein Durchbrechen bzw. "Löchrig-Werden" dieser sowie der Verlust des Geruchsinns kommen vor. Eine Injektion von Kokain mit nicht sterilen Nadeln kann zur Übertragung von Infektionskrankheiten (HIV, Hepatitis B und C) führen. Entzündungen der Einstichstellen und bakterielle Entzündungen beispielsweise der Herzinnenhaut (Endokarditis) können ebenfalls eine der Folgen sein. Kokain hat ein starkes Abhängigkeitspotenzial. Dies äußert sich in der Regel durch einen zwanghaften Konsum (Craving). Auch eine Steigerung der Dosis kann sich bemerkbar machen, da es bei regelmäßigem Konsum zu einer Gewöhnung an Kokain kommen kann (Toleranzbildung). Eine Abhängigkeitsentwicklung ist bei Kokain bereits nach relativ kurzer Zeit möglich.

Euphorische Wirkung, Hyperaktivität etc. von Kokain findet in einem kurzen Zeitraum statt. Die Betroffenen möchten jedoch diese als angenehm erlebten Wirkungen halten bzw. wiedererlangen - und nehmen die Droge in hoher Dosis und in relativ kurzen Abständen. (Quelle: www.gesundheit.gv.at)

Die bP hat ua. ca. 8000 Gramm Heroin [!!] erworben bzw. besessen und für Erwerbszwecke in Umlauf gesetzt. Gerade diese hohe Menge und die Wiederholung ihrer Angriffe zeigen die enorme kriminelle Energie der bP. Aus ihrer Motivationslage (Einkommenserzielung in höchstmöglichem Ausmaß) heraus ist zu schließen, dass sie dies noch fortgesetzt hätte, wenn die Polizei diese Angriffe nicht beendet hätte. Ihr wiederholt und über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten zeigt auch die objektive und subjektive Wiederholungsgeneigtheit solcher Taten.

Das Gericht sah es selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die erste Verurteilung handelte, aus general- und spezialpräventiven Gründen als notwendig an, ein hohes Strafmaß von 4 Jahren unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Dies schon unter Berücksichtigung des strafmildernd zu berücksichtigenden Faktums, dass die bP im Strafverfahren als "junger Erwachsener" galt. Das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren. Für sie gelten Besonderheiten in Bezug auf den Strafrahmen. Es darf gegen eine Person, die zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren erkannt werden. Auch richtet sich das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen nach jenem bei Jugendlichen. Ab 14 Jahren werden demnach Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig. Das Gericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung einer Jugendlichen/eines Jugendlichen zu überprüfen, ob sie/er zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wird festgestellt, dass die Jugendliche/der Jugendliche nicht einsichtig war, so ist sie/er nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren wenn sie ein Vergehen begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um die Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafrahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz sind in vielen Fällen niedriger als bei Erwachsenen. Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.

Nach hA handelt es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Form der Kriminalität. Angesichts des wiederholten, während eines längeren Zeitraumes gesetzten Fehlverhaltens, bei der - wie sich hier auch konkret darstellt - die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist, zeigt die bP eine Persönlichkeit auf, die es bei fremdenpolizeilicher Betrachtungsweise erforderlich macht, auf Grund der sich unzweifelhaft abzeichnenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von weiteren Straftaten, zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls des Landes sowie zur Hintanhaltung der Gefährdung der Gesundheit anderer, in diesem konkreten Fall bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ein hohes Maß anzusetzen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass die Behörde die falsche Rechtsnorm heranzog, damit von einem unrichtigen (niedrigerem) Höchstmaß des Einreiseverbotes ausging, und zudem bei der Bemessung die konkrete Tathandlung und das sich insgesamt abzeichnende Persönlichkeitsbild der bP nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigte.

Die bP hat auch diesen Spruchpunkt in Beschwerde gezogen. Das BVwG hat hier in der Sache zu entscheiden und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Die 23jährige bP zeigt durch oa. Umstände eine Persönlichkeit, die aus fremdenpolizeilicher Betrachtungsweise auch künftig eine massive Gefährdung der genannten öffentlichen Interessen darzustellen geeignet ist. Sie erst seit August 2015 in Österreich aufhältig und verfügte sie nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Vielmehr war seit der asylrechtlichen Entscheidung der Aufenthalt rechtswidrig. Sie verfügt in Österreich über Onkel und Tanten sowie einem Bruder, wobei dieser als Mitbeteiligter sogar zu einer unbedingten Haftstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Eltern der bP leben in der Türkei. Die bP wird von Familienangehörigen finanziell unterstützt. Es kam nicht hervor, dass die bP seit der rk. Rückkehrentscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 2016 seither (in Strafhaft oder die wenigen Wochen in Freiheit) besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende private oder familiäre Anknüpfungspunkte begründet hätte. Sie hat bei weitem ihr überwiegendes Leben in der Türkei verbracht und wurde dort sozialisiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie deshalb nach Österreich kam, um gemeinsam mit ihrem Bruder Einkommen in höchstmöglichem Ausmaß aus der verwerflichen Suchtmittelkriminalität zu lukrieren.

Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung befindet sich die bP erst wenige Wochen in Freiheit, sie könnte daher nicht wirklich ein Wohlverhalten für sich begünstigend ins Treffen führen.

Aus ihrer Einvernahme ergibt sich auch, dass die bP in Österreich in einem Unternehmen im nicht näher bekannten Ausmaß auch nicht rechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachging, was als sog. "Schwarzarbeit" dem wirtschaftlichen Wohl des Landes klar zuwider läuft.

Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das BVwG hier zum Ergebnis, dass auf Grund der Gefährdungsprognose und des sich abzeichnenden Persönlichkeitsbildes ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erforderlich und angemessen ist. Unter Berücksichtigung des Alters der bP wird von einem unbefristeten Einreiseverbot abgesehen.

Da es sich bei einem Einreiseverbot um keine Strafe handelt, war es dem BVwG hier auch nicht verwehrt ein längeres Einreiseverbot zu verfügen, da § 42 VwGVG auf ein Verbot der Verhängung einer höheren "Strafe" abstellt. Das Bundesamt verkannt zudem die Rechtslage und hat für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes einen falschen Tatbestand angewendet. Auch die Identität der Sache war hier im Beschwerdeverfahren gewahrt, da diese Entscheidung auf Grund der Aktenlage des BVwG getroffen wurde.

Frist zur freiwilligen Ausreise

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55 FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich gewesen wäre.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung im Zuge einer Verhandlung.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.

In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052)

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, Gewinnerzielungsabsicht, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung, schwere
Straftat, schwerer Schaden, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2209275.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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