TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W108 2154116-1

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Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EO §39 Abs1 Z6
EO §75
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art.1 §21 Abs3
GGG Art.1 §32 TP4 ZI lita
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2154116-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 09.03.2017, Zl. 100 Jv 874/17x-33a (003 Rev 3149/17k), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In einem Unterhaltsexekutionsverfahren vor dem BezirksgerichtXXXX stellte die minderjährige betreibende Partei einen Exekutionsantrag gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als verpflichtete Partei wegen EUR 7.198,33.

Mit Beschluss vom 19.01.2017, Zl. XXXX, bewilligte das genannte Bezirksgericht die Exekution im beantragten Umfang zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung und der Kosten des Exekutionsantrages durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des/der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner XXXX zustehenden Arbeitseinkommens/sonstigen Bezüge.

Die Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) wurden nach der Tarifpost (TP) 4 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit EUR 147,00 bestimmt. Es wurde - sofort vollstreckbar - angeordnet, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde, und der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei aufgefordert, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu bezahlen.

Der betreibenden Partei wurde die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-e Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.

Die Exekutionsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer und dem Drittschuldner wirksam zugestellt.

Mit Beschluss vom 30.01.2017, Zl. XXXX, stellte das Bezirksgericht über Antrag der betreibenden Partei die mit Beschluss vom 19.01.2017 bewilligte Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 Exekutionsordnung (EO) ein.

2. Im Verfahren zur Einhebung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 147,00 erließ der Kostenbeamte im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Lastschriftanzeige vom 20.01.2017 gegen den Beschwerdeführer.

Der Drittschuldner bezahlte am 03.02.2017 die Gerichtsgebühr von EUR 147,00 an das Gericht.

Mit Note vom 06.02.2017 teilte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass die für das Verfahren angefallenen Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 147,00 vom Drittschuldner überwiesen worden und daher nicht mehr einzuzahlen seien.

3. Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 begehrte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die fristgerechte Zurückziehung sämtlicher Anträge sowie die Einstellung des Exekutionsverfahrens die Rückzahlung der Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 147,00.

4. Mit Aktenvermerk vom 08.02.2017 hielt der Kostenbeamte zum Sachverhalt fest, dass es keine Zurückziehung des Exekutionsantrages vor Bewilligung der Exekution gegeben habe und gegen die Bewilligung der Exekution kein Einspruch erhoben worden sei. Die Zahlung der Gerichtsgebühren sei aufgrund der Exekutionsbewilligung vom Drittschuldner vorgenommen worden und habe der Beschwerdeführer selbst keine Zahlung geleistet, sodass keine Doppelzahlung vorliege. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass die Lastschriftanzeige gegenstandslos sei und der Betrag nicht mehr einbezahlt werden müsse.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers ab.

Die belangte Behörde traf auf Grund des unstrittigen Akteninhaltes Feststellungen zum Sachverhalt wie oben unter Punkt 1. - 4. ausgeführt. In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass den Beschwerdeführer die Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr nach Maßgabe des § 21 GGG treffe. Gemäß § 21 Abs. 3 GGG sei in den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt werde, der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen sei. Da das gegenständliche Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Z 6, und nicht nach Z 1 oder Z 9, EO eingestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtsgebühr verpflichtet. Der Rückzahlungsantrag sei daher nicht berechtigt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (neuerlich) mit der Begründung, dass die angefallenen Gebühren wegen der fristgerechten Zurückziehung sämtlicher Anträge sowie der Einstellung des Exekutionsverfahrens ihm nicht zuzuschreiben seien.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass im zu Grunde liegenden Unterhaltsexekutionsverfahren der Beschwerdeführer Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 147,00 nicht bezahlt hat, sondern vom Drittschuldner des Exekutionsverfahrens an das Gericht entrichtet wurden, und die mit Beschluss des Gerichtes vom 19.01.2017 bewilligte Exekution mit Gerichtsbeschluss vom 30.01.2017 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch die bezirksgerichtlichen Beschlüsse vom 19.01.2017 und vom 30.01.2017, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt, insbesondere dahingehend, dass die Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 147,00 nicht vom Beschwerdeführer, sondern vom Drittschuldner des Exekutionsverfahrens entrichtet wurden, und die bewilligte Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO (und nicht nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder § 39 Abs. 1 Z 9 EO) eingestellt wurde, trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht keine Folge gegeben hat.

3.2.1. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls ist zunächst die die Rückzahlung von Gerichtsgebühren betreffende Bestimmung des § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) maßgeblich.

Nach § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht und

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Nach § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Versagung der vom Beschwerdeführer begehrten Rückzahlung der Gerichtsgebühren schon deshalb als richtig, weil diese nicht vom rückfordernden Beschwerdeführer selbst, sondern vielmehr vom Drittschuldner des Exekutionsverfahrens bezahlt wurden, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 6c Abs. 2 GEG) allerdings nur jene Personen einen Rückzahlungsantrag stellen können, welche die Gebühr auch entrichtet haben (vgl. VwGH 26.06.1997, 97/16/0207) oder in deren Namen die Gebühr an den Bund abgeführt wurde, nicht aber Personen, die lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den Gerichtsgebühren belastet sind oder den Auftrag an einen anderen erteilt haben, einen die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestand zu erfüllen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/16/0140).

Dass er die von ihm geltend gemachten Gerichtsgebühren an das Gericht entrichtet hätte oder dies in seinem Namen geschehen sei, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.

3.2.2. Abgesehen davon ist der Rückzahlungsanspruch auch deshalb nicht berechtigt, weil die Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht - wie der Beschwerdeführer sinngemäß meint - die Befreiung von den Gebühren bewirkte:

Die TP 4 Z 1 lit. a GGG sieht Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren) bei einem Wert Streitgegenstandes bzw. des zu sichernden Anspruches (§ 19 GGG) über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 in Höhe von EUR 147,00 vor. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. e GGG mit der Überreichung des Exekutionsantrages.

Nach der Anmerkung 8 zur TP 4 GGG trifft in einem Unterhaltsexekutionsverfahren wie im Beschwerdefall die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG, zumal die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist.

§ 21 GGG bestimmt Folgendes:

"(1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 8 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens."

Gemäß § 39 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte u.a. einzustellen,

wenn der ihr zu Grunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde (Z 1),

wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist (Z 6),

wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde (Z 9), wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt (Z 10).

§ 75 EO bestimmt, dass dann, wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch hat. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

Für den Beschwerdefall, in dem die bewilligte Exekution mit Gerichtsbeschluss vom 30.01.2017 gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt wurde, bedeutet dies, dass für die mit Überreichung des Exekutionsantrages angefallenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) keine Gebührenbefreiung im Sinne von § 21 Abs. 3 GGG eintrat, da keine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO erfolgte (vgl. auch VwGH 26.06.1975, 535/75, Slg. Nr. 4867/F; VwGH 08.09.1988, 87/16/0150). Durch die Vorschrift des § 21 Abs. 3 GGG soll den Fällen Rechnung getragen werden, in denen Exekutionstitel nachträglich für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden sind (§ 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 6 zu § 21 GGG). Ein solcher Fall bzw. ein Fall des § 75 EO liegt hier aber nicht vor, weshalb eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren auch deshalb nicht in Betracht kommt.

3.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Drittschuldner, Gerichtsgebührenpflicht, Rückzahlungsantrag,
Unterhaltsexekution, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2154116.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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