TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 W195 2202791-1

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
LMSVG §48
LMSVG §66
LMSVG-AbV §1 Abs1
LMSVG-AbV §2 Abs1 Z1
LMSVG-AbV §2 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W195 2202791-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. A. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen die Gebührenbescheide der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Veterinärgrenzkontrollstelle Wien-Schwechat, vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , und brachte darin vor, dass gemäß § 2 Abs. 3 Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV) lediglich die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten und nicht Fahrtkosten pro genommener Beprobung verrechnet werden können. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen des Grenztierarztes in Zusammenhang mit der Biofreigabe der Ware ein Schaden in Höhe von € 2.000,00 entstanden.

2. Die belangte Behörde wies das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass jede Prüfung der Sendung gemäß Art 2 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 eine eigenständige Kontrolltätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 LMSVG-AbV darstelle und daher auch für jede dieser drei "Sendungen" Fahrtkosten anfallen. Über das Begehren auf Schadenersatz sei nicht abzusprechen, da dieses gemäß den Regelungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG) bei der Finanzprokuratur einzubringen sei.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde und führte - in Ergänzung zum Vorbringen in der Vorstellung vom XXXX - aus, dass aufgrund des Umstandes, dass alle drei Beprobungen an einem Tag und an einem Ort stattgefunden haben, keine mehrmalige Anreise des Grenztierarztes erforderlich gewesen sei und dieser daher nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten (einmalig) verrechnen könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde aber auch Erhebungen dahingehend unterlassen, ob die Prüfung der Sendungen an der Grenzkontrolle oder am Warenort stattgefunden, wie viele Fahrten der Grenztierarzt tatsächlich unternommen und ob er sich hiefür allenfalls öffentlicher Verkehrsmittel bedient habe.

5. Am XXXX legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags und soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

1. Feststellungen:

Die unter I. erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin (Vorstellung und Beschwerde) sowie der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend den Bescheid vom XXXX sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX . Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) lauten wie folgt:

"§ 48 Maßnahmen bei der Einfuhr

(1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 zu stellen bei

1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 durch.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(4) Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Abs. 3 sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten beim Zollamt, das der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich beim Zollamt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich beim Zollamt erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.

§ 66 Gebührentarif

(1) Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle sind von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen der Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz - Abgabenverordnung (LMSVG-AbV) lauten:

"§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG:

1. bei der Einfuhr gemäß § 48 LMSVG ausgenommen Kontrollen nach der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 idgF;

2. gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen;

3. gemäß § 51 Abs. 1 und 3 LMSVG im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausfuhrberechtigung und mit Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen

4. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.

§ 2 Pauschbeträge

(1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG oder Organ gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde

1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und

22.00 Uhr .........31 €

2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr

...........................................................47 €

3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und

Feiertagen ................62 €

(2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist.

(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 und 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 €

hinzuzurechnen ist.

(4) Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet."

Der Beschwerdeführerin wurden für die Prüfung von drei verschiedenen Sendungen ("Bio-Mais", "Bio-Weizen" und "Bio-Sojabohnen") gemäß § 2 Abs. 3 LMSVG-AbV ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in Höhe von insgesamt € 150,00 vorgeschrieben.

Gemäß § 2 Abs. 3 LMSVG-AbV gilt bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 und 4 leg cit. Abs. 2 leg cit. mit der Maßgabe, dass der Höhe der Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von € 50,00 hinzuzurechnen ist. Gemäß Abs. 2 leg cit. ist der Höhe von Verwaltungsabgaben, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung [...] aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges [...] verbunden ist.

Abs. 3 leg cit. knüpft die Hinzurechnung der Fahrtkostenpauschale an das Vorliegen von Kontrolltätigkeiten iSd § 1 Z 1 und 4 leg cit. und legt somit den Schluss nahe, dass jede Sendung - wie die von der Beschwerdeführerin beabsichtigten eingeführten Waren - iSd Art 13 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 einzeln und gesondert zu prüfen ist.

Es entspricht zwar den Tatsachen, dass die Prüfung aller drei Sendungen an ein- und demselben Tag und Ort stattgefunden hat und daher eine mehrmalige An- bzw. Rückreise des Amtstierarztes nicht erforderlich war. Allerdings entspricht die "Prüfung der Sendung" gemäß Art 2 Z 5 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Prüfung der Kontrollbescheinigung durch die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten. Aufgrund des Umstandes, dass für jede der drei Sendungen eine eigene Kontrollbescheinigungsnummer vorliegt, muss die Prüfung jeder einzelnen Sendung als ein in sich (ab)geschlossener Kontrollvorgang betrachtet werden.

Darüber hinaus sind der LMSVG-AbV auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass nur der tatsächliche Fahrtkostenaufwand zu entlohnen sei bzw. eine Verrechnung ausschließlich nach den tatsächlichen Fahrtkosten explizit dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Vielmehr differenziert die Verordnung zwischen der pauschalierten Vorschreibung gemäß § 2 Abs. 3 leg cit. und jener Vergütung nach tatsächlichem Aufwand iSd § 2 Abs. 4 leg cit..

Eine (mehrfache) Vorschreibung unter Bezugnahme auf den einzelnen (in sich geschlossenen) Kontrollvorgang erscheint daher im Lichte der Regelung des § 2 Abs. 3 LMSVG-AbV jedenfalls zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags und soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da lediglich über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden war, nämlich die Frage, ob eine mehrfache Verrechnung der gemäß § 2 Abs. 3 LMSVG-AbV als Pauschalbetrag zu verrechenden Fahrtkosten möglich ist, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall liegt (noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Die im gegenständlichen Fall herangezogene gesetzliche Regelung ist zwar vom Wortlaut eindeutig, es bedarf jedoch auch einer juristischen Interpretation, ob diese Bestimmung tatsächlich so zu verstehen ist, dass der Gesetzgeber eine mehrfache Verrechnung der Fahrtkosten - anknüpfend an die Anzahl der durchzuführenden Kontrolltätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 LMSVG-AbV - jedenfalls für zulässig erachtet.

Schlagworte

Amtstierarzt, Fahrtkostenersatz, Kontrolle, Pauschalvergütung,
Veterinärgrenzkontrollstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2202791.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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