TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 97/09/0364

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §28 Abs4;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des W K in E, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt, Dr. Christian Ransmayr, Dr. Dominikus Schweiger und Mag. Norbert Hein, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. August 1997, Zl. VwSen-250607/5/Lg/Bk, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Dienststellenleiter und gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG für Belange der Einstellung von Aushilfsarbeitskräften bzw. die Vergabe Arbeitsleistungen beinhaltenden Werkaufträgen an Fremdfirmen (einschließlich der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) im "do. Bereich" bestellter verantwortlicher Beauftragter der Dienststelle Nordico Museum der Stadt Linz des Magistrates der Landeshauptstadt Linz zu verantworten, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Arbeitgeber am 12. April 1996 bei der Montage eines Kino-Zeltes vor dem Stadtmuseum Linz Arbeitsleistungen von acht tschechischen Staatsangehörigen, welche bei einem ausländischen Arbeitgeber mit dem Betriebssitz in Tschechien beschäftigt gewesen seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien. Wegen dieser als Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt.

Gegen dieses - vom Beschwerdeführer unbekämpft gelassene - Straferkenntnis erhob das Arbeitsinspektorat für den

19. Aufsichtsbezirk Berufung im Umfang des Strafausmaßes mit dem Antrag, die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. August 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Arbeitsinspektorates Folge und verhängte über den Beschwerdeführer "eine Geldstrafe von S 10.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden für jeden der acht illegal beschäftigten Ausländer". Die Gesamtgeldstrafe betrage sohin S 80.000,--. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werde dahingehend ergänzt, dass unter den fehlenden arbeitsmarktbehördlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung aufscheine und die zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG BGBl. Nr. 450/1994 zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluss vom 28. November 1997, B 2556/97-3, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1997 seine Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1998.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen des § 28 Abs. 4 AuslBG und des § 9 VStG bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Magistratsbediensteter und Leiter der Dienststelle Nordico-Museum der Stadt Linz Organ einer Gebietskörperschaft. Die Schlussfolgerung, er sei als Dienststellenleiter verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 und 4 VStG, sei rechtlich unrichtig. Als Bediensteter des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sei er auch nicht berechtigt gewesen, diesen nach außen zu vertreten; diese Befugnis komme dem Bürgermeister zu. Er sei auch niemals zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG bestellt worden.

Die belangte Behörde erwiderte in ihrer Gegenschrift im wesentlichen, dass die Schuldfrage und die Bestimmung des § 28 Abs. 4 AuslBG im Berufungsverfahren von ihr nicht zu prüfen gewesen seien, weil lediglich eine Strafberufung erhoben worden sei.

Dem Beschwerdeführer wurde (nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) als "Dienststellenleiter" eines Museums der Landeshauptstadt die verwaltungsstrafrechtliche Haftung dafür auferlegt, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Arbeitgeber Taten begangen habe, die als Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG qualifiziert wurden.

Ungeachtet der Frage, ob und nach welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer berufen gewesen sein sollte, den Arbeitgeber Magistrat der Landeshauptstadt Linz nach außen zu vertreten, hat sich die belangte Behörde mit der Bestimmung des § 28 Abs. 4 AuslBG im vorliegenden Fall nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Gemäß § 28 Abs. 4 AuslBG sind die Strafbestimmungen des Abs. 1 (des § 28 leg. cit.) nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das Oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtige Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), zu erstatten, in allen anderen Fällen aber an die Aufsichtsbehörde.

Nach dem von den Behörden im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Sachverhalt hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Arbeitgeber für die betriebsentsandten Ausländer nach dem AuslBG erforderliche Bewilligungen nicht erlangt. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Zuwiderhandlungen (gegen Bestimmungen des AuslBG) wurden somit vom Organ einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 28 Abs. 4 AuslBG begangen. Dass diese dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen inhaltlich dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 AuslBG unterlagen, wird in sachverhaltsmäßiger Hinsicht weder von der belangten Behörde bezweifelt, noch ist insoweit den vorgelegten Verwaltungsakten Gegenteiliges zu entnehmen (im angefochtenen Bescheid ist vielmehr ausdrücklich von einem "Handeln für eine Gebietskörperschaft" die Rede).

Der Einwand der belangten Behörde, die Schuldfrage sei auf Grund der ausschließlich vom Arbeitsinspektorat erhobenen Strafberufung und der hinsichtlich des Schuldspruches der Behörde erster Instanz eingetretenen Teilrechtskraft nicht mehr zu prüfen gewesen, trifft zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0031, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0383), beantwortet hingegen nicht die maßgebende Frage, ob im Beschwerdefall vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 AuslBG die im Berufungsverfahren auf die Bestimmung des § 28 Abs. 1 (richtig wohl: Z. 1, nicht Z. 1 lit. a wie in den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides unrichtig zitiert) AuslBG gestützte Verhängung von Verwaltungsstrafen zulässig war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Ermahnung im Sinn des § 21 VStG - aus welchem Grund auch immer - unbekämpft gelassen hat und das Verbot der reformatio in peius in dem von einer anderen Verfahrenspartei anhängig gemachten Berufungsverfahren nicht bestand (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306), ist nicht ableitbar, dass die belangte Behörde deshalb ermächtigt gewesen wäre, bei ihrer - unter Wahrung der eingetretenen Teilrechtskraft zu treffenden - Entscheidung, die in § 28 Abs. 4 AuslBG normierte Nichtanwendung der Strafbestimmungen des § 28 Abs. 1 AuslBG im Bereich einer Gebietskörperschaft unbeachtet zu lassen. Entgegen der in ihrer Gegenschrift dargelegten Ansicht der belangten Behörde betrifft die Bestimmung des § 28 Abs. 4 AuslBG nicht die Schuldfrage, sondern die (auf Grund der Feststellung von Tathandlungen oder des Verdachts derartiger Taten sich ergebenden) möglichen Sanktionen der Übertretungen des AuslBG im Bereich einer Gebietskörperschaft. Die belangte Behörde war daher auch im Rahmen des gegen die Strafhöhe anhängig gemachten Berufungsverfahrens verpflichtet, sich mit dieser Voraussetzung der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen auseinander zu setzen. Es war daher nach den im Beschwerdefall unstrittigen Sachverhaltsgrundlagen rechtswidrig, wenn die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 28 Abs. 4 AuslBG im angefochtenen Bescheid Geldstrafen nach den Strafbestimmungen des § 28 Abs. 1 AuslBG über den Beschwerdeführer verhängt hat.

Der angefochtene Bescheid war somit schon aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090364.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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