Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
AVG §7 Abs1Spruch
W257 2203456-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Gisela MÜLLER und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer/innen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Riedl-Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 29.06.2018, Zl. A8-PVAB/18-13, zu Recht erkannt:
A)
Soweit der Antrag auf Feststellung gerichtet ist, das Verwaltungsgericht möge feststellen, dass, durch die rechtswidrige Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, wird dieser zurückgewiesen, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 13.04.2018 des Beschwerdeführers an die "Personalvertretungsbehörde beim BM für öffentlichen Dienst und Sport" führte dieser zusammengefasst aus:
Die namentlich genannten Mitglieder des Dienststellenausschusses des "Wiedner Gymnasium" (in der Folge kurz. "WG"), hätten in seiner Angelegenheit, nämlich die Beendigung der weiteren Beschäftigung an dem und die Nichtbeschäftigung an der "Sir Karl Popper Schule" (in der Folge kurz: "SKPS") eigene Interessen verfolgt und gegen seine ausdrücklichen Interessen gehandelt. XXXX , Mitglied des Dienststellenausschusses an dem WG würde den Unterricht an der SKPS ab dem Schuljahr 2018/19 beenden und nur mehr an dem WG unterrichten. Sie sei dienstälter und damit den Beschwerdeführer, welcher an dem WG im gleichen Fach unterrichtet, verdrängen. Dies sei ihm auch vom Schulleiter am 25.01.2018 mitgeteilt worden. Die durch den Rückzug von XXXX freiwerdenden Stunden würde von einem weiteren Lehrkörper übernommen werden, so der Schulleiter gegenüber dem Beschwerdeführer in der erwähnten Beschwerde. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge den Dienststellenausschuss ersucht für seine Interessen einzutreten. Dabei habe er auch auf den Interessenskonflikt von Frau XXXX hingewiesen, welche zum einen Mitglied des Dienststellenausschusses sei und in dieser Funktion seine Interessen zu verfolgen habe und zum anderen ab dem nächsten Schuljahr seine Stunden an dem WG zu unterrichten gedenke und dadurch ihre persönlichen Interessen verfolge. In einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX wären die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung an der WG besprochen worden. Es wäre drei Tage später zu einem Gespräch mit einem weiteren Mietglied des Dienststellenausschusses gekommen, dem schließlich ein Gespräch beim Schulleiter gefolgt sei, mit Auffassungsunterschieden zu dem dabei angefertigten Gesprächsprotokoll. Der Beschwerdeführer gelange zusammengefasst zur Ansicht, dass der Dienststellenausschuss als Personalvertretung nicht seine Interessen verfolgen würde, zu denen er verpflichtet sei.
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ersuchte die Mitglieder des Dienststellenausschusses des WG und der SKPS um eine Stellungnahme binnen 14 Tagen.
Am 30.04.2018 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Dienststellenausschusses des WG und der SKPS ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass (i) der Beschwerdeführer seinen Dienst am "Bundesrealgymnasium Draschestraße" begonnen hätte und der dortige Schulleiter mit Schreiben vom Mai 2010 den Beschwerdeführer für den Lehrberuf als "bedingt geeignet" beschrieben habe; er weise ua eine "starke Lehrerzentrierung" auf. Im Schuljahr 2011/12 hätte er seine Lehrtätigkeit am WG begonnen und der Dienststellenausschuss hätte sich dazumals für ihn ausgesprochen, auch weil er Familienvater sei. Die Fächerkolleg/innen hätten ihm Kooperationsbereitschaft, doch wenig Motivation und Lernförderung unterstellt. Kollegin XXXX hätte nunmher gesundheitlichen Gründe, welche sie veranlassen würde die Lehrtätigkeit an der SKPS zu beenden und vollends an der WG zu unterrichten vorgebracht, welche vom Dienststellenausschuss persönlich nachvollziehbar seien. Insgesamt wurde eine zu jeder Aussage des Beschwerdeführers punktuelle Gegendarstellung verfasst, wobei selbst die "konkludenten Willenserklärungen" nach dem ABGB und dem KSchG miteinbezogen wurden.
In einer Senatssitzung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, bei dem wegen der Beschwerde ein Verfahren anhängig war, wurde am 14.05.2018 Folgendes entschieden: "Der Dienststellenausschuss hätte wegen Interessenskollision das Unterstützungsansuchen des Antragstellers formal ablehnen müssen. Seine Interessen wären sodann im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse bei der Lehrfächerverteilung mit zu berücksichtigen gewesen. Die Entscheidung, den Antragsteller bei seinem Anliegen, im WG bzw in der SKPS verbleiben zu können, ist jedoch im Ermessensspielraum des Dienststellenausschusses gelegen. Er hat sich mit der Problematik des Falles auseinandergesetzt und seine Entscheidung auf nachvollziehbare sachliche Argumente gestützt. Dennoch hat man versucht den Antragsteller so weit wie möglich zu unterstützten. Dass ein Dienststellenausschuss-Mietglied aus gesundheitlichen Gründen nur mehr am WG unterrichtet und seine Tätigkeiten an der SKPS beendet, weshalb keine Stunden für den Antragsteller mehr zur Verfügung stehen, stellt keine nach PVG unzulässige Interessenskollision dar, weil dieses Dienststellenausschuss-Mietglied bei der Lehrfächerverteilung nur mitbetroffen ist und es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die nur das Dienststellenausschuss-Mitglied betrifft, wie es beispielsweise die Betrauung mit einer Leitungsfunktion wäre. Ein Befangenheitsgrund ist daher gleichfalls nicht gegeben. ...."
Mit Schreiben vom 18.05.2018 wurde den Parteien (dem Beschwerdeführer und dem Dienststellenausschuss) seitens der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Parteiengehör geschenkt. Am 05.06.2018 langte seitens des Dienststellenausschusses, am 08.06.2018 langte seitens des Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, Riedl-Partner, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, eine Stellungnahme ein. In der letztgenannten Stellungnahme ist folgender Antrag zu entnehmen: "Ich beantrage daher festzustellen, dass ich durch die rechtswidrige Geschäftsführung des DA (i.S.d. 3 41 Abs. 1 PVG) in meinen Rechten verletzt wurde. Überdies beantrage ich die als Zustimmung zur Versetzung zu wertende nicht getätigte Stellungnahme bzw nicht erfolgtes Einschreiten als rechtswidrig i.S.d. § 41 Abs. 2 PVG aufzuheben, mit der Konsequenz, dass der DA erneut mit dieser Angelegenheit zu befassen ist."
Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer würde die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses wegen dessen Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19 für gesetzwidrig erachten. Er würde gegen seinen Willen am WG im Schuljahr 2018/19 nicht mehr als Lateinlehrer weiter beschäftigt und in der SKPS nicht als solcher beschäftigt werden. Dadurch habe der Dienststellenausschuss seine Pflichten grob vernachlässigt, wozu noch komme, dass drei der vier Dienstausschuss-Mitglieder Latein als Fach unterrichten und daher befangen wären. Der Dienststellenausschuss sei daher an der Verteilung der Stunden direkt interessiert und habe seine eigenen Interessen gewahrt und hätte trotz gesetzlicher Verpflichtungen nicht die Interessen des Beschwerdeführers unterstützt. Der Dienststellenausschuss hätte trotz Unterstützungsersuchens des Beschwerdeführers die genannte Entscheidung des Schulleiters, die darin bestand hätte, ihn nicht weiter zu beschäftigen, offen unterstützt.
Mit Schreiben vom 08.06.2018 wurden die beiden Stellungnahmen den gegnerischen Verfahrensparteien zum Parteiengehör zugestellt. Am 17.06.2018 langte seitens des Dienststellenausschusses eine Stellungnahme ein. Dem Verwaltungsakt ist unter OZ 10 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.06.2018 als Stellungnahme zum Parteiengehör zu entnehmen.
Mit Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport vom 29.06.2018, Zl. A 8-PVAB/18-13, entschied diese Behörde den Antrag soweit er darauf gerichtet ist, vom Dienststellenausschuss entgegen den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) keine Verständigung zum Ersuchen des Antragstellers vom 13.03.2018 auf Vertretung in seiner Einzelpersonalangelegenheit erhalten zu haben, stattgegeben, und im übrigen Umfang abzuweisen.
Die Behörde begründete den stattgebenden Aspekt damit, dass entgegen den Bestimmungen des PVG der Dienststellenausschuss den Antrag des Beschwerdeführer auf Vertretung mittels Beschluss hätte ablehnen müssen und hinsichtlich der abgewiesenen Aspekte erkannte die Behörde keine Befangenheit der einzelnen Mitglieder im Dienststellenausschuss und vermeinte, dass der Dienststellenausschuss richtigerweise das Gesamtinteresse vor dem Einzelinteresse des Beschwerdeführer gestellt habe, und dadurch der Lehrfächerverteilung auch in korrekter Weise zugestimmt habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde indem er den Bescheid unrichtige Sachverhaltsdarstellung, und dadurch unrichtige Schlussfolgerungen unterstellte. Zudem sei der Bescheid in einigen Punkten widersprüchlich.
Er stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit des Beschlusses (gemeint den Bescheid) der Behörde feststellen und den Beschluss entsprechend abändern.
Mit Eingabe vom 05.11.2018 übersandte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Fachausschusses vom 08.03.2018, eine weitere vom 11.04.2018, einen Antrag auf Vertretung an den Dienststellenausschuss vom 01.10.2018, die Antwort des Dienststellenausschusses vom 17.10.2018, einen Antrag auf Vertretung an den Fachausschuss vom 22.10.2018. In diesen Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 26.11.2018 übersandte der Beschwerdeführer ein E-Mail welches er am 14.11.2018 an die Personalvertretung gesandt hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2016/17 Lehrer für Latein, beschäftigt am WG.
XXXX , zugleich Mitglied im Dienststellenausschuss an dem WG, beabsichtigte ab dem Schuljahr 2018/19 ihre Stunden an der SKPS aufzulösen und gänzlich Latein am WG zu unterrichten. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 mit seinen Lateinstunden keine Zuweisung mehr bekam. Es folgten Vorgespräche zwischen den Beteiligten und schließlich eine provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2018/19.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2018 gegenüber dem Dienststellenausschuss einen Antrag seine Interessen zu vertreten. Vier von drei Mitgliedern im Dienststellenausschuss unterrichten ebenso wie der Beschwerdeführer Latein.
Der Dienststellenausschuss erledigte diesen Antrag nicht schriftlich.
Der Dienststellenausschuss stimmte der vom Schulleiter erstellen provisorischen Lehrfächerverteilung am 19.04.2018 zu, womit der Beschwerdeführer an dem WG nicht mehr und an der SKPS nicht Latein unterrichten konnte. Er ist in dieser Lehrfächerverteilung mit Griechisch im Wahlpflichtfach vorgesehen.
Keiner der Mitglieder war bei dieser Entscheidung befangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid und wurden vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 41d Abs. 1 PVG, liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt gänzlich aus den Akten ergibt, eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bedeutet, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zum Antrag:
Der Beschwerdeführer stellte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das Verwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit des Beschlusses (gemeint der Bescheid) der Behörde feststellen und den Beschluss "entsprechend abändern". Sowohl er als auch die Behörde stützt sich dabei auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz) BGBl. Nr. 133/1967, heute in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, in der Folge kurz "PVG" genannt.
Durch die Formulierung des Beschwerdeführers im Beschwerdeantrag vor dem Verwaltungsgericht, mit der Wortwendung, dass der Antrag "entsprechend abändern" wäre, wird vom Beschwerdeführer eine unklare Formulierung gewählt, welche die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes betrifft:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.
Entsprechend der entwickelten Judikatur zu unklaren Anträgen ist der Beschwerdeantrag im Zweifel so auszulegen, sodass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis VfGH E 17.12.1976, B 77/76, VfSlg 7965/76).
Es wird daher der Antrag des Rechtsvertreters im Namen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 08.06.2018, welcher dieser im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs abgegeben hat, herangezogen. Dieser lautet:
"Ich beantrage daher festzustellen, dass ich durch die rechtswidrige Geschäftsführung des DA (i.S.d. § 41 Abs. 1 PVG) in meinen Rechten verletzt wurde. Überdies beantrage ich die als Zustimmung zur Versetzung zu wertende nicht getätigte Stellungnahme bzw nicht erfolgtes Einschreiten als rechtswidrig i.S.d. § 41 Abs. 2 PVG aufzuheben, mit der Konsequenz, dass der DA erneut mit dieser Angelegenheit zu befassen ist."
Damit werden zwei Anträge gestellt. Zum einen ein Antrag auf Feststellung und zum anderen der Antrag, die Zustimmung des Dienststellenausschusses zur Lehrfächerverteilung vom 19.04.2018 aufzuheben, sodass dieser eine neue Zustimmung zu geben hat.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht klarlegt, ob der durch die Behörde stattgegebene Aspekt, nämlich die Feststellung des gesetzwidrigen Unterlassens seines Unterstützungsersuchens ebenso bekämpft wird, die Beschwerde vielmehr von einer umfassenden Bekämpfung des Bescheides ausgeht, muss das Gericht davon ausgehen, dass dieser Aspekt von der Beschwerde ebenso umfasst und daher nicht rechtskräftig geworden ist. Die zur Auslegung seiner Beschwerde herangezogene Stellungnahme des Rechtsvertreters kann in diesem Punkt nicht klärend herangezogen werden, nachdem die Stellungnahme (08.06.2018) auf den später erlassenden Bescheid (29.06.2018) nicht einzugehen vermochte.
Entsprechend der Anträge (i) ist von einer vollumfänglichen Beschwerde auszugehen und (ii) hat sich das Verwaltungsgericht daher mit der Frage zu befassen, ob das Unterlassen einer Einwendung gegen die provisorische Lehrfächerverteilung rechtswidrig war oder nicht.
Aus formalrechtlicher Sicht ist zuerst zu prüfen, ob einzelne Mitglieder in diesem Gremium als befangen galten und sich daher der Stimme zu enthalten hatten.
Zur Befangenheit:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Mitglieder des Dienststellenausschusses befangen waren und daher bei der Abstimmung bei der provisorischen Lehrfächerverteilung nicht hätten mitstimmen dürfen, bleibt zu sagen.
§ 6 Abs. 6 des PVG, die Bestimmung bezüglich der Wahlberechtigung bei einer Dienststellenversammlung, kennt keine Regelung bezüglich der Befangenheit einzelner Mitglieder. Dagegen ist gem § 41c im aufsichtsbehördlichen Verfahren das AVG anzuwenden, womit die Bestimmung des § 7 des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, in der Folge kurz "AVG" genannt, direkt Anwendung findet.
Ebenso hat die Verordnung der Bundesregierung vom 16. Jänner 1968 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes
(Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung - PVGO), BGBl. II Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, keine Bestimmungen vorgesehen, welche eine Befangenheit regeln würden. Lediglich eine Stimmenthaltung bei einer Abstimmung wäre möglich.
Die Behörde kommt prüft in Ihrem Bescheid die subsidiäre Anwendung des § 7 AVG (Seite 9 des Bescheides) und kommt zur Ansicht, dass selbst unter dieser Bestimmung eine Befangenheit nicht gegeben sei. Hierbei relativiert sie allerdings, indem sie ausführt, dass im Personalvertretungsrecht differenziert werden müsse (Seite 10 des Bescheides), denn die Personalvertreter müssen aus dem Kreis des Personals stammen (§ 15 Abs. 5 PVG) und würden somit auch zwangsläufig Entscheidungen treffen müssen, welche (auch) sie selbst betreffen. Erst bei einer Entscheidung durch eine einzelne Person der Personalvertretung wäre eine Befangenheit allenfalls zu bejahen.
Im Ergebnis hat die Behörde insofern recht, als sie die Befangenheit des AVG als Verfahrensgrundsatz für das PVG anerkennt, welcher grundsätzlich unter dem Licht des Art 6 EMRK auch in jenen Materien subsidiäre zur Anwendung gelangt, welche keine eigenen Verfahrensgrundsätze bezüglich der Befangenheit und keinen Verweis auf das AVG vorsieht. Das PVG selbst verweist zudem mehrfach auf das AVG, unter anderem in §§ 13, 20, 21 Abs. 6, 22 Abs. 9, 26 Abs. 4, 29 Abs. 3. Es ist daher § 7 AVG hinsichtlich der Befangenheit subsidiär für den Dienststellenausschuss anzuwenden.
§ 7 Abs 1 AVG lautet:
"Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."
Der hier in Frage kommende § 7 Abs. 1 Ziffer 3 AVG ist kein absoluter Befangenheitsgrund, sondern wird erst dann schlagend, wenn die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ist.
Der (relative) Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 3 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten
haben, ... ist im Lichte des Art. 6 EMRK auszulegen und anzuwenden.
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0038, mwN).
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ (oder ein Richter) durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Der Behörde ist allerdings insofern Recht zu geben, als diese ständige Judikatur bei einem Dienststellenausschuss nicht gänzlich angewendet werden können, weil sich dieser aus sich selbst erneuere und besetzt wird. Das Gericht sieht jedoch auch durch die analoge Anwendung des AVG auf dem gegenständlichen Fall einen Grund, die oben für § 7 AVG entwickelte Judikatur im gegenständlichen Fall nicht zur Gänze anzuwenden. Die Grenze wird wohl offene Willkür sein, welche sich durch auffallende Sorglosigkeit oder grobe Verfahrensmängel zeigt. Aus diesem Grund hat sich das Verwaltungsgericht folgende Protokolle des Dienststellenausschusses vorlegen lassen:
Protokolle der Sitzungen vom 20.12.2017, 17.01.2018, 25.01.2018, 09.03.2018, 20.03.2018 und 23.03.2018, Protokoll der Sitzung vom 19.04.2018 samt provisorische Lehrfächerverteilung für das WG und SKPS, Schuljahr 2018/19.
Wie bereits die Behörde im Bescheid festgestellt hat (Seite 8), konnte anhand der vorgelegten Unterlagen festgestellt werden, dass der Dienststellenausschuss sich in jeder dieser Sitzung mit dem gegenständlichen Fall befasst hat. Damit steht für das Gericht fest, dass sich der Dienststellenausschuss sorgfältig mit den Folgen für den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat.
Der Behörde ist auch insofern Recht zu geben, als die entwickelten Verfahrensgrundsätze des AVG nicht gänzlich auf einen Dienststellenausschuss übertragen werden können. Die Mitglieder des Dienststellenausschusses rekrutieren sich aus den eigenen Lehrer/innen einer Schule und ist zur Erfüllung aller jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen (§ 9 PVG). Die Mitglieder behalten dabei Ihre Funktion als Pädagoge/Pädagogin, wodurch es bereits immer dort zu Interessenskonflikten kommen kann, wenn Entscheidungen getroffen werden, welche auch auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder selbst Auswirkungen hat. Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass drei von vier Lehrkörper das gleiche Fach unterrichten wie der Beschwerdeführer. Objektiv gesehen könnte damit der Anschein einer Befangenheit vorliegen. Die Alternative wäre, dass die drei betroffenen Lateinlehrer bzw Lateinlehrerin sich der Stimme enthalten, wodurch ein Mitglied die Entscheidung zu treffen gehabt hätte. Dies würde jedoch eine kommunikative Auseinandersetzung in der Gruppe und dadurch den besonderen Mehrwert einer Senatsentscheidung verhindern, und erst Recht die Möglichkeit einer willkürlichen Entscheidung eröffnen. Der oben erwähnte Anschein alleine reicht für das Gericht jedoch - neben der nicht unmittelbaren Anwendung des § 7 AVG - nicht aus um per se von einer Befangenheit auszugehen. Dafür müssten klare Hinweise für ein willkürliches Handeln vorhanden sein. Das Gegenteil ist der Fall:
Wie oben angeführt, sind die Diskussionen über die Konsequenzen in mehreren Besprechungen geführt und dokumentiert worden.
Das Gericht gelangt daher zur erwähnten Feststellung.
Zur Entscheidung des Dienststellenausschusses:
Die relevanten Bestimmungen lauten:
§ 9 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018 (kurz SchUG), lautet: "In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung)."
§ 9. Abs. 1 PVG lautet: "Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung: [...]
(2) Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen: [....]
b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht; [....]
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:
[...]
b) sofern dies von einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Person verlangt wird, diese oder diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die oder der Bedienstete nicht auf ein ihr oder ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt; [...]"
§ 2 PVG lautet: "§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. [....]"
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass er mit seinem Vertretungsantrag vom 13.03.2018 den Dienststellenausschuss beauftragt hat, lediglich seine Interessen zu verfolgen, demnach der Dienststellenausschuss nicht der provisorischen Lehrfächerverteilung zustimmen hätte dürfen, verkennt dieser, dass der Dienstellenausschuss die nach § 2 PVG beschriebenen Grundsätze zu beachten hat, welche von einem Gesamtinteresse ausgehen. Der Dienststellenausschuss hat sich dabei auf das öffentliche Wohl zu orientieren und die Einzelinteressen, welche dem öffentlichen Wohl entgegenlaufen, dem Gesamtinteresse nachzureihen. Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Ausschuss zum Ergebnis gelangte, der provisorischen Lehrfächerverteilung des Schulleiters zuzustimmen mit der Konsequenz, dass der Beschwerdeführer dadurch keine Lateinstunden an dem WG unterrichten kann.
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich der Ausschuss und die Behörde von seiner Qualifikation bzw der seit Jahren zurückliegenden schlechten Beurteilung leiten ließ, bleibt anzumerken, dass das Verwaltungsgericht nicht berufen ist, die Entscheidung des Dienststellenausschusses inhaltlich zu überprüfen und seine Ansichten an die Stelle des Ausschusses zu setzten, soweit keine Willkür zu erkennen ist. Hierbei sei auch erwähnt, dass der Schulleiter nach dem SchUG verpflichtet ist die provisorische Lehrfächerverteilung nach den für den Standort passenden pädagogischen und didaktischen Grundsätzen zu erstellen und mit dem PVG das Einvernehmen herzustellen. Die Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung, sowie die Einflussnahme wer welche Stunden unterrichtet, liegt somit primär beim Schulleiter und nicht so sehr beim Dienststellenausschuss.
Das Verwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass dem Dienststellenausschuss bei der Beschlussfassung ein qualifizierter Fehler unterlaufen ist.
Zum Unterstützungsansuchen:
Der Antragsteller richtete sein Unterstützungsersuchen iSd § 9 Abs. 4 lit b. PVG mit Schreiben vom 13. 03.2018 an den Dienststellenausschuss. Der Ausschuss unterließ es, sich mit der Frage der Vertretung auseinanderzusetzen und es wurde auch kein Beschluss gefasst, der vom Beschwerdeführer gewünschten Vertretung nachzukommen oder diesen abzulehnen. Der Behörde ist hinsichtlich der Notwendigkeit der Stimmenthaltung bei der Lehrfächerverteilung zuzustimmen, mit der Folge, dass der Ausschuss den Antrag hätte ablehnen hätte müssen. Ob dieses Unterlassen einen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hatte, somit ein qualifizierter Rechtsmissbrauch war, führte die Behörde nicht aus. Dazu ist festzuhalten: Aus der Sicht des Dienststellenausschusses wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen, denn selbst mit einer entsprechenden schriftlichen Ablehnung wäre diese zum selben Ergebnis gekommen. Insofern vermochte dieser Verfahrensfehler keinen Einfluss auf die Entscheidung des Dienststellenausschusses zu erwirken. Aber auch dem Beschwerdeführer wäre bei einer schriftlichen Ablehnung nach § 9 Abs. 4 lit. b PVG kein weiterer Rechtszug offen gestanden. Damit konnte das Unterlassen der schriftlichen Ausfertigung keinen Einfluss auf das Verfahren gewinnen, wodurch kein qualifizierter Rechtsbruch vorliegt. Dennoch ist festzuhalten, dies die Behörde auch richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers diesbezüglich stattzugeben hatte. Durch die Abweisung der Beschwerde mit der gegenständlichen Erkenntnis erlangt der Spruchpunkt des Bescheides wieder Rechtskraft.
Die am 05.11.2018 und 26.11.2018 eingebrachten Schriftstücke sind, da sie auf den Sachverhalt nach der Erlassung des Bescheides eingehen, für das gegenständliche Verfahren belanglos.
Zum Feststellungsantrag
Dieser lautet: "Ich beantrage daher festzustellen, dass ich durch die rechtswidrige Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (i.S.d. § 41 Abs. 1 PVG) ich in meinen Rechten verletzt wurde.":
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Im gegenständlichen Fall besteht ein gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren, das mit dem gegenständlichen Verfahren erledigt wird, weswegen der Antrag hinsichtlich diesen Punktes zurückzuweisen war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Schlagworte
Befangenheit, Dienststellenausschuss, Feststellungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2203456.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019